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Titel: Merkblatt | Beratungsbefugnis V26-1
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 Bitte beachten Sie: • Die Prüfung der Einnahmen und Einkünfte erfolgt für ein Veranlagungsjahr. • Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Prüfung für beide Personen gemeinsam vorzunehmen. PRÜFSCHEMA 1. Bestehende Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beratung? Ja Nein 2. Einkünfte (auch ausländische Einkünfte) aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), wiederkehrenden Bezügen, Altersbezügen, Ehegattenunterhalt (§ 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG), falls keine Arbeitslosigkeit oder in Ausbildung? 3. Wurden im Veranlagungsjahr umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt? 4. Liegen Gewinneinkünfte vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft? Sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b, 72 EStG in vollem Umfang steuerfrei? 6. Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung? KEINE BERATUNGSBEFUGNIS FÜR DAS VERANLAGUNGSJAHR Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer sowie • bei Zuschlagsteuern, • bei Kindergeldsachen nach dem EStG, • bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten, • im Feststellungsverfahren, wenn nach dem Prüfschema Beratungsbefugnis für alle Beteiligten besteht, • bei Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG. Quelle: Schmucker/Rauhöft - Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl. Exclamation-circle Konsequenzen bei Befugnisüberschreitung: §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 StBerG 1. Der Verstoß gegen das StBerG wird von der Finanzbehörde an die OFD gemeldet. 2. Der oder die Beratungsstellenleiter:in wird persönlich zur Rechenschaft gezogen. 3. Es drohen Bußgelder von bis zu 5.000 € sowie die Schließung der Beratungsstelle. 4. In Schadensfällen besteht kein Versicherungsschutz. 5. Liegen weitere Überschusseinkünfte vor, die bei der Veranlagung erklärt werden (V + V, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte inkl. privaten Veräußerungsgeschäften)? Ja Nein Nein Ja Nein Ja Ja Nein Nein Ja Nein Ja 1 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 Question-circle FAQ 1. Darf eine gesonderte und einheitliche Feststellung erstellt werden? Ja, wenn alle Beteiligten eine Mitgliedschaft begründen und beratungsfähig sind (d. h. es dürfen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, L + F etc. vorhanden sein) sowie die anteiligen Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht übersteigen. 2. Muss für alle Beteiligten auch die persönliche Steuererklärung erstellt werden? Nein, die persönliche Steuererklärung könnte, muss aber nicht, erstellt werden. 3. Muss für die Grundstücksgemeinschaft eine separate Mitgliedschaft abgeschlossen werden? Nein, denn nur natürliche Personen (nicht Grundstücksgemeinschaften) können Mitglied werden. 4. Wie ermittelt man den Mitgliedsbeitrag bei Erben-/Grundstücksgemeinschaften? BMG der persönlichen Erklärung zzgl. Summe der anteiligen Einnahmen bzw. höheren Werbungskosten aus dem Bereich V + V und darauf eine Erhöhungsstufe gemäß Beitragsordnung. 5. Darf eine Datenübernahme von Amts wegen beantragt werden? Ja, sofern beratungsfähige Einnahmen vorliegen und die Einnahmengrenzen nicht überschritten werden. Beispiel: Ein Steuerberater erstellt eine g + e FeStE für ein Vermietungsobjekt. Der Wert des Steuerberaters darf in der persönlichen Steuererklärung übernommen werden. Es besteht Beratungsbefugnis. Exclamation-circle Es besteht keine Beratungsbefugnis, wenn ein Steuerberater eine gewerbliche Beteiligung feststellt oder beratungsfähige Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € überschreiten. Ja Nein Haben die einzelnen Beteiligten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), wiederkehrenden Bezügen, Altersbezügen, Ehegattenunterhalt (§ 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG), falls keine Arbeitslosigkeit oder in Ausbildung? Betragen die anteiligen Einnahmen maximal 18.000 € bzw. 36.000 €? Sind alle Beteiligten Mitglied und besteht für alle Beratungsbefugnis? KEINE BERATUNGSBEFUGNIS Ja Nein Ja Nein Befugnis für Erstellung der persönlichen Steuererklärung und der g + e FeStE. Aber Befugnis für Erstellung der persönlichen Steuererklärung eines Mitglieds und Beantragung der g + e FeStE von Amts wegen. PRÜFSCHEMA Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung Erben-/Grundstücksgemeinschaften (g + e FeStE) Erzielt das Mitglied Überschusseinkünfte, die gesondert und einheitlich festzustellen sind (z. B. Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft oder an einem Gemeinschaftsdepot), so ist die Beratungsbefugnis dadurch nicht ausgeschlossen. Maßgeblich ist die Höhe der anteiligen Einnahmen je Beteiligtem:r. Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein Beratungsbefugnis, wenn • die Einnahmengrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € je Beteiligtem:r nicht überschritten wird und • alle Beteiligten der Erben-/Grundstücksgemeinschaft Mitglieder im Verein sind. Erstellt das Mitglied oder ein Steuerberater die g + e FeStE, besteht Beratungsbefugnis, wenn • die Einkünfte übernommen werden und • die Einnahmengrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht überschritten wird. Exclamation-circle Achtung: Dies gilt nach wie vor nicht für gesondert und einheitlich festgestellte Gewinneinkünfte, z. B. aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Diese dürfen auch nicht „nachrichtlich“ übernommen werden. 2 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 Gesellschafter:innen einer GmbH Hat bzw. erwirbt ein Mitglied Anteile an einer GmbH, so ist das Mitglied Gesellschafter:in dieser Kapitalgesellschaft. Werden Gesellschafter: innen einer GmbH z. B. als Geschäftsführer:in für die GmbH tätig, so wird die Position eines:r Gesellschafter-Geschäftsführers:in eingenommen. Solche Gesellschafter:innen stehen dann in einem abhängigen Arbeitsverhältnis und erzielen Arbeitslohn, d. h. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. aus Gehalt, Tantiemen usw.). Insoweit ist unbeschränkte Beratungsbefugnis gegeben, auch wenn die Sozialversicherung die Gesellschafter-Geschäftsführer:innen regelmäßig als „Unternehmer:innen“ einstuft und diese sich privat kranken- und rentenversichern müssen. Werden Gewinne der GmbH ausbezahlt (Gewinnausschüttung), erzielen Gesellschafter:innen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Nur dann, wenn diese Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erklärt werden (z. B. bei Günstigerprüfung oder Teileinkünfteverfahren), sind hinsichtlich der Beratungsbefugnis die Einnahmengrenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € zu prüfen. Exclamation-circle Achtung: Veräußert jedoch ein:e Gesellschafter:in Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der innerhalb der letzten 5 Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % bestand, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG erzielt, welche die Beratungsbefugnis ausschließen. Zusätzlich ist der Liquidationszeitraum zu beachten. Anhand des (Auflösungs-)Vertrags ist zu beurteilen, in welchem Veranlagungszeitraum der Gewinn zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des § 17 EStG sind Besonderheiten zu beachten - die Beurteilung der Besonderheiten fällt jedoch nicht in den Beratungsbereich der Lohnsteuerhilfevereine. Insofern bedarf es hinsichtlich der Beratungsbefugnis stets einer Einzelfallprüfung. Einkünfte aus Containerveräußerung und -vermietung fallen je nach Ausgestaltung des Vertrags i. d. R. unter Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Arrow-Circle-Right Es besteht Beratungsbefugnis. Keine gewerblichen Einkünfte Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen nicht erbracht werden und die Container von einer eigenständigen Firma verwaltet werden. Das Mitglied hat mit den Containern und deren Verwaltung nichts zu tun und weiß nicht einmal, wer die Container gemietet hat und wo sie im Einsatz sind. Kauf und Verkauf Kauf und Verkauf der Container stellen immer eine nicht steuerbare Lieferung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes dar. Arrow-Circle-Right Es besteht grundsätzlich Beratungsbefugnis. Kapitaleinkünfte Werden mit der Vermietung Kapitaleinkünfte erzielt, besteht Beratungsbefugnis, sofern die Einnahmengrenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht überschritten werden. Sonstige Einkünfte Je nach Ausgestaltung des Vertrags, sind folgende Konstellationen möglich: • Zuordnung der Container bei der Verwaltungsfirma: Die Investoren:innen (Steuerpflichtige) führen keine Vermietung der Container durch, sondern überlassen der Verwaltungsfirma entgeltlich Kapital. Diese Kapitalüberlassung stellt eine sonstige Leistung dar, die nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei ist. Arrow-Circle-Right Es besteht Beratungsbefugnis. • Zuordnung der Container bei den Steuerpflichtigen: Die Investoren:innen (Steuerpflichtige) führen eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen durch. Die Vermietungsleistung ist umsatzsteuerbar und mangels Befreiung umsatzsteuerpflichtig. Arrow-Circle-Right Es besteht keine Beratungsbefugnis. Containerkauf, -verkauf und -vermietung Arrow-Circle-Right Fazit Bei jedem Vertrag ist zu prüfen, ob es sich um Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte handelt. Hierzu ist die jährliche Steuerinformation des Anbieters notwendig. • Bei Kapitalvermögen ist ggf. der Einbehalt der Kapitalertragsteuer und die Günstigerprüfung durchzuführen. • Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen von Containern besteht keine Beratungsbefugnis. 3 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 Exclamation-circle Achtung Die Steuerfreibeträge von 3.000 € bzw. 3.300 € und 840 € bzw. 960 € sind Ausschlussgrenzen. Bei Überschreitung der Einnahmengrenzen entfällt die Beratungsbefugnis. Es wird auf die Einnahmen abgestellt; ein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben kommt bei der Prüfung der Beratungsbefugnis nicht in Betracht. Einzelfälle, die begünstigt sind (Auszug, nicht abschließend) • Aufgabenersteller:in, Korrektor:in, Leiter:in von Lernarbeitsgemeinschaften, Prüfer:in bei einer mündlichen Prüfung • Aufsichtstätigkeit bei Prüfungen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Lehrauftrag steht • Chorleiter:in, Orchesterdirigent:in • Demenzbetreuer:in im familiären Umfeld bzw. in der Gruppenbetreuung: Pflege, Betreuung, Beschäftigung von Demenzkranken • Dauerpflege und Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen/Einkäufen, Schriftverkehr) • Dozenten-, Lehr- und Vortragstätigkeit in der allg. Bildung und Ausbildung (z. B. Erste-Hilfe-Kurse, Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe, Sprachförderung, Schwimmunterricht, Kurse und Vorträge an (Volkshoch-)Schulen, Mütterberatung, berufliche Aus- und Fortbildung, Leitung von Arbeitsgemeinschaften für Referendare:innen) • Einsatzleiter:in im Rettungsdienst • Feuerwehrdienstleistende • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten und reine Hilfstätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen im häuslichen Bereich • Kriseninterventionspersonen (psychologische Soforthilfe für traumatisierte Opfer) • Notärzte:innen im Rettungsdienst inkl. Bereitschaftsdienstzeiten • Organist:in, Kirchenmusiker:in • Rettungsschwimmer:in, Rettungskräfte der DGzRS • Sanitätshelfer:in bei Großveranstaltungen inkl. Bereitschaftsdienstzeiten • Sanitätshelfer:in und Rettungssanitäter:in sowie Helfer vor Ort • Schulweghelfer:in, Schulbusbegleiter:in • Sporttrainer:in • Stadt-/Museumsführer:in • Tätigkeiten in Corona-Impfzentren, Testzentren und mobilen Impfteams (VZ 2020, 2021, 2022) LfSt Bayern, Stand März 2021 - S 2121.2.1-29/34 St36 (file-search interner Bereich „STEUERN“ - „Beratungsbefugnis“) Vorschrift § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale Steuerfreibetrag bis VZ 2025: 3.000 € ab VZ 2026: 3.300 € bis VZ 2025: 840 € / ab VZ 2026: 960 € (wenn keine Steuerbefreiung für dieselbe Tätigkeit gem. § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht kommt) Voraussetzungen Nebenberufliche Tätigkeit Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder • einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung Begünstigte Tätigkeiten: • Übungsleiter:in, Ausbilder:in, Erzieher: in, Betreuer:in, vglb. Tätigkeiten • künstlerische Tätigkeiten • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Jede Tätigkeit begünstigt (außer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG 4 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 Exclamation-circle Achtung Je Bundesland gibt es Unterschiede hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Beträge. Es bedarf daher stets einer Einzelfallprüfung. Anzahl Einwohner:innen der Gemeinde oder Stadt monatlich jährlich höchstens 20.000 125 € 1.500 € 20.001 bis 50.000 199 € 2.388 € 50.001 bis 150.000 245 € 2.940 € 150.001 bis 450.000 307 € 3.684 € mehr als 450.000 367 € 4.404 € Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG) FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 23.06.2021 - IV 300 - S 2337-32/01-019 (s. Dokument im internen Bereich „STEUERN“ - „Beratungsbefugnis“) I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: II. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistags Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: LIGHTBULB-ON Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 S. 2 LStR genannten Betrags von 250 € monatlich steuerfrei. Anzahl Einwohner:innen des Landkreises monatlich jährlich höchstens 250.000 245 € 2.940 € mehr als 450.000 307 € 3.684 € 5 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 6 Bis VZ 2021 stellen Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte sind steuerpflichtig und im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR zu erklären. Ab VZ 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlange einkommensteuerfrei gem. § 3 Nr. 72 EStG. Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein bei Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen ab VZ 2022 Beratungsbefugnis, • wenn eine begünstigte Photovoltaikanlange vorliegt, • die Einnahmen/Entnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und • ggf. eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden muss. Mitgliedsbeitrag: Die Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage sind nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Exclamation-circle Achtung Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung kann somit – ausschließlich bei Photovoltaikanlagen – eine Mandatsteilung (z. B. StB) bestehen. Bis zu 30 kW (peak) Bis zu 15 kW (peak) | ab 2025*: bis zu 30 kW (peak) • Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) lt. Marktstammdatenregister • Anlagen auf, an oder in Einfamilienhaus inkl. dazugehörige Nebengebäude, z. B. auch ² Doppelhaushälfte ² Reihenhaus ² inkl. Garage, Carport, Gartenhaus etc. • Anlagen auf „nicht zu Wohnzwecken dienenden“ Gebäuden, z. B. ² Ferienwohnung ² Scheune/Stall ² Garagenhof, Bürogebäude • Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) bzw. 30 kW (peak) lt. Marktstammdatenregister • Anlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden (derzeit keine Nebengebäude begünstigt), z. B. ² Mehrfamilienhaus ² Zweifamilienhaus ² gemischt genutzte Gebäude • Je Wohn- und Gewerbeeinheit (z. B. Immobilie mit 2 Wohnungen und 1 Ladenlokal: max. installierbare Leistung bei Anschaffung ² bis 2024: 15 kWp x 3 Einheiten = 45 kWp ² ab 2025: 30 kWp x 3 Einheiten = 90 kWp) insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem:r Folgende Photovoltaikanlagen sind gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt: PRÜFSCHEMA (Begünstigte Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG bzw. § 12 Abs. 3 UStG) Für den Lohnsteuerhilfeverein besteht somit ab der Steuererklärung 2022 Beratungsbefugnis, unabhängig davon, ob der Strom umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht bzw. ob das Mitglied Kleinunternehmer:in oder Regelbesteuerer:in ist. Sobald die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift, besteht eine Beratungsbefugnis – trotz ggf. vorliegender Umsatzsteuerpflicht. VZ Einkommensteuer Umsatzsteuer Befugnis Ab 01.01.2023 § 3 Nr. 72 EStG: Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei § 12 Abs. 3 UStG: Umsatzsteuerpflichtig mit Nullsteuersatz Kein VoSt-Abzug für PV-Anlage möglich (i. d. R. Kleinunternehmerreglung günstiger) Ja, für Einkommensteuer Nein, für Umsatzsteuer Ab 01.01.2022 § 3 Nr. 72 EStG: Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei § 12 Abs. 1 UStG: Umsatzsteuerpflicht mit 19 % • Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug • Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug Ja, für Einkommensteuer Nein, für Umsatzsteuer Bis 31.12.2021 Liebhaberei auf Antrag: Keine Erfassung der Einnahmen/Entnahmen § 12 Abs. 1 UStG: Umsatzsteuerpflicht mit 19 % • Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug • Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug Nein, für Einkommensteuer & Umsatzsteuer *30 kWp gilt für PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Photovoltaikanlage ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de Ferienwohnungen, Garagen & Co. V26-1 MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS 7 Ab dem VZ 2025 besteht bei Ferienwohnungen, Garagen & Co. Beratungsbefugnis, wenn • dem Grunde nach nicht schädliche Einkünfte* vorliegen • die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. LIGHTBULB-ON Hintergrund: Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten die Umsätze ab 2025 aus der Vermietung umsatzsteuerlich als umsatzsteuerfrei. Bis einschließlich VZ 2024 bestand keine