Titel: BayLfSt 24.03.2021 | Festsetzung eines Verspätungszuschlags Neuregelung des § 152 AO
Beschreibung:
Schlagwörter: Festsetzung eines Verspätungszuschlags, Neuregelung des § 152 AO durch das
Steuermodernisierungsgesetz: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung mit
Grundsätzen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (zuletzt SIS 20 02 31) um
Ausführungen zur Berechnung des Verspätungszuschlags in "Rentnerfällen" und vergleichbaren
Fällen ergänzt. - Verw.; LfSt Bayern 24.3.2021, S 0323.1.1-2/18 St43; SIS 21 05 39
Fundstelle 1 von 1:
LfSt Bayern 24.3.2021, S 0323.1.1-2/18 St43
Festsetzung eines Verspätungszuschlags, Neuregelung des § 152 AO
durch das Steuermodernisierungsgesetz
§§: [AO 1977] § 152
SIS 21 05 39
StEd 2021 S. 251
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) sind die Regelungen zum
Verspätungszuschlag in § 152 AO grundlegend überarbeitet worden. § 152 AO i.d.F. des StModernG (§
152 AO n.F.) ist zwar bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten, ist aber erst für Steuererklärungen
anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist
hierbei nicht zu berücksichtigen.
Für Steuererklärungen, die vor dem 01.01.2019 einzureichen sind, ist § 152 AO in der am 31.12.2016
geltenden Fassung (§ 152 AO a.F.) weiterhin anzuwenden.
Aus dieser Anwendungsregelung folgt, dass die Neufassung des § 152 AO beispielsweise für die
folgenden Steuererklärungen nicht einschlägig ist und somit § 152 AO a.F. weiterhin anwendbar bleibt:
- Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich VZ 2017 (auch bei gewährter
Fristverlängerung über den 31.12.2018 hinaus),
- Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2018, wenn die unternehmerische Tätigkeit bereits im
Laufe des Kalenderjahres 2018 beendet worden ist (verkürzter Besteuerungszeitraum nach § 18
Abs. 3 S. 1 u. 2 UStG) und
- Steuererklärungen, für die Steuerpflichtige erst durch eine Aufforderung der Finanzbehörde zur
Abgabe verpflichtet werden und die Aufforderung bereits vor dem 01.01.2019 bekanntgegeben
wurde (z.B. Erbschaft-/Schenkungsteuer).
Hinsichtlich der Anwendung von § 152 AO a.F. wird auf die AO-Kartei, Karte 2 zu § 152 verwiesen.
Auf die Ausführungen im AEAO zu § 152 AO wird ausdrücklich hingewiesen.
2. Allgemeines
§ 152 AO regelt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in vielen Fällen vorzunehmen ist,
ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensausübung bedarf. Außerdem
wird die Vornahme der Berechnung des Verspätungszuschlags grundsätzlich festgelegt, so dass diese
automationsgestützt erfolgen kann.
3. „Kann”-Regelung (Abs. 1)
Entsprechend der Regelungen in § 152 AO a.F. kann nach § 152 Abs. 1 AO n.F. ein
Verspätungszuschlag im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgesetzt werden, wenn eine
gesetzliche oder behördliche Frist für die Abgabe einer Steuererklärung /-anmeldung nicht eingehalten
worden ist, wobei eine evtl. (ggf. auch rückwirkend) gewährte Fristverlängerung zu berücksichtigen ist.
Die Regelungen des § 152 Abs. 1 AO gelten insbesondere für
- Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich
bestimmten Zeitpunkt beziehen, wenn diese zwar verspätet, aber binnen 14 Monaten (in Fällen
des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. binnen 14
Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: binnen 19 Monaten) nach dem
Anlage 1 zur Fachinformation Nr. 6 / 2021
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Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden,
- Steuererklärungen, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird
(§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO),
- Steuererklärungen, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen
und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO),
- verspätet abgegebene jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO).
Hinsichtlich der ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Abgabefristen wird auf Karte 1 zu § 149
AO hingewiesen.
Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen der Ermessensentscheidung allerdings
abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das
Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist hierbei dem Erklärungspflichtigen
zuzurechnen (§ 152 Abs. 1 S. 2 AO). Für die Finanzbehörden besteht insoweit allerdings keine
Amtsermittlungspflicht. Wird eine (bewilligte) Abgabefrist nicht ungebührlich überschritten (nicht mehr als
zwei Wochen), soll großzügig verfahren werden; dies gilt nicht für Fristüberschreitungen nach 28./29.2.
bzw. 31.7. des zweiten Folgejahres und bei Vorabanforderung.
Die in § 152 Abs. 5, 6, 7 und 9 AO geregelte Berechnung des Verspätungszuschlags ist auch bei einer
Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO zu beachten. Die Höhe des
Verspätungszuschlags ist damit grundsätzlich gesetzlich vorgegeben und unterliegt nicht dem
Ermessen.
4. „Muss”-Regelung (Abs. 2)
Wird eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
bezieht,
- nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: nicht binnen 19 Monaten) nach
Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO:
nicht binnen 19 Monaten) nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
- bei Vorabanforderung i.S.d. § 149 Abs. 4 AO nicht bis zu dem in der Vorabanforderung
bestimmten Abgabezeitpunkt abgegeben,
ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Es bedarf insoweit keiner
Ermessensausübung, die Festsetzung hat in diesen Fällen ermessensunabhängig zu erfolgen.
Für die Anwendung der „Muss”-Regelung des § 152 Abs. 2 AO ist unbeachtlich, ob die Steuererklärung
von einem steuerlichen Berater (verlängerte Abgabefrist i.S.d. § 149 Abs. 3 AO) oder vom
Steuerpflichtigen selbst erstellt wird (Abgabefrist i.S.d. § 149 Abs. 2 AO) und aus welchen Gründen die
Frist versäumt wurde.
5. Ausnahmen zur „Muss”-Regelung (Abs. 3)
Eine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht – trotz Vorliegen der Voraussetzungen
von § 152 Abs. 2 AO – nicht bei
- Nr. 1: (rückwirkend) gewährter Fristverlängerung i.S.d. § 109 AO,
- Nr. 2: einer Steuerfestsetzung auf null Euro oder einer negativen Steuerfestsetzung (z.B.
Umsatzsteuer),
- Nr. 3: sog. „Erstattungsfällen” (d.h. festgesetzte Steuer < festgesetzte Vorauszahlungen und
anzurechnende Steuerabzugsbeträge; nicht erforderlich ist hierbei, dass die festgesetzten
Vorauszahlungen auch tatsächlich gezahlt worden sind) und
- Nr. 4: bei jährlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen.
In diesen Fällen kann somit keine ermessensunabhängige Festsetzung eines Verspätungszuschlags von
Amts wegen erfolgen. Allerdings ist in diesen Fällen weiterhin – bei verspäteter Abgabe – die Festsetzung
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eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO möglich
(vgl. Tz. 3).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO
in Fällen des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nur in Betracht kommt, wenn die verlängerte Frist zur Abgabe der
Steuererklärung nicht eingehalten wurde. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in diesen
Fällen nicht ermessensfehlerhaft, da das Verstreichenlassen einer antragsgemäßen Fristverlängerung
regelmäßig nicht entschuldbar ist.
6. Mehrere Erklärungspflichtige (Abs. 4)
Mit § 152 Abs. 4 AO wurden gesetzliche Regelungen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei
mehreren erklärungspflichtigen Personen getroffen.
Die Finanzbehörde kann grundsätzlich nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den
Verspätungszuschlag
- gegen eine erklärungspflichtige Person,
- gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder
- gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt.
Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung
wurde in § 152 Abs. 4 S. 3 AO nunmehr eine Regelung geschaffen, nach der der Verspätungszuschlag
vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen zu richten ist.
7. Berechnung des Verspätungszuschlags (Abs. 5 – 7, 9 u. 10)
7.1. Allgemeines
Die Berechnung des Verspätungszuschlags wird in § 152 Abs. 5 – 7, 9 und 10 AO geregelt, findet sowohl
bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO („Kann”-Regelung, vgl. Tz. 3) als
auch nach § 152 Abs. 2 AO („Muss”-Regelung, vgl. Tz. 4) Anwendung und steht daher nicht mehr im
Ermessen des Finanzamts.
