Titel: Merkblatt | Beratungsbefugnis V26-1
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS
V26-1
Bitte beachten Sie:
• Die Prüfung der Einnahmen und Einkünfte erfolgt für ein Veranlagungsjahr.
• Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Prüfung für beide Personen gemeinsam vorzunehmen.
PRÜFSCHEMA
1. Bestehende Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beratung?
Ja Nein
2. Einkünfte (auch ausländische Einkünfte) aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), wiederkehrenden Bezügen,
Altersbezügen, Ehegattenunterhalt (§ 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG), falls keine Arbeitslosigkeit oder in Ausbildung?
3. Wurden im Veranlagungsjahr umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt?
4. Liegen Gewinneinkünfte vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft?
Sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b, 72 EStG in
vollem Umfang steuerfrei?
6. Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt
mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung?
KEINE BERATUNGSBEFUGNIS FÜR DAS VERANLAGUNGSJAHR
Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer sowie
• bei Zuschlagsteuern,
• bei Kindergeldsachen nach dem EStG,
• bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten,
• im Feststellungsverfahren, wenn nach dem Prüfschema Beratungsbefugnis für alle Beteiligten besteht,
• bei Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG.
Quelle: Schmucker/Rauhöft - Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl.
Exclamation-circle Konsequenzen bei Befugnisüberschreitung: §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 StBerG
1. Der Verstoß gegen das StBerG wird von der Finanzbehörde an die OFD gemeldet.
2. Der oder die Beratungsstellenleiter:in wird persönlich zur Rechenschaft gezogen.
3. Es drohen Bußgelder von bis zu 5.000 € sowie die Schließung der Beratungsstelle.
4. In Schadensfällen besteht kein Versicherungsschutz.
5. Liegen weitere Überschusseinkünfte vor, die bei der Veranlagung erklärt werden
(V + V, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte inkl. privaten Veräußerungsgeschäften)?
Ja Nein
Nein Ja
Nein Ja
Ja Nein
Nein Ja
Nein Ja
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V26-1
Question-circle FAQ
1. Darf eine gesonderte und einheitliche Feststellung erstellt werden?
Ja, wenn alle Beteiligten eine Mitgliedschaft begründen und beratungsfähig sind (d. h. es dürfen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
L + F etc. vorhanden sein) sowie die anteiligen Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht übersteigen.
2. Muss für alle Beteiligten auch die persönliche Steuererklärung erstellt werden?
Nein, die persönliche Steuererklärung könnte, muss aber nicht, erstellt werden.
3. Muss für die Grundstücksgemeinschaft eine separate Mitgliedschaft abgeschlossen werden?
Nein, denn nur natürliche Personen (nicht Grundstücksgemeinschaften) können Mitglied werden.
4. Wie ermittelt man den Mitgliedsbeitrag bei Erben-/Grundstücksgemeinschaften?
BMG der persönlichen Erklärung zzgl. Summe der anteiligen Einnahmen bzw. höheren Werbungskosten aus dem Bereich V + V und
darauf eine Erhöhungsstufe gemäß Beitragsordnung.
5. Darf eine Datenübernahme von Amts wegen beantragt werden?
Ja, sofern beratungsfähige Einnahmen vorliegen und die Einnahmengrenzen nicht überschritten werden.
Beispiel: Ein Steuerberater erstellt eine g + e FeStE für ein Vermietungsobjekt. Der Wert des Steuerberaters darf in der
persönlichen Steuererklärung übernommen werden. Es besteht Beratungsbefugnis.
Exclamation-circle Es besteht keine Beratungsbefugnis, wenn ein Steuerberater eine gewerbliche Beteiligung feststellt oder beratungsfähige
Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € überschreiten.
Ja Nein
Haben die einzelnen Beteiligten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), wiederkehrenden
Bezügen, Altersbezügen, Ehegattenunterhalt (§ 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG), falls keine Arbeitslosigkeit oder in Ausbildung?
Betragen die anteiligen Einnahmen maximal 18.000 € bzw. 36.000 €?
