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Titel: Seminar 2025-2 Skript | Behinderung und Pflege Ausgaben & Einnahmen
Beschreibung:
Schlagwörter: Inhalt I. Allgemein 5 1. Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG 6 2. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen § 33a EStG 6 3. Steuerermäßigung § 35a EStG 7 4. Konkurrenz zwischen agB, Behinderten-Pauschbetrag und Steuerermäßigung 8 4.1 Behinderten-Pauschbetrag & Steuerermäßigung 8 4.2 Außergewöhnliche Belastung & Steuerermäßigung 9 5. Steuererklärung 10 II. Behinderung 11 1. Nachweise 12 2. Behinderten-Pauschbetrag oder agB 14 2.1 Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG 15 2.1.1 Höhe des Pauschbetrags 15 2.1.2 Grundlagenbescheid 16 2.2 Außergewöhnliche Belastungen typischer Art § 33 EStG 20 2.2.1 Erstattungsleistungen 21 2.2.2 Heimunterbringung 22 2.2.3 Beispiele 24 3. Außergewöhnliche Belastungen atypischer und mittelbarer Art 26 3.1 Erstattungsleistungen 27 3.2 Kosten für Begleitperson 28 3.3 Kosten für behindertengerechte Umrüstung/Ausstattung des Pkw 28 3.4 Kosten für behindertengerechten Umbau/Neubau des Wohnhauses 29 3.4.1 Abzug der Kosten 30 3.4.2 Nachweis 30 3.4.3 Beispiele 31 4. Fahrzeugkosten bei Menschen mit Behinderung 32 4.1 Fahrtkostenpauschale 32 4.2 Berufliche Fahrtkosten 33 4.3 Beispiele 34 5. Kind mit Behinderung 35 5.1 Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale 35 5.1.1 Voraussetzungen 35 5.1.2 Verfahren 36 5.2 Pflege-Pauschbetrag 38 5.3 Heimunterbringung 38 III. Pflege und Krankheit 39 1. Nachweise 39 1.1 Pflegebedürftigkeit 39 1.2 Krankheit 41 1.2.1 Allgemein 41 1.2.2 E-Rezept 41 2. Persönliche Ausgaben für Betreuung und Pflege 42 2.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause 42 2.1.1 Kosten für Pflege- und Betreuungskräfte 43 2.1.2 Kosten für allgemeine Pflegeaufwendungen 43 2.1.3 Erstattungsleistungen 44 2.1.4 Beispiele 45 2.1.5 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag 48 2.2 Betreuung und Pflege im Heim 49 2.2.1 Heimunterbringung aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit 50 2.2.2 Kosten nach § 33 EStG 51 2.2.3 Kosten nach § 35a EStG 52 2.2.4 Haushaltsersparnis 54 2.2.5 Erstattungsleistungen 55 2.2.6 Beispiele 56 2.2.7 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag 57 3. Betreuung und Pflege von Angehörigen 58 3.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause 58 3.1.1 Pflege-Pauschbetrag 59 3.1.2 Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG 64 3.1.3 Konkurrenz zu Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG 68 3.1.4 Beispiele 69 3.2 Betreuung und Pflege im Heim 71 3.2.1 Voraussetzungen 73 3.2.2 Kosten für Heimunterbringung 76 3.2.3 Haushaltsersparnis 77 3.2.4 Erstattungsleistungen 78 3.2.5 Beispiele 79 4. Betreuung und Pflege von Dritten 85 IV. Alter 86 1. Persönliche altersbedingte Ausgaben 86 1.1 Kosten nach § 33 EStG 87 1.2 Kosten nach § 35a EStG 87 1.2.1 Heimunterbringung mit eigenem Haushalt 88 1.2.2 Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt 88 1.3 Beispiele 89 2. Altersbedingte Ausgaben eines Angehörigen 90 2.1 Kosten nach § 33 EStG 91 2.2 Kosten nach § 33a EStG 91 2.3 Beispiele 92 V. Einnahmen 94 1. Pflegegeld 94 2. Weitergeleitetes Pflegegeld 94 3. Entlastungsbetrag 95 4. Verhinderungspflege 95 5. Sozialversicherungsbeiträge der Pflegekasse für die Pflegeperson 96 6. Weitere Einnahmen und Leistungen 96 6.1 Zusätzliche vom Pflegebedürftigen gewährte Vergütungen für Pflegeleistungen 97 6.2 Pflegeunterstützungsgeld 97 6.3 Vollzeitpflege von Pflegekind 97 7. Nebenberufliche Pflege 98 7.1 Übungsleiterpauschale 98 7.2 Aufwandsentschädigung für Betreuer 98 VI. Übersicht 99 1. Persönliche Kosten 99 2. Kosten für einen Angehörigen 100 3. Einnahmen 101 VII. Anhang 102 1. Rechnung über Kurzzeitpflege 102 2. Rechnung über Tagespflege 103 3. Rechnung über Kosten der Heimunterbringung 104 4. Wahlrecht agB vs. Steuerermäßigung 105 4.1 Beispiel 12 105 4.2 Beispiel 13 107 Hinweis Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Symbol  Dokument finden Sie im internen Bereich „Steuern“ unter der Kategorie „xxx“. I. Allgemein Alterungs-, Behinderungs-, Pflege- und Krankheitskosten    Pflege und Krankheit Behinderung Alterskosten    Persönliche Aufwendungen • § 33 EStG: agB • § 35a EStG: Steuerermäßigung • § 33 EStG: agB • § 33b Abs. 1 EStG: Behinderten-Pauschbetrag • § 35a EStG: Steuerermäßigung • § 33 EStG: agB* • § 35a EStG: Steuerermäßigung    Aufwendungen für Angehörige • § 33 EStG/§ 33a EStG*: agB (besonderer Art) • § 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag • § 35a EStG: Steuerermäßigung • § 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag • § 33b Abs. 5 EStG: Behinderten-Pauschbetrag (Übertragung) • § 35a EStG: Steuerermäßigung • § 33 EStG/§ 33a EStG*: agB (besonderer Art) • § 35a EStG: Steuerermäßigung *Ausnahme Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie krankheits-, behinderungs- und pflegebedingte Ausgaben sowie die damit verbundenen Einnahmen nach dem aktuellen Steuerrecht und der derzeit gültigen Rechtsprechung berücksichtigt werden. Kosten für Betreuung und Pflege entstehen sowohl bei der Unterbringung in einem Heim, beim betreuten Wohnen als auch bei ambulanter Pflege zu Hause. Die steuerliche Behandlung dieser Kosten ist bislang nicht einheitlich geregelt und steht teilweise in Konkurrenz zu verschiedenen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Daher erläutern wir zunächst die grundlegenden Begriffe, die Voraussetzungen sowie die mögli-chen Abzugsoptionen. Aufgrund der Komplexität und der Überschneidungen verschiedener recht-licher Grundlagen können sich im Skript einige Formulierungen und Ansatzmöglichkeiten wiederho-len. