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Titel: BMF 15.04.2025 | Auswirkung der Kleinunternehmer-Neuregelung auf die Beratungsbefugnis
Beschreibung:
Schlagwörter: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Geschäftsführerin Frau Jana Bauer Geschäftsführer Herrn Erich Nöll info@bvl-verband.de MRin Nadine Danewitz Referatsleiterin IV D 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-1454 IVD2@bmf.bund.de www.bundesfinanzministerium.de 15. April 2025 Betreff: Auswirkungen der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung auf die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen Bezug: Ihr Schreiben vom 17. Februar 2025 GZ: IV D 2 - S 0838/00006/005/035 DOK: COO.7005.100.3.11826756 Seite 1 von 2 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrte Frau Bauer, sehr geehrter Herr Nöll, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17. Februar 2025, in dem Sie Ihre Einschätzung zu den Auswirkungen der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung auf die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen mitteilen. Umsatzsteuerrechtlich gilt für Kleinunternehmer seit dem 1. Januar 2025 Folgendes: Inländische Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt, sind sogenannte Kleinunternehmer. Bisher waren die Umsätze der Kleinunternehmer (unter den übrigen Voraussetzungen) grundsätzlich steuerpflichtig, die Umsatzsteuer wurde jedoch nicht erhoben. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG neu gefasst. Die Umsätze der Kleinunternehmer sind nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Zur Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025: Neben den originären Einkunftsarten, für die Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a StBerG befugt sind, Hilfe in Steuersachen zu leisten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Beratungsbefugnis für weitere Einkunftsarten nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG. Hierzu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sofern Umsätze aus Vermietung und Verpachtung jedoch nach § 4 Nummer 12 Satz 2 UStG nicht Seite 2 von 2 umsatzsteuerfrei sind, greift ein Ausschluss von der Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG. Nicht umsatzsteuerbefreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Aufgrund der Neukonzeptionierung der Kleinunternehmerregelung als Steuerbefreiungsvorschrift sind Umsätze im Sinne des § 4 Nummer 12 Satz 2 UStG, die ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ausführt, seit dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerfreie Umsätze. Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optieren, können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 von Lohnsteuerhilfevereinen steuerrechtlich beraten werden, sofern sie Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins sind und keine anderen Ausschlussgründe nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstaben b und c StBerG vorliegen (beispielsweise Gewinneinkunftsarten; Überschreiten der Betragsgrenzen). Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Dies gilt auch dann, wenn ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist. Unzulässig sind daher u. a.:  eine Prüfung und Beratung, ob im Einzelfall ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 2 UStG umsatzsteuerlich vorteilhaft wäre;  eine laufende Überwachung der Höhe der Umsätze im Hinblick auf ein mögliches Überschreiten der Grenzen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG, sowie  die Beratung und Erstellung einer Verzichtserklärung nach § 19 Absatz 3 UStG. Dieses Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Danewitz Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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