Sind alle Beteiligten Mitglied und besteht für alle Beratungsbefugnis?
KEINE BERATUNGSBEFUGNIS
Ja Nein
Ja Nein
Befugnis für Erstellung der persönlichen
Steuererklärung und der g + e FeStE.
Aber Befugnis für Erstellung der persönlichen
Steuererklärung eines Mitglieds und Beantragung
der g + e FeStE von Amts wegen.
PRÜFSCHEMA
Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung
Erben-/Grundstücksgemeinschaften (g + e FeStE)
Erzielt das Mitglied Überschusseinkünfte, die gesondert und einheitlich festzustellen sind (z. B. Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft
oder an einem Gemeinschaftsdepot), so ist die Beratungsbefugnis dadurch nicht ausgeschlossen.
Maßgeblich ist die Höhe der anteiligen Einnahmen je Beteiligtem:r.
Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein Beratungsbefugnis, wenn
• die Einnahmengrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € je Beteiligtem:r nicht überschritten wird und
• alle Beteiligten der Erben-/Grundstücksgemeinschaft Mitglieder im Verein sind.
Erstellt das Mitglied oder ein Steuerberater die g + e FeStE, besteht Beratungsbefugnis, wenn
• die Einkünfte übernommen werden und
• die Einnahmengrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht überschritten wird.
Exclamation-circle Achtung:
Dies gilt nach wie vor nicht für gesondert und einheitlich festgestellte Gewinneinkünfte, z. B. aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Diese dürfen auch nicht „nachrichtlich“ übernommen werden.
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V26-1
Gesellschafter:innen einer GmbH
Hat bzw. erwirbt ein Mitglied Anteile an einer GmbH, so ist das Mitglied Gesellschafter:in dieser Kapitalgesellschaft. Werden Gesellschafter:
innen einer GmbH z. B. als Geschäftsführer:in für die GmbH tätig, so wird die Position eines:r Gesellschafter-Geschäftsführers:in
eingenommen. Solche Gesellschafter:innen stehen dann in einem abhängigen Arbeitsverhältnis und erzielen Arbeitslohn, d. h.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. aus Gehalt, Tantiemen usw.).
Insoweit ist unbeschränkte Beratungsbefugnis gegeben, auch wenn die Sozialversicherung die Gesellschafter-Geschäftsführer:innen
regelmäßig als „Unternehmer:innen“ einstuft und diese sich privat kranken- und rentenversichern müssen.
Werden Gewinne der GmbH ausbezahlt (Gewinnausschüttung), erzielen Gesellschafter:innen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen,
welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Nur dann, wenn diese Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erklärt werden
(z. B. bei Günstigerprüfung oder Teileinkünfteverfahren), sind hinsichtlich der Beratungsbefugnis die Einnahmengrenzen von 18.000 €
bzw. 36.000 € zu prüfen.
Exclamation-circle Achtung:
Veräußert jedoch ein:e Gesellschafter:in Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der innerhalb der letzten 5 Jahre eine Beteiligung von
mindestens 1 % bestand, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG erzielt, welche die Beratungsbefugnis ausschließen.
Zusätzlich ist der Liquidationszeitraum zu beachten. Anhand des (Auflösungs-)Vertrags ist zu beurteilen, in welchem
Veranlagungszeitraum der Gewinn zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des § 17 EStG sind Besonderheiten zu beachten - die
Beurteilung der Besonderheiten fällt jedoch nicht in den Beratungsbereich der Lohnsteuerhilfevereine. Insofern bedarf es
hinsichtlich der Beratungsbefugnis stets einer Einzelfallprüfung.
Einkünfte aus Containerveräußerung und -vermietung fallen je nach Ausgestaltung des Vertrags i. d. R. unter Einkünfte aus Kapitalvermögen
nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Arrow-Circle-Right Es besteht Beratungsbefugnis.
Keine gewerblichen Einkünfte
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen nicht
erbracht werden und die Container von einer eigenständigen Firma verwaltet werden. Das Mitglied hat mit den Containern und deren
Verwaltung nichts zu tun und weiß nicht einmal, wer die Container gemietet hat und wo sie im Einsatz sind.