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechungen § 33 EStG Außergewöhnliche Belastung § 33a EStG Außergewöhnliche Belastung besonderer Art § 33b Abs. 1-3 EStG Behinderten-Pauschbetrag § 33b Abs. 6 EStG Pflege-Pauschbetrag § 35a EStG Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen H 33.1-33.4 EStH Pflegeaufwendungen, Pflegeaufwendungen für Dritte R 33.3 EStR Kosten aufgrund Pflegebedürftigkeit und eingeschränkter Alltagskompe-tenz   1. Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG Altersbedingte Kosten Behinderungs-, Krankheits- und Pflegekosten   Kein Ansatz als agB Ansatz als agB   Kosten der privaten Lebensführung Kosten, die krankheitsbedingt sind (Pflegekosten sind dabei i. d. R. immer krankheitsbedingt)  Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Pflege-, alters- und behinderungsbedingte Aufwendungen können nach § 33 EStG nur dann be-rücksichtigt werden, wenn es sich um krankheitsbedingte Kosten handelt. Abzugsfähig als agB sind daher nur die ausschließlich durch eine Krankheit verursachten Kosten, also Ausgaben, die der un-mittelbaren Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen – und auch nur insoweit, wie sie nicht bereits durch die Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen werden.  Nur krankheitsbedingte Pflegekosten abziehbar Ist die Pflegebedürftigkeit nachweislich auf eine Krankheit zurückzuführen, spielt es keine Rolle, ob diese durch Krankheit, Behinderung oder Alter verursacht wurde. Rein altersbedingte Kosten, die entstehen, weil eine ältere Person nicht mehr selbstständig für sich sorgen kann oder möchte, gelten nicht als agB und insbesondere nicht als Krankheitskosten. Nach Auffassung des BFH stellt der normale Alterungsprozess keine Außergewöhnlichkeit dar. Erhöhte altersbedingte, aber nicht krankheitsbedingte Pflegekosten werden als übliche Ausgaben der Le-bensführung betrachtet und sind bereits durch den Grundfreibetrag und den Altersentlastungsbe-trag abgedeckt. 2. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen § 33a EStG Persönliche Kosten Kosten für Angehörige    Kein Ansatz als Unterhalt im eigenen Zuhause Heimunterbringung   (Kein) Ansatz* Ansatz als § 33a EStG* *§ 33a EStG ist grundsätzlich möglich, aber Pflege- & Krankheitskosten sind vorrangig agB nach § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG betreffen typische Unterhaltsaufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen entstehen – insbesondere bei Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder im Alter. Dazu zählen z. B. die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung und Lebensführung. Diese Ausga-ben sind bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrags abziehbar, sofern die unterhaltene Person be-dürftig ist und eigene Einkünfte und Bezüge unterhalb bestimmter Grenzen liegen. Wichtig ist: Handelt es sich jedoch um Krankheits- und Pflegekosten sind diese vorrangig nach § 33 EStG als allgemeine agB zu berücksichtigen.  3. Steuerermäßigung § 35a EStG Altersbedingte Kosten Behinderungs-, Krankheits- und Pflegekosten   Ansatz als § 35a EStG Ansatz als § 35a EStG  Konkurrenz zu agB nach § 33 und § 33b EStG Ansatz als agB: § 35a EStG in Höhe der • zumutbaren Belastung und • nicht anzurechnenden Ersatzleistungen Rein altersbedingte, aber nicht krankheitsbedingte Mehraufwendungen älterer Menschen können durch Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG berücksichtigt werden. Krankheitsbedingte Kosten können grundsätzlich nicht nur als agB angesetzt werden – etwa für Pflege, Betreuungsleistungen oder Heimunterbringung –, sondern auch über die Steuerermäßi-gung nach § 35a EStG berücksichtigt werden. Allerdings kommt eine Entlastung nach § 35a EStG nur für den Teil der Kosten in Betracht, der nicht bereits als agB oder Sonderausgaben steuerlich abgezogen wurde.  Wahlrecht: agB oder § 35a EStG? Ob § 33 EStG gegenüber § 35a EStG vorrangig anzuwenden ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. In der Literatur wird hierzu uneinheitlich Stellung genommen. Wird ein Teil der Pflegekosten nach § 33 EStG berücksichtigt, obwohl diese grundsätzlich auch unter § 35a EStG fallen könnten, kann für den Anteil, der aufgrund der zumutbaren Belastung oder ange-rechneter Ersatzleistungen (z. B. Pflegegeld, Pflegetagegeld) nicht als agB anerkannt wird, zusätz-lich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden. Dabei wird angenom-men, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Kosten ent-fällt. Wenn die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG geltend macht, ist ein zusätzlicher Ansatz der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG grundsätzlich ausge-schlossen – es sei denn, der Behinderten-Pauschbetrag wurde vom Kind auf die pflegende Person übertragen. Erstattungen sind stets anzurechnen – bei § 35a EStG jedoch nur zweckgebundene Leistungen: Ersatzleistung ( Kürzung |  keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)   Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)   Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung   Pflegezulage (§ 35 BVG)   Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)   Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung   Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)   Leistungen der Krankentagegeldversicherung   Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung   Renten der