Titel: Beitrag D1: Kinderbetreuungskosten
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Schlagwörter: D1 Kinderbetreuungskosten ab VZ 2025
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Bis zu 4.800 € für Kinderbetreuung absetzbar!
Kinderbetreuungskosten können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt für Alleinerziehende ebenso wie für verheiratete, nicht verheiratete oder getrenntlebende Eltern. Allerdings – so erläutert Vorname Name, Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfevereins, –
können nur Aufwendungen bis zu einer Obergrenze von 6.000 € berücksichtigt werden. Ab dem Steuerjahr 2025 sind davon 80 %, maximal 4.800 €, steuerlich abziehbar.
Kinderbetreuungskosten werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt – unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.
Leben die Eltern getrennt, richtet sich die Haushaltszugehörigkeit grundsätzlich nach der Meldung des Kindes. Ist das Kind nicht beim Steuerpflichtigen gemeldet, muss dieser die Zugehörigkeit entsprechend nachweisen. Die Zahlung von Kindergeld kann dabei als Indiz dienen. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch beiden Haushalten zugeordnet werden.
Zu beachten ist außerdem: Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und in dessen Haushalt das Kind lebt.
Fazit: Die Regelungen zeigen, dass viele Eltern auf kompetente steuerliche Beratung angewiesen sind, um alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Wer die Auswirkungen seiner Kinderbetreuungskosten konkret prüfen möchte, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Dieser erstellt die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen.
Auch bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften oder Kapitalerträgen werden Mitglieder beraten – sofern die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. 36.000 € bei Ehegatten im Jahr nicht übersteigen.
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer/www.nachname.aktuell-verein.de .
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Bis zu 4000 € für Kinderbetreuung absetzbar!
Kinderbetreuungskosten können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt für berufstätige Alleinerziehende und für zusammen lebende Eltern, die beide berufstätig sind. Allerdings, so erläutert Vorname Name, Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen / Aktuell Lohnsteuerhilfevereins,
können nur Aufwendungen bis zu einer Obergrenze von 6.000 € berücksichtigt werden, davon wären zwei Drittel, maximal 4.000 € steuerlich abzugsfähig.
In gleichem Umfang können Eltern Kosten als Sonderausgaben absetzen, die sich selbst noch in der Ausbildung befinden oder denen Betreuungskosten wegen eigener Krankheit oder Behinderung entstehen. Auch Eltern, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bspw. weil ein Elternteil nicht berufstätig, krank oder behindert ist, können zumindest Kosten für Kinder vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr als Sonderausgaben geltend machen.
Fazit: Die Regelungen zeigen, dass viele Eltern auf kompetente steuerliche Beratung von Experten angewiesen sein werden, wenn alle steuerlichen Vorteile gesichert werden sollen. Wer die steuerliche Auswirkung seiner Betreuungskosten konkret analysieren will, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Diese erstellen die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen.
Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € im Jahr nicht übersteigen.
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer / www.nachname.aktuell-verein.de .
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