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Titel: Beitrag D3: Kurzarbeitergeld
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Schlagwörter: D3 Kurzarbeitergeld Redaktionelle Beiträge Vorgefertigte Musterbeiträge Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt. ACHTUNG: Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt erscheinen! Ändern Sie die Textpassagen in blauer Kursivschrift (Ort, Name, Tel. etc.) individuell ab. Kurzarbeit führt wahrscheinlich zu Nachzahlungen Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss sehr wahrscheinlich mit Nachzahlungen bei der diesjährigen Steuererklärung rechnen. Und das nicht zu knapp! Das Kurzarbeitergeld ist eigentlich steuerbefreit, so Vorname Name, Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen / Aktuell Lohnsteuerhilfevereins. Allerdings wird es bei der Ermittlung der Steuerzahllast zum Arbeitslohn hinzugerechnet und erhöht dadurch den persönlichen Steuersatz. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt hat zur Folge, dass die während des Jahres abgeführte Lohnsteuer nicht ausreicht – der Fiskus bittet erneut zur Kasse. Fazit: Betroffene Steuerpflichtige sollten die kompetente steuerliche Beratung von Experten in Anspruch nehmen, um die Steuerzahllast zu minimieren. Wer die steuerliche Auswirkung des Kurzarbeitergeldes konkret analysieren will, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Diese erstellen die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen. Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € im Jahr nicht übersteigen. Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer / www.nachname.aktuell-verein.de .
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