privaten Pflegerentenversicherung   4. Konkurrenz zwischen agB, Behinderten-Pauschbetrag und Steuerermäßigung Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG agB § 33 EStG Steuerermäßigung § 35a EStG       § 33 EStG § 35a EStG § 33b EStG § 35a EStG § 33b EStG § 33 EStG Bei der steuerlichen Berücksichtigung von pflege-, betreuungs- oder behinderungsbedingten Auf-wendungen stehen dem Steuerpflichtigen mehrere Abzugsmöglichkeiten zur Verfügung: der Ab-zug als agB nach § 33 EStG, der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sowie die Steuerermä-ßigung nach § 35a EStG. Diese Regelungen stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander, sondern können in bestimmten Fällen miteinander konkurrieren. Insbesondere stellt sich häufig die Frage, ob und wie ein gleichzeitiger Ansatz möglich ist oder ob ein Wahlrecht besteht. Zudem ist zu beachten, dass beim Behinderten-Pauschbetrag keine Anrechnung, während bei § 33 EStG eine Anrechnung der zumutbaren Belastung erfolgt. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bietet hingegen einen unmittelbaren Abzug von der Steuer und kann ergänzend greifen, wenn bestimmte Kosten nicht bereits über § 33 EStG berücksichtigt wurden. Die Abgrenzung und die richtige Anwendung dieser Vorschriften sind entscheidend für eine optimale steuerliche Entlas-tung. 4.1 Behinderten-Pauschbetrag & Steuerermäßigung BMF v. 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, Rn. 33 Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung dieser Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (BFH-Urteil vom 5.6.2014, BStBl 2014 II S. 970). Das gilt nicht, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen wird (BFH-Urteil vom 11.2.2010, BStBl 2010 II S. 621) und dieser für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kin-des aufkommt (vgl. Rdnr. 13). Beansprucht ein Steuerpflichtiger den Behinderten-Pauschbetrag, kann er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht zusätzlich in Anspruch nehmen – soweit die betreffenden Auf-wendungen bereits durch den Pauschbetrag abgedeckt sind. Es besteht jedoch ein Wahlrecht: Entweder wird der Pauschbetrag angesetzt oder – alternativ – die tatsächlichen haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsaufwendungen über § 35a EStG berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für klassische Haushaltshilfen, da hier häufig keine eindeutige Trennung möglich ist, ob die Leistungen aufgrund der Behinderung oder im Rahmen üblicher Haushaltshilfe erfolgen. In diesen Fällen ist eine Berücksichtigung nach § 35a EStG zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag möglich, sofern die Tätigkeiten klar abgrenzbar oder anteilig aufgeteilt werden können. Wird der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes auf den Steuerpflichtigen übertragen, ist der Abzug nach § 35a EStG für von ihm getragene Pflege- und Betreuungsleistungen zulässig.   4.2 Außergewöhnliche Belastung & Steuerermäßigung § 35a Abs. 5 EStG 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausga-ben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, bei denen § 35a EStG bereits bei bloßer Anwendbarkeit ausgeschlossen ist, geht § 33 EStG nur insoweit § 35a EStG vor, wie die Aufwendungen tatsächlich als agB abgezogen wurden. § 35a Abs. 5 EStG verweist darauf, ob die Aufwendungen tatsächlich bereits als agB berücksichtigt wurden. Der Schmidt-Kommentar vertritt die Auffassung , dass ein Wahlrecht besteht: Steuerpflichtige können entscheiden, ob sie ihre Aufwendungen als agB nach § 33 EStG oder alternativ über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen möchten. Schmidt, EStG-Kommentar, 44. Auflage zu § 35a, Rn. 25 Ausschluss der Steuerermäßigung, § 35a V 1. Soweit Aufwendungen BA oder WK darstellen oder als SA oder agB berücksichtigt worden sind, ist die StErmäßigung ausgeschlossen. Da der Ausschluss nur eingreift, „soweit“ ein vorrangiger Abzug zu berücksichtigen ist, sind gemischte Aufwendungen im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen und entspr zB als WK und nach § 35a I abziehbar (BMF BStBl I 16, 1213 Rn. 31). Für den Teil der Aufwendungen, der iRd zumutbaren Belastung gem § 33 III nicht als agB berücksichtigt wird, kann der StPfl § 35a in Anspruch nehmen (BFH VI R 46/18, BStBl II 21, 476). Dabei sind Aufwendungen, die sowohl als agB als auch nach § 35a berücksichtigt werden können, vorrangig der zumutbaren Belastung zuzuordnen (BMF BStBl I 16, 1213 Rn. 32). IÜ hat der StPfl ein Wahlrecht, ob er die Berücksichtigung von Aufwendungen nach § 33 oder nach § 35a geltend macht (ebenso Frotscher/Geurts § 35a Rn. 89, 89; Paus EStB 04, 201 (204); Rosenke EFG 13, 1342; aA HHR/Apitz § 35a Rn. 24; BH/Schießl § 35a Rn. 51; NdsFG EFG 13, 1341, rkr). Denn § 35a V 1 schließt den Abzug nur aus, soweit die Aufwendungen als agB „berücksichtigt worden sind“. Die Wahl für § 33 ist ab einer Grenzsteuerbelastung von 20 % günstiger (Plenker DB 10). Nach Auffassung von Frotscher/Geurts ist § 35a EStG gegenüber § 33 EStG nachrangig, d. h. die Steuerermäßigung kommt nur insoweit in Betracht, als keine Berücksichtigung als agB erfolgt. Frotscher/Geurts, EStG § 35a Rn. 87 Anders konzipiert ist das Verhältnis des § 35a EStG zu den außergewöhnlichen Belastungen. Unter die §§ 33ff. EStG fallen teilweise auch (Rz. 59) Ausgaben, die auch als Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Insoweit besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Abzug als außergewöhnliche Belas-tungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. § 35a Abs. 5 S. 1 EStG löst dieses Konkurrenzverhältnis in der Weise, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gegenüber den außergewöhnlichen Belastungen nach-rangig ist , es sei denn, die Aufwendungen übersteigen die zumutbare Belastung nicht.  