Kauf und Verkauf
Kauf und Verkauf der Container stellen immer eine nicht steuerbare Lieferung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes dar.
Arrow-Circle-Right Es besteht grundsätzlich Beratungsbefugnis.
Kapitaleinkünfte
Werden mit der Vermietung Kapitaleinkünfte erzielt, besteht Beratungsbefugnis, sofern die Einnahmengrenzen von 18.000 € bzw.
36.000 € nicht überschritten werden.
Sonstige Einkünfte
Je nach Ausgestaltung des Vertrags, sind folgende Konstellationen möglich:
• Zuordnung der Container bei der Verwaltungsfirma:
Die Investoren:innen (Steuerpflichtige) führen keine Vermietung der Container durch, sondern überlassen der Verwaltungsfirma
entgeltlich Kapital. Diese Kapitalüberlassung stellt eine sonstige Leistung dar, die nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei ist.
Arrow-Circle-Right Es besteht Beratungsbefugnis.
• Zuordnung der Container bei den Steuerpflichtigen:
Die Investoren:innen (Steuerpflichtige) führen eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen durch. Die Vermietungsleistung
ist umsatzsteuerbar und mangels Befreiung umsatzsteuerpflichtig.
Arrow-Circle-Right Es besteht keine Beratungsbefugnis.
Containerkauf, -verkauf und -vermietung
Arrow-Circle-Right Fazit
Bei jedem Vertrag ist zu prüfen, ob es sich um Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte handelt. Hierzu ist die jährliche
Steuerinformation des Anbieters notwendig.
• Bei Kapitalvermögen ist ggf. der Einbehalt der Kapitalertragsteuer und die Günstigerprüfung durchzuführen.
• Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen von Containern besteht keine Beratungsbefugnis.
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V26-1
Exclamation-circle Achtung
Die Steuerfreibeträge von 3.000 € bzw. 3.300 € und 840 € bzw. 960 € sind Ausschlussgrenzen.
Bei Überschreitung der Einnahmengrenzen entfällt die Beratungsbefugnis.
Es wird auf die Einnahmen abgestellt; ein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben kommt bei der Prüfung der Beratungsbefugnis
nicht in Betracht.
Einzelfälle, die begünstigt sind (Auszug, nicht abschließend)
• Aufgabenersteller:in, Korrektor:in, Leiter:in von Lernarbeitsgemeinschaften, Prüfer:in bei einer mündlichen Prüfung
• Aufsichtstätigkeit bei Prüfungen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Lehrauftrag steht
• Chorleiter:in, Orchesterdirigent:in
• Demenzbetreuer:in im familiären Umfeld bzw. in der Gruppenbetreuung: Pflege, Betreuung, Beschäftigung von Demenzkranken
• Dauerpflege und Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste
(z. B. Unterstützung bei Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen/Einkäufen, Schriftverkehr)
• Dozenten-, Lehr- und Vortragstätigkeit in der allg. Bildung und Ausbildung (z. B. Erste-Hilfe-Kurse, Hausaufgabenbetreuung,
Nachhilfe, Sprachförderung, Schwimmunterricht, Kurse und Vorträge an (Volkshoch-)Schulen, Mütterberatung,
berufliche Aus- und Fortbildung, Leitung von Arbeitsgemeinschaften für Referendare:innen)
• Einsatzleiter:in im Rettungsdienst
• Feuerwehrdienstleistende
• Hauswirtschaftliche Tätigkeiten und reine Hilfstätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen im häuslichen Bereich
• Kriseninterventionspersonen (psychologische Soforthilfe für traumatisierte Opfer)
• Notärzte:innen im Rettungsdienst inkl. Bereitschaftsdienstzeiten
• Organist:in, Kirchenmusiker:in
• Rettungsschwimmer:in, Rettungskräfte der DGzRS
• Sanitätshelfer:in bei Großveranstaltungen inkl. Bereitschaftsdienstzeiten
• Sanitätshelfer:in und Rettungssanitäter:in sowie Helfer vor Ort
• Schulweghelfer:in, Schulbusbegleiter:in
• Sporttrainer:in
• Stadt-/Museumsführer:in
• Tätigkeiten in Corona-Impfzentren, Testzentren und mobilen Impfteams (VZ 2020, 2021, 2022)
LfSt Bayern, Stand März 2021 - S 2121.2.1-29/34 St36 (file-search interner Bereich „STEUERN“ - „Beratungsbefugnis“)
