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Titel: Merkblatt | Beratungsbefugnis bei Ferienwohnungen, Garagen & Co. V26-3
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de V26-3 MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS BEI FERIENWOHNUNGEN, GARAGEN & CO. Ab dem VZ 2025 besteht bei Ferienwohnungen, Garagen & Co. Beratungsbefugnis, wenn • dem Grunde nach nicht schädliche Einkünfte* vorliegen • die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. LIGHTBULB-ON Hintergrund: Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten die Umsätze ab 2025 aus der Vermietung umsatzsteuerlich als umsatzsteuerfrei. Bis einschließlich VZ 2024 bestand keine Beratungsbefugnis, da die Einnahmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig waren, auch wenn aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Mitgliedsbeitrag: Die Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig und zählen zur Bemessungsgrundlage. Bei Vermietungseinkünften (z. B. Ferienwohnung) erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um eine Erhöhungsstufe. Exclamation-circle Achtung Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Unzulässig sind insbesondere: • Beratung zur umsatzsteuerlichen Option: Ob im Einzelfall ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll wäre (§ 19 Abs. 2 UStG). • Laufende Überwachung der Umsatzgrenzen (§ 19 Abs. 1 UStG). • Erstellung oder Unterstützung bei Verzichtserklärungen (§ 19 Abs. 3 UStG). Für umsatzsteuerliche Fragestellungen ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. PRÜFSCHEMA Ab der Steuererklärung 2025 besteht Beratungsbefugnis, sofern ausschließlich nicht schädliche Einkünfte vorliegen und die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Einkommensteuer Umsatzsteuer Beratungsbefugnis Ab 01.01.2025 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG: Umsätze umsatzsteuerfrei Ja, für Einkommensteuer Nein, für Umsatzsteuer Bis 31.12.2024 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG (Altregelung): Umsätze umsatzsteuerpflichtig, keine Erhebung der Umsatzsteuer Nein, für Einkommensteuer & Umsatzsteuer *Nicht schädliche Einkünfte sind solche, die im Rahmen der Beratungsbefugnis zulässig sind. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Als schädlich gelten hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Nein Ja Liegen Überschusseinkünfte vor, die nicht schädliche Einkünfte darstellen, aber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Garage, Wohnmobil usw.)? Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung? KEINE BERATUNGSBEFUGNIS Ja Ja Nein Liegen Gewinneinkünfte und keine Liebhaberei vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft? Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet? Hinweis: Keine Beratungsbefugnis zur Umsatzsteuer! Nein Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer Ja ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de V26-3 Hinweis: Eine Beratungsbefugnis besteht nicht, da die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nicht erfüllt sind. ja nein Einkunftsart Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (z. B. Wohnmobilvermietung) vor? Hinweis: Keine Beratungsbefugnis besteht bei gewerblichen Einkünften, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft! Vor Aufnahme eines Mitglieds mit Einkünften aus der Vermietung von Ferienwohnungen, Garagen oder Stellplätzen ist die Beratungsbefugnis zwingend zu prüfen. ja nein Umsatzsteuerliche Besonderheiten Die Unterlagen (Mietverträge, Kaufvertrag der Immobilie, Rechnungen) enthalten keine Hinweise auf Umsatzsteuer, es ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es bestehen keine Anhaltspunkte für besondere umsatzsteuerliche Sachverhalte. Hinweis: Prüfen Sie, ob sich in den Unterlagen Hinweise auf eine umsatzsteuerliche Behandlung ergeben. Achten Sie insbesondere auf: • ausgewiesene Umsatzsteuer in Mietverträgen oder Rechnungen • Hinweise auf Option zur Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG) • Angaben zum Vorsteuerabzug • Hinweise auf Reverse-Charge-Verfahren / § 13b UStG (z. B. Booking) • frühere umsatzsteuerliche Behandlung (z. B. aus Kaufvertrag oder Rechnungen) ja nein Vorjahr Es wurde geklärt, ob im Vorjahr bereits Vermietungseinkünfte erzielt wurden und wie diese umsatzsteuerlich behandelt wurden (Anlage V und Anlage V-FeWo anfordern). Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung im Vorjahr ist ein entscheidender Anhaltspunkt für die aktuelle Einordnung. Wurde im Vorjahr die Kleinunternehmerregelung angewendet, kann die Prüfung fortgesetzt werden. Wurde im Vorjahr umsatzsteuerpflichtig vermietet, ist der Steuerpflichtige in der Regel an einen Steuerberater zu verweisen (z. B. wegen möglichem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung oder Vorsteuerkorrekturen). ja nein Kleinunternehmerregelung Die Vermietung erfolgt unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Die maßgeblichen Umsatzgrenzen werden eingehalten: • Vorjahr: max. 25.000 € • laufendes Jahr (Veranlagungsjahr): max. 100.000 € (Prognose) Hinweis: Liegen die Einnahmen im Vorjahr unter 25.000 € und im Veranlagungsjahr unter 100.000 €, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Überschreiten die Einnahmen im Vorjahr 25.000 €, kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung und es besteht keine Beratungsbefugnis. Notizen Erforderliche Angaben für die Steuererklärung Anzahl der Ausschließliche Fremdvermietung Fremdvermietung und Eigennutzung Eigenvermietung Vermietung durch Vermittler • ortsüblichen Vermietungszeit Tage • Vermietungstage inkl. kurzfristiger Aufenthalte für Reinigung, Reparatur, Schlüsselübergabe etc. Tage Tage Tage • Eigennutzungstage Tage Tage • begrenzten Eigennutzungstage Tage • Leerstandstage Tage Tage
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