In der Praxis Ob bei konkurrierenden Aufwendungen nach § 33 EStG und § 35a EStG tatsächlich ein Wahlrecht besteht, ist rechtlich bislang nicht abschließend geklärt – in der Literatur wer-den hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Wir empfehlen daher, stets den für das Mitglied günstigsten Ansatz zu wählen. 5. Steuererklärung Nachfolgend ein Beispiel zur praktischen Umsetzung: Werden die Kosten nach § 33 EStG ange-setzt, sind die zumutbare Belastung und Ersatzleistungen zusätzlich über § 35a EStG berücksichti-gungsfähig. In der Steuererklärung gibt es die Anlagen "Außergewöhnliche Belastungen" und "Haushaltsnahe Aufwendungen" für die Angabe von konkurrierenden Regelungen nach § 33 und § 35a EStG. Darstellung der Eintragung in der Steuererklärung anhand eines Beispiels: Ambulanter Pflegedienst 15.000 € Pflegesachleistungen 5.000 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung 3.000 € Zumutbare Belastung 2.000 €  Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2024 Pflegekosten für häusliche Pflege und Heimunterbringung sind in Zeile 25 der Anlage "Außerge-wöhnliche Belastungen" anzugeben. In den Zeilen 36 bis 38 wird erklärt, dass die Steuerermäßi-gung nach § 35a EStG beantragt wird, soweit diese wegen der zumutbaren Belastung nicht als agB berücksich-tigt wird.  Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2024 In der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" wird auf die in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" angegebenen Beträge verwiesen. Die nicht als agB anerkannten Kosten sind in den Zeilen 4 bis 5 der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" einzutragen. Die zumutbare Belastung selbst wird dort nicht zusätzlich erfasst.   II. Behinderung Menschen mit Behinderung  Laufende und typische Aufwendungen (Aufwendungen für täglich benötigte Hilfe, Pflege, Wäschebedarf)   Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG (keine zumutbare Belastung) Tatsächliche Kosten § 33 EStG (zumutbare Belastung)   oder Steuerermäßigung § 35a EStG Grundsatz: kein Ansatz Ausnahme: Kosten, außer be-hinderungsbedingte Kosten Steuerermäßigung § 35a EStG zumutbaren Belastung Ersatzleistungen Steuerermäßigung § 35a EStG    Atypische und mittelbare Aufwendungen (zumutbare Belastung) • Aufwendungen für einmalige, ungewöhnliche Kosten (z. B. Operationen, Ärzte, Heilbehandlungen) • Typisierte Einzelfälle (z. B. Fahrtkosten, Umbaukosten) Menschen mit Behinderung haben in der Einkommensteuererklärung verschiedene Möglichkeiten, steuerliche Vorteile zu nutzen: Tatsächliche Kosten § 33 EStG Fahrtkosten § 33 Abs. 1 oder Abs. 2a EStG als agB, dabei wird jedoch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt. als agB mit zumutbarer Belastung oder Fahrt-kostenpauschale bei bestimmten Merkzeichen. Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG Tatsächliche Fahrtkosten als WK § 9 Abs. 2 EStG der typische und laufende Mehraufwen-dungen in Zusammenhang mit der Behinde-rung abdeckt und sich nach dem GdB rich-tet. anstelle der Entfernungspauschale bei be-stimmten Merkzeichen. Übertragung der Pauschalen auf Eltern Steuerermäßigung § 35a EStG bei Kindern mit Behinderung, wenn das Kind die Pauschalen nicht selbst nutzt. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Hilfe im Haushalt, Pflege-leistungen etc.). Jedoch für Pflegekosten aus-geschlossen, wenn Inanspruchnahme des Be-hinderten-Pauschbetrags. Zwischen dem Behinderten-Pauschbetrag, Krankheits- und Pflegekosten sowie der Steuerermäßi-gung nach § 35a EStG besteht ein Konkurrenzverhältnis. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er die tatsächlichen Kosten oder den Pauschbetrag ansetzt – diese Entscheidung muss jedoch einheit-lich erfolgen. Atypische Kosten können dabei immer angesetzt werden. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG hängt davon ab, ob der Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend ge-macht werden.  1. Nachweise Der Steuerpflichtige muss eine Behinderung durch amtliche Bescheinigungen, Ausweise oder Be-scheide nachweisen. GdB 20 bis 50 (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV n. F.) • a) Feststellungsbescheid/-Bescheinigung des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX (bis 2020: zzgl. Hinweis über Einbuße der körperlichen Beweglichkeit/typische Berufskrankheit ab 2026: Übermittlung und Vorlage eines Ausdrucks der übermitteln Bescheinigung) • b) Amtlicher Bescheid über Anspruch auf Rente oder laufende Bezüge (Rentenbescheid der gesetzlichen UV/Versorgungsamt, Leistungen nach dem BVG für Beamte Achtung: Der Bescheid der gesetzlichen RV zu Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus ) GdB ab 50 (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV a. F. und n. F.) • Schwerbehindertenausweis (§ 2 Abs. 2 SGB IX);  wird erst ab GdB von 50 erlassen • Feststellungsbescheid/-Bescheinigung des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX Erhöhter Pauschbetrag (§ 65 Abs. 2 EStDV a. F. und n. F.) • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H, ,Bl oder TBl • Feststellungsbescheid/-Bescheinigung des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX über dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit/typische Berufskrankheit • Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger der Pflegestufe III bzw. Pflegegrade 4 und 5 (entspricht Merkzeichen „H“) Zusätzlich zum GdB werden weitere gesundheitliche Merkmale für die Gewährung von Nachteils-ausgleichen durch sogenannte „Merkzeichen“ im Schwerbehindertenausweis oder auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt. Die folgenden Merkzeichen sind steuerlich relevant: aG Außergewöhnliche Gehbehinderung Bl Blind TBl Taubblind G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung ÖVPN H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes   Die entsprechenden Nachweise müssen beim Behinderten-Pauschbetrag und der Fahrtkostenpau-schale nur bei der erstmaligen Beantragung oder bei einer Änderung der Verhältnisse beim Fi-nanzamt eingereicht werden – andernfalls nur auf Nachfrage.  