Vorschrift § 3 Nr. 26 EStG
Übungsleiterpauschale
§ 3 Nr. 26a EStG
Ehrenamtspauschale
Steuerfreibetrag bis VZ 2025: 3.000 €
ab VZ 2026: 3.300 €
bis VZ 2025: 840 € / ab VZ 2026: 960 €
(wenn keine Steuerbefreiung für dieselbe
Tätigkeit gem. § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG
in Betracht kommt)
Voraussetzungen Nebenberufliche Tätigkeit
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag
• einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
• einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung
Begünstigte Tätigkeiten:
• Übungsleiter:in, Ausbilder:in, Erzieher:
in, Betreuer:in, vglb. Tätigkeiten
• künstlerische Tätigkeiten
• nebenberufliche Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen
Jede Tätigkeit begünstigt
(außer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)
Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG
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V26-1
Exclamation-circle Achtung
Je Bundesland gibt es Unterschiede hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Beträge. Es bedarf daher stets einer Einzelfallprüfung.
Anzahl Einwohner:innen der Gemeinde oder Stadt monatlich jährlich
höchstens 20.000 125 € 1.500 €
20.001 bis 50.000 199 € 2.388 €
50.001 bis 150.000 245 € 2.940 €
150.001 bis 450.000 307 € 3.684 €
mehr als 450.000 367 € 4.404 €
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG)
FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 23.06.2021 - IV 300 - S 2337-32/01-019
(s. Dokument im internen Bereich „STEUERN“ - „Beratungsbefugnis“)
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende
Beträge nicht übersteigen:
II. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistags
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende
Beträge nicht übersteigen:
LIGHTBULB-ON Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 S. 2 LStR genannten
Betrags von 250 € monatlich steuerfrei.
Anzahl Einwohner:innen des Landkreises monatlich jährlich
höchstens 250.000 245 € 2.940 €
mehr als 450.000 307 € 3.684 €
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V26-1
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Bis VZ 2021 stellen Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte sind steuerpflichtig
und im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR zu erklären.
Ab VZ 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlange einkommensteuerfrei gem. § 3 Nr. 72 EStG.
Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein bei Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen ab VZ 2022 Beratungsbefugnis,
• wenn eine begünstigte Photovoltaikanlange vorliegt,
• die Einnahmen/Entnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und
• ggf. eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden muss.
Mitgliedsbeitrag:
Die Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage sind nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Exclamation-circle Achtung
Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
oder Umsatzsteuerjahreserklärung kann somit – ausschließlich bei Photovoltaikanlagen – eine Mandatsteilung (z. B. StB) bestehen.
Bis zu 30 kW (peak) Bis zu 15 kW (peak) | ab 2025*: bis zu 30 kW (peak)
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
lt. Marktstammdatenregister
• Anlagen auf, an oder in Einfamilienhaus inkl. dazugehörige
Nebengebäude, z. B. auch
² Doppelhaushälfte
² Reihenhaus
² inkl. Garage, Carport, Gartenhaus etc.
• Anlagen auf „nicht zu Wohnzwecken dienenden“ Gebäuden,
z. B.
² Ferienwohnung
² Scheune/Stall
² Garagenhof, Bürogebäude
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW (peak)
bzw. 30 kW (peak) lt. Marktstammdatenregister
• Anlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden
(derzeit keine Nebengebäude begünstigt), z. B.