Beratungsbefugnis, da die Einnahmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig waren, auch wenn aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Mitgliedsbeitrag: Die Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig und zählen zur Bemessungsgrundlage. Bei Vermietungseinkünften (z. B. Ferienwohnung) erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um eine Erhöhungsstufe. Exclamation-circle Achtung Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Unzulässig sind insbesondere: • Beratung zur umsatzsteuerlichen Option: Ob im Einzelfall ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll wäre (§ 19 Abs. 2 UStG). • Laufende Überwachung der Umsatzgrenzen (§ 19 Abs. 1 UStG). • Erstellung oder Unterstützung bei Verzichtserklärungen (§ 19 Abs. 3 UStG). Für umsatzsteuerliche Fragestellungen ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. PRÜFSCHEMA Ab der Steuererklärung 2025 besteht Beratungsbefugnis, sofern ausschließlich nicht schädliche Einkünfte vorliegen und die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Einkommensteuer Umsatzsteuer Beratungsbefugnis Ab 01.01.2025 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG: Umsätze umsatzsteuerfrei Ja, für Einkommensteuer Nein, für Umsatzsteuer Bis 31.12.2024 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG (Altregelung): Umsätze umsatzsteuerpflichtig, keine Erhebung der Umsatzsteuer Nein, für Einkommensteuer & Umsatzsteuer *Nicht schädliche Einkünfte sind solche, die im Rahmen der Beratungsbefugnis zulässig sind. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Als schädlich gelten hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Nein Ja Liegen Überschusseinkünfte vor, die nicht schädliche Einkünfte darstellen, aber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Garage, Wohnmobil usw.)? Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung? KEINE BERATUNGSBEFUGNIS Ja Ja Nein Liegen Gewinneinkünfte und keine Liebhaberei vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft? Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet? Hinweis: Keine Beratungsbefugnis zur Umsatzsteuer! Nein Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer Ja ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 Stichwort Sachverhalt Befugnis 1 Aufwandsentschädigung Feuerwehr = selbständige Einkünfte Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 EStG Ja* 2 Aufwandsentschädigung Stadtrat = selbständige Einkünfte Arrow-Circle-Right bis 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG Ja* 3 Aufwandsentschädigung Gerätewart:in = selbständige Einkünfte Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 26a EStG Ja* 4 Aufwandspauschale als Betreuer:in = selbständige Einkünfte Arrow-Circle-Right steuerfrei gem. § 3 Nr. 26b EStG, soweit mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG insgesamt 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) nicht übersteigen Ja* 5 Ausländische Einkünfte Wohnsitz im Inland und/oder Ausland und • Bezug unschädlicher ausländischer Einkünfte (Einkünfte aus Arbeitslohn, wiederkehrenden Bezügen, Altersbezügen, Ehegattenunterhalt, Lohnersatzleistungen etc.) • Bezug schädlicher ausländischer Einkünfte (ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, L + F) Ja Nein 6 Betreuung Vollzeitpflege bis zu 6 Kinder gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei Ja* 7 Containerbeteiligung Einzelfallprüfung, ob sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG oder Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Exclamation-circle Achtung: Einnahmengrenze bis 18.000 € bzw. 36.000 € Prüfung der Einkunftsart** 8 Einkünfte aus Kapitalvermögen Ledig und Arbeitnehmer:in: Kauf von Aktien am 02.01.2017 für 20.000 € und Verkauf der Aktien am 30.09.2019 für 100.000 € Ja, ohne Günstigerprüfung Nein, mit Günstigerprüfung 9 Erbschafts- und Schenkungssteuer Übertragung eines Wirtschaftsguts (z. B. Grundstück) an Nachfolge, Schenkung an Verwandte Nein 10 Gewerbliche Beteiligung Steuerberater ermittelt Ergebnis oder es ergeht ein geänderter Bescheid mit Gewerbeeinkünften Nein 11 Heilpraktikerausbildung für späteren Nebenerwerb Berücksichtigung von (vorweggenommenen) Betriebsausgaben Nein 12 Holzverkauf = Einkünfte aus L + F gem. § 13 EStG Nein 13 Honorar Arbeitnehmer:in erhält 300 € Honorar für schriftstellerische Tätigkeit (ohne USt.) Nein 14 Nießbrauch bei schädlichen Einkünften Nießbrauchsvertrag zwischen Eltern und Kind; aufgrund