Anlage Außergewöhnliche Belastungen  Elektronisches Nachweisverfahren ab 01.01.2026 Ab dem 01.01.2026 wird die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags bei neuen Feststellungen nur noch durch eine elektronische Übermittlung der relevanten Daten von der zuständigen Fest-stellungsstelle (Versorgungsverwaltung) an die Finanzbehörde möglich sein. Dies gilt auch bei einer Änderung der Feststellung einer Behinderung. § 65 Abs. 3a EStDV (ab 01.01.2026) 1Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zu-ständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des § 93c der AO an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird. Ein Steuerpflichtiger kann mit dem Antrag auf Feststellung einer Behinderung gleichzeitig die elekt-ronische Weiterleitung der Feststellung an die Finanzverwaltung beantragen. In diesem Fall kann der Behinderten-Pauschbetrag direkt in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ohne dass ein zusätzlicher Nachweis erforderlich ist.  Bereits festgestellte GdB weiterhin gültig - keine elektronische Übermittlung notwen-dig Bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellte und noch gültige Papierausweise, Bescheini-gungen oder Bescheide werden weiterhin anerkannt, sofern sich die Feststellungen nicht vor Ablauf der Gültigkeit ändern.   2. Behinderten-Pauschbetrag oder agB Laufende und typische Aufwendungen (Aufwendungen für täglich benötigte Hilfe, Pflege, Wäschebedarf)   Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG (keine zumutbare Belastung) oder Tatsächliche Kosten § 33 EStG (zumutbare Belastung) Menschen mit Behinderung können jedes Jahr wählen, ob sie ihre laufenden und typischen Kosten als agB (unter Anrechnung der zumutbaren Belastung) oder alternativ den Pauschbetrag geltend machen möchten. Entscheiden man sich für den Pauschbetrag, ist eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Kosten als agB ausgeschlossen.  Wahlrecht zwischen agB und Behinderten-Pauschbetrag Jedes Jahr besteht die Möglichkeit, zwischen den tatsächlichen Kosten als agB oder dem Behinderten-Pauschbetrag zu wählen. Der Behinderten-Pauschbetrag deckt alle laufenden und typischen Mehraufwendungen ab, die unmittelbar mit einer Behinderung zusammenhängen. § 33b EStG legt fest, welche typischen Mehraufwendungen durch den Pauschbetrag abgegolten sind, wie etwa Kosten für ambulante Pflege oder die Unterbringung in einem Heim. § 33b Abs. 1 EStG (1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrich-tungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die ge-nannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, können die laufenden und typischen Kosten nicht zusätzlich als agB geltend gemacht werden. Zudem schließt die Nutzung des Behinder-ten-Pauschbetrags eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus, soweit es sich um Pflegeaufwen-dungen handelt. Das bedeutet, dass neben dem Pauschbetrag weiterhin zusätzliche Aufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, wenn im Zusammenhang mit der Behinderung einmalige und nicht pauschal erfassbare Kosten entstehen.  Steuerermäßigung ausgeschlossen für Pflegekosten – sonst möglich Die Nutzung des Behinderten-Pauschbetrags schließt nur die Berücksichtigung von Pfle-gekosten nach § 35a EStG für den Menschen mit Behinderung aus. Andere Steuerermä-ßigungen, wie etwa für Haushaltshilfen, bleiben weiterhin ansetzbar. 2.1 Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG Menschen mit Behinderung haben je nach Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steu-erlichen Pauschbetrag nach § 33b EStG. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genom-men, können dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich als agB angesetzt werden. Eine Ausnahme gilt beim Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind.  Atypische Kosten neben Behinderten-Pauschbetrag abziehbar Wird der Pauschbetrag genutzt, ist ein Abzug typischer Aufwendungen als agB und Pfle-geaufwendungen als § 35a EStG ausgeschlossen. Einmalige und untypische Kosten (s. II.3) können jedoch zusätzlich angesetzt werden. Die Pauschbeträge gelten als Jahresbeträge und werden unabhängig davon in voller Höhe berück-sichtigt, ob die Voraussetzungen das ganze Jahr über bestanden haben oder der GdB erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Erhöhung oder Herabsetzung des GdB – der höchste im Jahr festgestellte Grad ist für das gesamte Kalenderjahr maßgeblich.  Anlage Außergewöhnliche Belastungen Liegt der GdB unter 20, können die Kosten nur mit entsprechendem Nachweis als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden (s. II.2.2). Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten mit Antrag auf hälftige Aufteilung ist der einem zu-stehende Behinderten-Pauschbetrag jeweils zur Hälfte bei den Ehegatten abzuziehen. 