Titel: BayLfSt 01.12.2018 | Einkunftserzielung bei VuV
Beschreibung:
Schlagwörter: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.12.2018
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Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung
I. Vorbemerkung
Der folgende Leitfaden zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung – VuV – ist für Sachverhalte ab dem
VZ 2012 anzuwenden. Obwohl sich durch das StVereinfG 2011 die Regelungen zur verbilligten Wohnraumüberlassung
geändert haben, wurde das BMF‐Schreiben vom 08.10.2004, Anhang 30 II ESt‐Handbuch, diesbezüglich nicht
überarbeitet. Dennoch ist es weiterhin größtenteils gültig und die im Leitfaden verwendeten Randziffern beziehen sich
darauf. Die Änderungen wurden im Leitfaden berücksichtigt. Sofern einzelne Randziffern des BMF‐Schreibens ab dem
VZ 2012 nicht mehr anwendbar sind, wird dies im entsprechenden Abschnitt dargestellt.
1. Allgemeines
Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt sowohl bei den
Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig
Gewinne/Überschüsse zu erzielen – BStBl 1984 II S. 751 . Fehlt dem Steuerbürger diese Einkunftserzielungsabsicht
– EEA –, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Dies hat zur
Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie
wirken sich dann nicht steuermindernd aus.
Bei den Einkünften aus VuV ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – BStBl. 1998 II S. 771 m. w. N. – bei
einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der EEA auszugehen.
Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu
Wohnzwecken nutzt), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten (BFH v. 20.07.2010, BStBl 2010 II S. 1038
) und für die Vermietung unbebauter Grundstücke (BFH v. 01.04.2009, BStBl 2009 II S. 776 ).
Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken wird vom
BFH nun erstmals als Vermietung einer Gewerbeimmobilie angesehen, bei der die EEA durch eine objektbezogene
Überschussprognose überprüft werden muss (BFH vom 17.04.2018, IX R 9/17 , BStBl 2018 II S. xxx). Es bleibt
abzuwarten, ob das BMF‐Schreiben vom 08.10.2004, a. a. O. insoweit ergänzt oder mit einer weiteren Fußnote
versehen wird.
Beispiel
A erwarb 2007 eine Eigentumswohnung (ETW), die er seit der Anschaffung vermietet. Die Vermietung ist auf Dauer
angelegt. Aufgrund der Höhe der Schuldzinsen, AfA und Erhaltungsaufwendungen wurden bisher nur Verluste erklärt
und veranlagt.
Frage: Kann der Verlust des Jahres 2014 weiterhin
berücksichtigt werden?
Lsg.: Nachdem die Vermietung auf Dauer angelegt ist,
muss trotz der Verluste die EEA unterstellt werden.
Der Verlust 2014 (und ggf. der Folgejahre) ist
steuerlich anzuerkennen. Eine Prognose ist nicht
anzustellen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.12.2018
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Den objektiven Tatbestand der Einkünfte aus VuV i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, wer
unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Rechtsverhältnis in Form eines Miet‐ oder Pachtvertrages verlangt
das Gesetz ein bestimmtes Objekt (z. B. Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil), auf das sich die
Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen beziehen muss. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit
ist stets objektbezogen . Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des
Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse, also z. B. eine
Gaststätte und acht Wohnungen, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn
sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (vgl. BFH‐Urteil v. 01.04.2009 BStBl 2009 II S. 776 , m. w. N.).
Wie der objektive Tatbestand ist auch die EEA objektbezogen. Sie ist nur dann in Bezug auf das gesamte Grundstück zu
prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit auf das gesamte Grundstück richtet. Werden verschiedene, auf einem
Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die EEA jeweils nur auf das entsprechende Objekt
(BFH‐Urteile in BStBl 2009 II S. 776 ; vom 12.05. 2009 IX R 18/08 , BFH/NV 2009, S. 1627 sowie vom 21.01.2014 IX R
37/12 , BFH/NV 2014, S. 1135) .
Von einer EEA ist dann nicht auszugehen, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen eine auf
Dauer angelegte Vermietungstätigkeit sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für
eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind.
Eine einzelfallbezogene Überprüfung der EEA ist erforderlich, wenn es sich bei der Vermietung einer Immobilie um
eine unübliche bzw. untypische Gestaltung (Sonderfälle) handelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass nur derjenige
den Tatbestand des § 21 EStG verwirklicht, der sich im Rahmen des wohnwirtschaftlich Üblichen bewegt. Der Stpfl.
kann jedoch diese negativen Beweisanzeichen erschüttern. Er trägt hierfür die Feststellungslast.
Gegen die EEA sprechende Sonderfälle stellen u. a. dar:
• nicht auf Dauer angelegte Vermietung
• befristete Vermietung
• zeitnahe Eigennutzung (i. d. R. 5 Jahre)
• zeitnahe Veräußerung (i. d. R. 5 Jahre)
• Mietkauf‐/Bauherrenmodelle
• Luxuswohnungen
• Ferienwohnungen
• leer stehende Immobilie
• außergewöhnlich lange Renovierungszeiten
• unbebaute Grundstücke
• Verlustzuweisungsgesellschaften
• Gewerbeobjekte
• Immobilienfonds
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.12.2018
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