vollumfänglichem Nießbrauch werden die Einkünfte aus L + F den Eltern zugeordnet. Das Kind erzielt keine Einkünfte aus L + F. Ja, für Kind Nein, für Eltern 15 Photovoltaik mit Einspeisung • Bis VZ 2021: keine Beratungsbefugnis, trotz einkommensteuerrechtlicher Liebhaberei und/oder Kleinunternehmer-Regelung • Ab VZ 2022: Beratungsbefugnis für Einkommensteuer, wenn Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bis 2021: Nein ab 2022: Ja*** 16 Provision für Vermittlungsgeschäfte • einmalig ohne Wiederholungsabsicht = sonstige Einkünfte • wiederkehrend Ja Nein 17 Schiffsbeteiligung = gewerbliche Einkünfte Nein STICHWORTVERZEICHNIS • Unschädliche Einkünfte: Arbeitslohn, Renten etc. + Überschusseinkünfte bis zur Grenze von 18.000 € bzw. 36.000 € • Schädliche Einkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, L + F 8 * siehe Seite 4 „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG“ ** siehe Seite 3 „Container“ *** siehe Seite 6 „Photovoltaikanlage“ ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS V26-1 Stichwort Sachverhalt Befugnis 18 Sitzungsgelder Aufsichtsrat Sparkasse = selbständige Einkünfte Krankenkasse = selbständige Einkünfte Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 EStG Nein Ja 19 Tagesmutter = selbständige Einkünfte Nein 20 Tupperware = gewerbliche Einkünfte Nein 21 Überschusseinkünfte (ausschließlich) Wohnsitz im Inland und/oder Ausland und nur inländische Vermietungseinkünfte/ Kapitaleinkünfte (keine weiteren unschädlichen Einkünfte) Nein 22 Übungsleiter:in (Sporttrainer:in, Ausbilder:in, Erzieher:in, Betreuer:in ...) = selbständige Einkünfte Arrow-Circle-Right bis 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG Exclamation-circle Nicht begünstigt: Tätigkeiten für Arbeitgeberverbände, Parteien, Gewerkschaften Ja* 23 Unterhalt Mitglied erhält 40.000 € Unterhalt vom Ex-Ehegatten arrow-circle-right unbegrenzt Ja 24 Veräußerungserlös (Immobilien und Kapital) Gewinn (nicht Einnahmen) ist maßgeblich gem. § 4 Nr. 11 StBerG Arrow-Circle-Right Gewinn bis 18.000 € bzw. 36.000 € Ja 25 V + V: allg. Einnahmen immer inkl. Umlage Ledig und Eigentumswohnung: Kaltmiete 15.000 € + Umlage (Heizung etc.) 3.120 € = Einnahmen 18.120 € Nein 26 V + V: Ferienwohnung, AirBnB = umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG • Bis VZ 2024: keine Beratungsbefugnis, auch als Kleinunternehmer:in • Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis, wenn Kleinunternehmer:in bis 2024: Nein ab 2025**: Ja, wenn Kleinunternehmer:in 27 V + V: Garage Vermietung einer Garage ohne eine dazugehörige Wohnung bzw. Haus = umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG • Bis VZ 2024: keine Beratungsbefugnis, auch als Kleinunternehmer:in • Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis, wenn Kleinunternehmer:in bis 2024: Nein ab 2025**: Ja, wenn Kleinunternehmer:in 28 V + V: g + e Feststellung Alle Beteiligten sind Mitglied (beratungsfähig gem. § 4 Nr. 11 StBerG) und die anteiligen Einnahmen betragen max. 18.000 € bzw. 36.000 € Ja*** 29 V + V: an Gewerbetreibende • Vermietung an Unternehmer:in ohne USt • Vermietung an Unternehmer:in mit USt (d. h. Miete zzgl. 19 % USt) Ja Nein 30 V + V: Grundstück (Wiese, Acker, Land etc.) Miet-/Pachteinnahmen bis 18.000 € bzw. 36.000 € LIGHTBULB-ON Tipp: Anfrage Bewertungsstelle Finanzamt lt. Einheitswertbescheid V + V lt. Einheitswertbescheid L + F Ja Nein 31 V + V: Immobilienfondsbeteiligung Einnahmen bis 18.000 € bzw. 36.000 € Ja*** 32 V + V: Wohnsitz im Ausland Einkommensteuererklärung: • kein Wohnsitz im Inland, inländische Vermietungseinkünfte und lediglich unschädliche inländische und/oder ausländische weitere Einkünfte • Wohnsitz im Inland und Ausland, inländische Vermietungseinkünfte und lediglich unschädliche inländische und ausländische weitere Einkünfte • kein Wohnsitz im Inland oder Wohnsitz im Inland und Ausland, inländische Vermietungseinkünfte und schädliche inländische und ausländische Einkünfte (z. B. Gewerbe im Ausland) g + e Feststellungserklärung: • Beteiligte haben keinen Wohnsitz im Inland, aber inländische Vermietungseinkünfte und lediglich unschädliche ausländische Einkünfte; alle Beteiligten müssen Mitglied sein Ja Ja Nein Ja * siehe Seite 4 „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG“ ** siehe Seite 7 „Ferienwohnungen, Garagen & Co.“ *** siehe Seite 2 „Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung“ 9
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