2.1.1 Höhe des Pauschbetrags Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Je höher der GdB, desto hö-her fällt der Pauschbetrag aus. Ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf den Pauschbetrag Blin-de, Taubblinde, hilflose und für Personen mit Pflegegrad 4/5 gilt ein erhöhter Pauschbetrag. Grad der Behinderung Pauschbetrag ab VZ 2021 20 384 € 30 620 € 40 860 € 50 1.140 € 60 1.440 € 70 1.780 € 80 2.120 € 90 2.460 € 100 2.840 € Blinde (Bl), Taubblinde (TBI), Hilflose (H), Pflegegrad 4/5 7.400 € 2.1.2 Grundlagenbescheid Die Feststellung und Bescheinigung des GdB ist für das Finanzamt bindend und stellt einen Grund-lagenbescheid dar. Werden diese Nachweise erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids einge-reicht, muss das Finanzamt die Bescheide hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags und der Fahrtkostenpauschale entsprechend korrigieren. Eine rückwirkende Feststellung oder Erhöhung des GdB durch die zuständige Stelle ist ebenfalls rückwirkend vom Finanzamt zu berücksichtigen. Beratertipp Falls der Behinderten-Pauschbetrag versehentlich nicht beantragt wurde, kann eine Än-derung der betroffenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für alle noch nicht verjährten Jahre beantragt werden. Das Finanzamt muss dabei selbst prüfen, für welche Jahre eine Korrektur noch möglich ist. Es kann vorkommen, dass das Finanzamt die Fest-setzungsverjährung übersieht und den Bescheid trotz bereits abgelaufener Frist ändert. Dabei ist jedoch die Festsetzungsverjährung zu beachten, da die Ablaufhemmung bei solchen au-ßersteuerlichen Grundlagenbescheiden nur eingeschränkt gilt. § 175 Abs. 1 S. 2 AO (10) 1Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. 2Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grund-lagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Nach § 171 Abs. 10 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist unter bestimmten Bedingungen durch Grundlagenbescheide gehemmt. Wenn die Festsetzung einer Steuer von einem Feststellungsbe-scheid, einem Steuermessbescheid oder einem anderen Verwaltungsakt abhängt, endet die Fest-setzungsfrist frühestens zwei Jahre nach Erlass des Grundlagenbescheids. Für Grundlagenbescheide, die nicht von der Finanzverwaltung ausgestellt werden – wie etwa der Schwerbehindertenausweis – gilt diese Regelung jedoch nur, wenn der Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist beantragt wurde.  Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden kann – unabhängig davon, ob der GdB bereits vorlag oder der Pauschbetrag ur-sprünglich nicht beantragt wurde. Der Antrag zur Feststellung der Behinderung muss je-doch vor Ablauf der Festsetzungsfrist des betroffenen Steuerbescheides beantragt wor-den sein.   2.1.2.1 Antrag auf Änderung (Muster) „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantragen wir die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das Mitglied hat einen Grad der Behinderung von XXX (beigefügt der Nachweis über den Grad der Behinderung). Es besteht damit Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von XXXX € sowie auf die Fahrtkostenpauschale von XXX €. Ein Verwaltungsakt, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge fest-stellt (vgl. § 65 EStDV), ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 171 Abs. 10 AO. Folglich können Steuerbescheide hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags geändert wer-den, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Behinderten-Pauschbetrag, Rn. 71-73; H 33b „Allgemeines, 2. Tiret“ EStH).“ 2.1.2.2 Beispiele Beispiel 1: Antragsveranlagung Die Eheleute AB haben eine Tochter C, die bereits seit Geburt (geb. 10.10.2014) eine Behinderung hat. Den Antrag auf Feststellung des GdB stellen AB jedoch erst am 11.11.2023. Den Bescheid über GdB von 60 und Merkzeichen „H“ erhalten sie am 05.04.2024. Der Ausweis gilt rückwirkend ab 10.10.2014. AB beantragen beim FA für die vergangenen VZ die Berücksichtigung der Behinderten-Pauschbeträge und der Fahrtkostenpauschale für die Tochter. Es handelt es sich in allen Jahren um Antragsveranlagungen. Die entsprechenden Steuererklärun-gen wurden für die Jahre wie folgt eingereicht: Jahr Abgabe der Steuererklärungen 2014 05/2015 2015 05/2017 2016 05/2017 2017 05/2019 2018 05/2019 2019 05/2020 2020 05/2022 2021 05/2022 2022 05/2023 Lösung 1: Grundsätzlich ist bei einer Antragsveranlagung die Anlaufhemmung nicht anzuwenden. Es greift die Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist und endet vier Jahre später. Bei einer späteren Aufhebung bzw. Änderung einer Antragsveranlagung beginnt die Festsetzungs-frist jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.   Antrag auf Feststellung beim Versorgungsamt 11.11.2023 Ausstellung des Bescheides über Schwerbehinderung 05.04.2024 Jahr Abgabe der Steuererklärun-gen Fristbeginn Festsetzungsfrist Ende 2014 05/2015 31.12.2015 4 Jahre 31.12.2019 2015 05/2017 31.12.2017 4 Jahre 31.12.2021 2016 05/2017 31.12.2017 4 Jahre 31.12.2021 2017 05/2019 31.12.2019 4 Jahre 31.12.2023 2018 05/2019 31.12.2019 4 Jahre 31.12.2023 2019 05/2020 31.12.2020 4 Jahre 31.12.2024 2020 05/2022 31.12.2022 4 Jahre 31.12.2026 2021 05/2022 31.12.2022 4 Jahre 31.12.2026 2022 05/2023 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027 2023 keine Abgabe 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027 2024 keine Abgabe 31.12.2024 4 Jahre 31.12.2028 2014 – 2016 Der Schwerbehindertenausweis wurde am 11.11.2023 beim Versorgungsamt beantragt. Da die Festsetzungsfrist der Steuerbescheide 2014 bis 2016 bereits vor diesem Datum (11.11.2023) abge-laufen ist, ist eine rückwirkende Berücksichtigung der Behinderten-Pauschbeträge nicht mehr mög-lich. 2017 – 2022 Der Schwerbehindertenausweis wurde am 11.11.2023 und damit vor Ablauf der regulären Festset-zungsfrist für die Jahre 2017 bis 2022 beantragt. Für diese Jahre greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, da der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerbe-scheide beantragt wurde. Daher ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags und der Fahrtkostenpauschale möglich, und die Bescheide sind entsprechend zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu ändern. 