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Titel: Beitrag D4: Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen
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Schlagwörter: Vorgefertigte Musterbeiträge Es handelt sich um vorgefertigte Musterbeiträge. Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.  Achtung: Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt erscheinen! Ändern Sie die Textpassagen in blauer Schrift (Ort, Name, Tel. etc.) individuell ab. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Betreiber von Photovoltaikanlagen beraten. Ort. Alle Jahre wieder müssen Betreiber einer Photovoltaikanlage dem Finanzamt eine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung vorlegen. Für viele ein Graus, lästig oder auch einfach zu kompliziert. Abhilfe versprechen der Steuerberater oder Computer-Programme. Eine Entlastung gibt es aber ab dem Steuerjahr 2022, erklärt Vorname Name Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfevereins: „Ab dem Steuerjahr 2022 dürfen Lohnsteuerhilfevereine nun auch Betreiber einer Photovoltaikanlage beraten, wenn diese eine begünstigte Photovoltaikanlage besitzen“ Begünstigt sind Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW (peak), die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports, anderen Nebengebäuden) oder auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie) befinden. Außerdem Photovoltaikanlagen bis zu 15 kW (peak), die auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z.B. Zweifamilienhäuser) installiert sind. Für Zweitere gilt bei Anschaffung ab 2025 ebenfalls die 30 kW (peak)-Grenze. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind ab dem Steuerjahr 2022 Einnahmen und Entnahmen aus einer Photovoltaikanlage einkommensteuerfrei. Neu ab dem 01.01.2023 ist auch, dass ein sogenannter Nullsteuersatz für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen eingeführt wurde. Dies bedeutet, dass Sie beim Kauf einer Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2023 keine Mehrwertsteuer von 19 Prozent zahlen müssen. Die Einspeisung und Veräußerung an den Netzbetreiber sowie ggf. der Selbstverbrauch, sind weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht für den Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis. Fazit: Die Neuregelung stellt eine echte Vereinfachung bei der Einkommensteuer dar. Steuerpflichtige mit einer begünstigten Photovoltaikanlage und ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen, deren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Kapitalvermögen die Höhe von jährlich insgesamt 18.000 € (Ledige) bzw. 36.000 € (Verheiratete) nicht überschreiten, dürfen nun vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden. Andere Gewerbetreibende, Freiberufler/Selbständige sowie Land- und Forstwirte dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nicht beraten. Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer/www.nachname.aktuell-verein.de.
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