² Mehrfamilienhaus
² Zweifamilienhaus
² gemischt genutzte Gebäude
• Je Wohn- und Gewerbeeinheit
(z. B. Immobilie mit 2 Wohnungen und 1 Ladenlokal: max.
installierbare Leistung bei Anschaffung
² bis 2024: 15 kWp x 3 Einheiten = 45 kWp
² ab 2025: 30 kWp x 3 Einheiten = 90 kWp)
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem:r
Folgende Photovoltaikanlagen sind gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt:
PRÜFSCHEMA
(Begünstigte Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG bzw. § 12 Abs. 3 UStG)
Für den Lohnsteuerhilfeverein besteht somit ab der Steuererklärung 2022 Beratungsbefugnis, unabhängig davon, ob der Strom umsatzsteuerpflichtig
ist oder nicht bzw. ob das Mitglied Kleinunternehmer:in oder Regelbesteuerer:in ist. Sobald die Einkommensteuerbefreiung
nach § 3 Nr. 72 EStG greift, besteht eine Beratungsbefugnis – trotz ggf. vorliegender Umsatzsteuerpflicht.
VZ Einkommensteuer Umsatzsteuer Befugnis
Ab 01.01.2023 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 3 UStG:
Umsatzsteuerpflichtig mit Nullsteuersatz
Kein VoSt-Abzug für PV-Anlage möglich
(i. d. R. Kleinunternehmerreglung günstiger)
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Ab 01.01.2022 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Bis 31.12.2021 Liebhaberei auf Antrag:
Keine Erfassung der Einnahmen/Entnahmen
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Nein,
für Einkommensteuer
& Umsatzsteuer
*30 kWp gilt für PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Photovoltaikanlage
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Ferienwohnungen, Garagen & Co.
V26-1
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Ab dem VZ 2025 besteht bei Ferienwohnungen, Garagen & Co. Beratungsbefugnis, wenn
• dem Grunde nach nicht schädliche Einkünfte* vorliegen
• die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird.
LIGHTBULB-ON Hintergrund:
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten die Umsätze ab 2025 aus der Vermietung umsatzsteuerlich als umsatzsteuerfrei.
Bis einschließlich VZ 2024 bestand keine Beratungsbefugnis, da die Einnahmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig waren, auch wenn
aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wurde.
Mitgliedsbeitrag:
Die Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig und zählen zur Bemessungsgrundlage. Bei Vermietungseinkünften (z. B. Ferienwohnung)
erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um eine Erhöhungsstufe.
Exclamation-circle Achtung
Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Unzulässig sind insbesondere:
• Beratung zur umsatzsteuerlichen Option: Ob im Einzelfall ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll wäre (§ 19 Abs. 2 UStG).
• Laufende Überwachung der Umsatzgrenzen (§ 19 Abs. 1 UStG).
• Erstellung oder Unterstützung bei Verzichtserklärungen (§ 19 Abs. 3 UStG).
Für umsatzsteuerliche Fragestellungen ist ein Steuerberater hinzuzuziehen.
PRÜFSCHEMA
Ab der Steuererklärung 2025 besteht Beratungsbefugnis, sofern ausschließlich nicht schädliche Einkünfte vorliegen und die Kleinunternehmerregelung
zur Anwendung kommt.
Einkommensteuer Umsatzsteuer Beratungsbefugnis
Ab 01.01.2025 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG:
Umsätze umsatzsteuerfrei
Ja, für Einkommensteuer
Nein, für Umsatzsteuer
Bis 31.12.2024 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG (Altregelung):
Umsätze umsatzsteuerpflichtig, keine Erhebung
der Umsatzsteuer
Nein, für Einkommensteuer &
Umsatzsteuer
*Nicht schädliche Einkünfte sind solche, die im Rahmen der Beratungsbefugnis zulässig sind. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sowie sonstige Einkünfte. Als schädlich gelten hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Nein Ja
Liegen Überschusseinkünfte vor, die nicht schädliche Einkünfte darstellen, aber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
sind (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Garage, Wohnmobil usw.)?
Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung?
KEINE BERATUNGSBEFUGNIS
Ja
Ja Nein
Liegen Gewinneinkünfte und keine Liebhaberei vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft?
Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet?
Hinweis: Keine Beratungsbefugnis zur Umsatzsteuer!
Nein
Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer
Ja
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V26-1
Stichwort Sachverhalt Befugnis
1 Aufwandsentschädigung
Feuerwehr
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 EStG
Ja*
2 Aufwandsentschädigung
Stadtrat
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG
Ja*
3 Aufwandsentschädigung
Gerätewart:in
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 26a EStG
Ja*
4 Aufwandspauschale als
Betreuer:in
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right steuerfrei gem. § 3 Nr. 26b EStG, soweit mit steuerfreien Einnahmen nach
§ 3 Nr. 26 EStG insgesamt 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) nicht übersteigen
Ja*
5 Ausländische Einkünfte Wohnsitz im Inland und/oder Ausland und
• Bezug unschädlicher ausländischer Einkünfte (Einkünfte aus Arbeitslohn,
wiederkehrenden Bezügen, Altersbezügen, Ehegattenunterhalt,
Lohnersatzleistungen etc.)
• Bezug schädlicher ausländischer Einkünfte (ausländische Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, L + F)
Ja
Nein
6 Betreuung Vollzeitpflege bis zu 6 Kinder gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei Ja*
7 Containerbeteiligung Einzelfallprüfung, ob sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG oder
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Exclamation-circle Achtung: Einnahmengrenze bis 18.000 € bzw. 36.000 €
Prüfung der Einkunftsart**
8 Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Ledig und Arbeitnehmer:in:
Kauf von Aktien am 02.01.2017 für 20.000 € und Verkauf der Aktien am
30.09.2019 für 100.000 €
Ja, ohne
Günstigerprüfung
Nein, mit
Günstigerprüfung
9 Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Übertragung eines Wirtschaftsguts (z. B. Grundstück) an Nachfolge,
Schenkung an Verwandte
Nein
10 Gewerbliche Beteiligung Steuerberater ermittelt Ergebnis oder es ergeht ein geänderter Bescheid
mit Gewerbeeinkünften
Nein
11 Heilpraktikerausbildung
für späteren Nebenerwerb
Berücksichtigung von (vorweggenommenen) Betriebsausgaben Nein
12 Holzverkauf = Einkünfte aus L + F gem. § 13 EStG Nein
13 Honorar Arbeitnehmer:in erhält 300 € Honorar für schriftstellerische Tätigkeit
(ohne USt.)
Nein
14 Nießbrauch bei
schädlichen Einkünften
Nießbrauchsvertrag zwischen Eltern und Kind; aufgrund vollumfänglichem
Nießbrauch werden die Einkünfte aus L + F den Eltern zugeordnet.
Das Kind erzielt keine Einkünfte aus L + F.
Ja, für Kind
Nein, für Eltern
15 Photovoltaik
mit Einspeisung
• Bis VZ 2021: keine Beratungsbefugnis, trotz einkommensteuerrechtlicher
Liebhaberei und/oder Kleinunternehmer-Regelung
• Ab VZ 2022: Beratungsbefugnis für Einkommensteuer, wenn Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 72 EStG
bis 2021: Nein
ab 2022: Ja***
16 Provision für
Vermittlungsgeschäfte
• einmalig ohne Wiederholungsabsicht = sonstige Einkünfte
• wiederkehrend
Ja
Nein
17 Schiffsbeteiligung = gewerbliche Einkünfte Nein
STICHWORTVERZEICHNIS
• Unschädliche Einkünfte: Arbeitslohn, Renten etc. + Überschusseinkünfte bis zur Grenze von 18.000 € bzw. 36.000 €
• Schädliche Einkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, L + F
8
* siehe Seite 4 „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG“
** siehe Seite 3 „Container“
*** siehe Seite 6 „Photovoltaikanlage“
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V26-1
Stichwort Sachverhalt Befugnis
18 Sitzungsgelder
Aufsichtsrat
Sparkasse = selbständige Einkünfte
Krankenkasse = selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem.