2023 – 2024 Die Steuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 wurden bisher nicht eingereicht. Sie können nachträglich für alle Jahre eingereicht und der Pauschbetrag sowie der Fahrtkostenpauschale für alle entsprechenden Jahre beantragt werden. Beispiel 2: Pflichtveranlagung A hat seit dem 01.05.2015 einen GdB von 30 und gültig ab dem 01.05.2018 den erforderlichen Hin-weis zur körperlichen dauernden Einbuße. In den Steuererklärungen bis 2017 konnte A keinen Be-hinderten-Pauschbetrag beanspruchen, da der erforderliche Hinweis auf die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fehlte. Ab dem VZ 2019 besteht jedoch Anspruch auf den Pauschbe-trag, da der zusätzliche Hinweis zur körperlichen Einbuße enthalten und ab 2021 dieser zusätzliche Nachweis nicht mehr erforderlich ist. In den Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2024 wurde der Pauschbetrag nicht beantragt, da die Beratungsstelle in diesen Jahren kein Beratungsprotokoll geführt und den Ansatz übersehen hat. Die Beratungsstelle beantragt am 01.05.2025 die Berücksichtigung der Behinderten-Pauschbeträge ab 2018 und die Änderung der relevanten Bescheide.  Es handelt es sich in allen Jahren um Pflichtveranlagungen. Die entsprechenden Steuererklärungen wurden für die Jahre wie folgt eingereicht: Jahr Abgabe der Steuererklärungen 2018 03/2020 2019 05/2021 2020 03/2022 2021 05/2023 2022 05/2023 2023 01/2025 2024 02/2025 Lösung 2: Bei einer Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde und endet vier Jahre später. Diese Frist kann jedoch spä-testens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Jahr Abgabe der Steuererklärungen Fristbeginn Festsetzungsfrist Ende 2018 03/2020 31.12.2020 4 Jahre 31.12.2024 2019 05/2021 31.12.2021 4 Jahre 31.12.2025 2020 03/2022 31.12.2022 4 Jahre 31.12.2026 2021 05/2023 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027 2022 05/2023 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027 2023 01/2025 31.12.2025 4 Jahre 31.12.2029 2024 02/2025 31.12.2025 4 Jahre 31.12.2029 2018 Eine rückwirkende Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags ist nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist für die Steuererklärung 2018 bereits vor Eingang des Änderungsantrags am 01.05.2025 abgelaufen war. 2019 – 2024 Da der Antrag auf Änderung am 01.05.2025 und somit vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für die Jahre 2019 bis 2024 gestellt wurde, ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags möglich. Die Steuerbescheide können zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Wichtig ist: Auch wenn der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung versehentlich nicht beantragt oder der bereits vorliegende Grundlagenbescheid (z. B. Schwerbehindertenausweis) nicht berücksichtigt wurde, ist eine nachträgliche Berücksichtigung jederzeit möglich – sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Pauschbetrag kann also auch nachträglich geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob der Nachweis bereits früher vorlag oder nicht genutzt wurde. Entscheidend ist allein, dass die Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt.   2.2 Außergewöhnliche Belastungen typischer Art § 33 EStG Der Behinderten-Pauschbetrag deckt die typischen Mindestaufwendungen ab, die erfahrungsge-mäß je nach Art und Schwere der Behinderung regelmäßig anfallen. Er soll die unmittelbar durch die Behinderung entstehenden, laufenden und typischen agB abgelten. Der Pauschbetrag wird daher nur für diese spezifischen Aufwendungen anstelle eines Abzugs als agB gewährt. Typische und laufende Aufwendungen sind zum Beispiel: • Kosten für Pflege, wie ambulante Pflege, Pflegedienst, Kurzzeit-, Ta-ges- und Nachtpflege • Heimkosten, wie Pflege, Verpfle-gung und Unterkunft (s.II.2.2.2) • Laufende Wartungskosten (z. B. Hausnotrufsysteme) • Aufwendungen für Hilfe und Unterstützung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-renden Verrichtungen des täglichen Lebens • Kosten für Stärkungsmittel • Aufwendungen für Waschen und Hygienearti-kel • Futter- und Pflegekosten für einen Blinden-hund Der Abzug der tatsächlichen, um die zumutbare Belastung geminderten Aufwendungen lohnt sich nur, wenn dieser Betrag den entsprechenden Behinderten-Pauschbetrag übersteigt.  