Lediglich in Fällen des § 152 Abs. 8 AO (verspätet abgegebene vierteljährlich oder monatlich
abzugebende Steueranmeldungen und verspätet abgegebene jährlich abzugebende
Lohnsteueranmeldungen) sind diese gesetzlichen Vorgaben nicht anzuwenden. Der Verspätungszuschlag
ist vielmehr - wie bisher - an der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer
zu bemessen (§ 152 Abs. 8 S. 2 AO). Diese Regelung gilt nicht für Steueranmeldungen, die nur
anlassbezogen abzugeben sind (z.B. die Kapitalertragsteuer-Anmeldung).
Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 152
Abs. 10 AO). Die bisherige Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer ist entfallen.
Sofern die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt werden, ist der Verspätungszuschlag bis
zur Wirksamkeit des erstmaligen Bescheids zu berechnen (§ 152 Abs. 9 AO). Die spätere
Erklärungsabgabe hat keinen Einfluss mehr auf die Dauer der Verspätung.
7.2. „Rentnerfälle” und vergleichbare Fälle
Abweichend bestimmt die Sonderregel des § 152 Abs. 5 Satz 3 AO für den Fall, dass ein
Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur
Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert wurde und er bis zum
Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, der
Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen ist, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung
bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
Wird bei bestehender Steuererklärungspflicht (§ 56 EStDV) eines nicht (mehr) geführten Rentners die
Einkommensteuererklärung nach Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
unaufgefordert abgegeben und werden ausschließlich Renteneinkünfte erzielt, bestehen keine
Bedenken, den obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 2 AO) von Amts wegen
durch die rückwirkende Gewährung einer Fristverlängerung zu verhindern bzw. zu beseitigen oder -
soweit dies nicht möglich ist - auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 227 AO zu erlassen.
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Dies gilt auch, wenn neben den Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem inländischen
Steuerabzug unterlegen haben, erzielt werden.
Beruht die Steuererklärungspflicht auf der Erzielung von Lohnersatzleistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, ist über eine rückwirkende Fristverlängerung nach Lage des
Einzelfalls zu entscheiden.
8. Korrektur von Verspätungszuschlagsfestsetzungen
Nach § 152 Abs. 12 AO ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zu ermäßigen, zu erhöhen oder
aufzuheben, wenn die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder
Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der
Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geändert,
zurückgenommen, widerrufen, berichtigt oder aufgehoben wird. Der Verspätungszuschlag bleibt
bestehen, wenn auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind (§ 152
Abs. 12 S. 2 AO).
Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG oder ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
2 oder Abs. 2 AO sind bei der Änderung oder Berichtigung nicht zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 S. 3
AO)
9. Personelle Festsetzung
Für die personelle Festsetzung von Verspätungszuschlägen steht die Wordvorlage „Verspätungszuschlag
Festsetzung ab VZ 2018” im Ordner „Zentral/Veranlagung/Bearbeitung Verwaltungsakte” zur Verfügung.
10. Einspruchsverfahren; Auslegung
Wegen der Auslegung bzw. Umdeutung von Verfahrenserklärungen wird auf die AO-Kartei, Karte 1 zu §
357 AO hingewiesen.
Ein innerhalb der Einspruchsfrist eingehender Antrag auf ”Änderung, Aufhebung, Rücknahme, Widerruf
oder Erlass” eines steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wird in der Regel in einen Einspruch
umzudeuten sein. Dies gilt auch bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO,
da die Erfolgsaussichtigen eines Einspruchs gegen die Festsetzung höher einzustufen sind als die eines
Erlassantrags aus sachlichen Gründen.
Etwas Anderes gilt nur, wenn trotz entsprechenden Hinweises des Finanzamts ein Einspruch vom
Steuerpflichtigen ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Bei der Bearbeitung des Einspruchs sollte geprüft werden, ob die Einspruchsgründe eine rückwirkende
Fristverlängerung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO) rechtfertigen würden.
Hinweis:
Die bisherige Karte 1 (Kontroll-Nr. 4/2020 = SIS 20 02 31) ist auszureihen.
SIS-Datenbank Steuerrecht, www.sis-verlag.de
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