§ 3 Nr. 12 EStG
Nein
Ja
19 Tagesmutter = selbständige Einkünfte Nein
20 Tupperware = gewerbliche Einkünfte Nein
21 Überschusseinkünfte
(ausschließlich)
Wohnsitz im Inland und/oder Ausland und nur inländische Vermietungseinkünfte/
Kapitaleinkünfte (keine weiteren unschädlichen Einkünfte)
Nein
22 Übungsleiter:in
(Sporttrainer:in,
Ausbilder:in, Erzieher:in,
Betreuer:in ...)
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG
Exclamation-circle Nicht begünstigt:
Tätigkeiten für Arbeitgeberverbände, Parteien, Gewerkschaften
Ja*
23 Unterhalt Mitglied erhält 40.000 € Unterhalt vom Ex-Ehegatten arrow-circle-right unbegrenzt Ja
24 Veräußerungserlös
(Immobilien und Kapital)
Gewinn (nicht Einnahmen) ist maßgeblich gem. § 4 Nr. 11 StBerG
Arrow-Circle-Right Gewinn bis 18.000 € bzw. 36.000 €
Ja
25 V + V: allg. Einnahmen
immer inkl. Umlage
Ledig und Eigentumswohnung:
Kaltmiete 15.000 € + Umlage (Heizung etc.) 3.120 € = Einnahmen 18.120 €
Nein
26 V + V: Ferienwohnung,
AirBnB
= umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG
• Bis VZ 2024: keine Beratungsbefugnis, auch als Kleinunternehmer:in
• Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis, wenn Kleinunternehmer:in
bis 2024: Nein
ab 2025**: Ja, wenn
Kleinunternehmer:in
27 V + V: Garage Vermietung einer Garage ohne eine dazugehörige Wohnung bzw. Haus
= umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG
• Bis VZ 2024: keine Beratungsbefugnis, auch als Kleinunternehmer:in
• Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis, wenn Kleinunternehmer:in
bis 2024: Nein
ab 2025**: Ja, wenn
Kleinunternehmer:in
28 V + V: g + e Feststellung Alle Beteiligten sind Mitglied (beratungsfähig gem. § 4 Nr. 11 StBerG) und
die anteiligen Einnahmen betragen max. 18.000 € bzw. 36.000 €
Ja***
29 V + V: an Gewerbetreibende • Vermietung an Unternehmer:in ohne USt
• Vermietung an Unternehmer:in mit USt (d. h. Miete zzgl. 19 % USt)
Ja
Nein
30 V + V: Grundstück (Wiese,
Acker, Land etc.)
Miet-/Pachteinnahmen bis 18.000 € bzw. 36.000 €
LIGHTBULB-ON Tipp: Anfrage Bewertungsstelle Finanzamt
lt. Einheitswertbescheid V + V
lt. Einheitswertbescheid L + F
Ja
Nein
31 V + V: Immobilienfondsbeteiligung
Einnahmen bis 18.000 € bzw. 36.000 € Ja***
32 V + V: Wohnsitz im
Ausland
Einkommensteuererklärung:
• kein Wohnsitz im Inland, inländische Vermietungseinkünfte und lediglich
unschädliche inländische und/oder ausländische weitere Einkünfte
• Wohnsitz im Inland und Ausland, inländische Vermietungseinkünfte und
lediglich unschädliche inländische und ausländische weitere Einkünfte
• kein Wohnsitz im Inland oder Wohnsitz im Inland und Ausland,
inländische Vermietungseinkünfte und schädliche inländische und
ausländische Einkünfte (z. B. Gewerbe im Ausland)
g + e Feststellungserklärung:
• Beteiligte haben keinen Wohnsitz im Inland, aber inländische
Vermietungseinkünfte und lediglich unschädliche ausländische
Einkünfte; alle Beteiligten müssen Mitglied sein
Ja
Ja
Nein
Ja
* siehe Seite 4 „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG“
** siehe Seite 7 „Ferienwohnungen, Garagen & Co.“
*** siehe Seite 2 „Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung“
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