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Titel: Merkblatt | Betriebliche Altersvorsorge V25-6
Beschreibung:
Schlagwörter: MERKBLATT | BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE V25-6 *1 Bescheinigung der Rente oder Kapitalauszahlung auf der Lohnsteuerbescheinigung und elektronisch abrufbar. *2 Ausweis der Rente oder Kapitalauszahlung auf der Rentenbezugs-/Leistungsmitteilung und elektronisch abrufbar. *3 Die Fünftelregelung kann ab dem VZ 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. *4 BMF v. 12.08.2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008, Rn 148: Aufteilung bzw. steuerliche Einordnung erfolgt vom Versicherungsunternehmen und elektronischer Abruf. ALLGEMEIN Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ergänzt die gesetzliche und private Altersvorsorge in Deutschland. Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege, deren Besteuerung in der Auszahlungsphase von dem jeweiligen Weg und der steuerlichen Behandlung in der Ansparphase abhängt. Hier folgt ein Überblick über die Durchführungswege und die steuerliche Behandlung. Interne Durchführungswege Direktzusage Zahlung der Betriebsrente durch Arbeitgeber. Unterstützungskasse Zahlung der Betriebsrente durch externe Versorgungseinrichtung. Ansparphase Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei und werden vom Arbeitgeber einbezahlt.  Keine Möglichkeit auf Verzicht der Steuerbefreiung. Auszahlungsphase*1 Lebenslange Rente Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG LIGHTBULB-ON Versorgungsfreibetrag & Zuschlag Kapitalauszahlung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG LIGHTBULB-ON Fünftelregelung*3 oder Externe Durchführungswege Direktversicherung Zahlung der Betriebsrente durch externe Versorgungseinrichtung. Pensionskasse Zahlung der Betriebsrente durch externe Versorgungseinrichtung. Pensionsfond Zahlung der Betriebsrente durch externe Versorgungseinrichtung. Ansparphase Bis 2005 Pauschalversteuerung § 40b EStG Nach 2005 (Altvertrag) Pauschalversteuerung § 40b EStG oder Wechsel zu Steuerbefreiung § 3 Nr. 63 EStG Ab 2005 Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG & Riester-Förderung möglich Ansparphase - - Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG & Riester-Förderung möglich Auszahlungsphase*2 Lebenslange Rente Sonstige Einkünfte § 22 EStG Bis 2005 Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb EStG Nach 2005 (Altvertrag) Pauschalversteuerung: Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb EStG Wechsel zur Steuerbefreiung:*4 • Pauschalversteuerung: Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb ESt • Steuerbefreiung: Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 2 EStG Ab 2005 Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG Lebenslange Rente Sonstige Einkünfte arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG Kapitalauszahlung Bis 2005 Steuerfrei § 22 Nr. 5 S. 2 i.V.m § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. Nach 2005 (Altvertrag) Pauschalversteuerung: Steuerfrei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. Wechsel zur Steuerbefreiung: *4 • Pauschalversteuerung: Steuerfrei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. • Steuerbefreiung: Steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 2 EStG Ab 2005 Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG Kapitalauszahlung Sonstige Einkünfte arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
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