Tatsächliche Kosten nur in bestimmten Fällen vorteilhaft Die Aufwendungen können nur dann vorteilhaft als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten – nach Abzug von Erstattungen und der zumutbaren Eigenbelastung – den Behinderten-Pauschbetrag übersteigen und dadurch ein höherer abzugsfähiger Betrag entsteht. In Höhe der zumutbaren Belastung kommt zusätzlich ein Abzug nach § 35a EStG in Betracht. Abgrenzung typischer und atypischer agB Es ist zu unterscheiden, ob es sich um agB typischer oder atypischer Art handelt – denn nur die ty-pischen Mehraufwendungen sind durch den Pauschbetrag abgegolten, atypische mittelbare Kos-ten können zusätzlich abgezogen werden. Die Wahl zwischen dem Abzug der tatsächlichen, um die zumutbare Belastung gekürzten Kosten und dem Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags bezieht sich ausschließlich auf die regelmäßig anfallenden, typischen Mehrkosten infolge der Behinderung. Zusätzlich zum Pauschbetrag sind auch einmalige oder atypische Kosten abziehbar – etwa Krankheitskosten oder andere außerge-wöhnliche Ausgaben, die nicht zu den typischen behinderungsbedingten Mehraufwendungen zäh-len (s.II.3). Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Wird § 33 genutzt, ist § 35a nur für den Teil anwendbar, der dort nicht berücksichtigt wurde (z. B. zu-mutbare Belastung, Ersatzleistungen). Empfohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz. 2.2.1 Erstattungsleistungen Bei einer Pflege in vollstationären Einrichtungen werden die behinderungsbedingten Kosten, die soziale Betreuung sowie medizinische Leistungen in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Zusätzlich können Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen, wie Pflegegeld oder Pfle-getagegeld, hinzukommen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Auf-wendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegen-rechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […]. Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden. Ersatzleistung ( Kürzung |  keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)   Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)   Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung   Pflegezulage (§ 35 BVG)   Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)   Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung   Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)   Leistungen der Krankentagegeldversicherung   Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung   Renten der privaten Pflegerentenversicherung   Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden. Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14). Beratertipp Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter. 2.2.2 Heimunterbringung Persönliche Heimunterbringung Heimunterbringung eines Angehörigen   agB § 33 EStG agB § 33 EStG   Ausnahme – keine agB: Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags Ausnahme: Ansatz als agB § 33a EStG   Steuerermäßigung nach § 35a EStG Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG Heimunterbringungskosten können bei einer Behinderung als agB nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Unterbringung aufgrund der Behinderung notwendig ist. Dabei ist zu unter-scheiden, ob es sich um die eigene Heimunterbringung oder die eines Angehörigen handelt: Bei der eigenen Unterbringung ist ggf. eine Haushaltsersparnis anzurechnen, bei der Übernahme von Heimkosten für einen Angehörigen muss zusätzlich die Bedürftigkeit der gepflegten Person vorlie-gen, damit die Kosten als agB geltend gemacht werden können. Die Pflegebedürftigkeit und medizinische Notwendigkeit der Heimunterbringung bei Menschen mit Behinderung sind nachzuweisen – etwa durch • einen Schwerbehindertenausweis (bei Merkzeichen „H“ ist keine Bescheinigung des Arztes bzw. medizinischen Diensts notwendig), • Einstufung in einen der Pflegegrade (keine Bescheinigung des Arztes bzw. medizini-schen Diensts notwendig), • einen Bescheid des Versorgungsamts über den Grad der Behinderung und eine Bescheinigung des Arztes bzw. medizini-schen Diensts über die Notwendigkeit, • Übernahme der Kosten durch Sozialhilfe-träger (kein Nachweis des GdB oder Pfle-gegrades notwendig). Die abziehbaren Kosten sind im Skript unter III.2.2 aufgeführt und können dort im Detail nachgele-sen werden. In den folgenden Fällen hat der BFH die Kosten als abziehbare agB anerkannt: • Unterbringung eines geistig behinderten Menschen (GdB 60) in einer Wohngemein-schaft mit „betreutem Wohnen“ • Unterbringung eines Menschen mit Behin-derung (Merkzeichen „G“, „aG“, „H“) in ei-nem Wohnstift • Unterbringung in sozialtherapeutischer Einrichtung eines geistig behinderten Men-schen • Unterbringung der Tochter in einer betreu-ten Wohnform bzw. Wohnheim für Behin-derte 2.2.2.1 Haushaltsersparnis R 33.3 Abs. 2 EStR 2Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haus-haltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 3Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). Die Heimkosten sind nur insoweit abziehbar, wie sie über die üblichen Lebenshaltungskosten hin-ausgehen und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Die Haushaltsersparnis wird bei behinderungsbedingter Unterbringung nur dann angerechnet, wenn der bisherige eigene Haushalt vollständig aufgegeben wurde. Eine Haushaltsersparnis ist nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige selbst oder ein unter-haltsberechtigter Angehöriger im Heim untergebracht ist. Übernimmt man dagegen die Kosten für eine Person, gegenüber der keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Geschwister), entfällt die Anrechnung der Haushaltsersparnis. Befinden sich beide Ehegatten in einem Alten- oder Pflegeheim, ist die Haushaltsersparnis bei je-dem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Besteht die Pflegebedürftigkeit nur bei einem Ehe-partner, ist lediglich dessen Anteil der Heimkosten um die Haushaltsersparnis zu mindern. Anzurechnen Nicht anzurechnen • Auflösung des Haushalts • Ehegatten: o Beide pflegebedürftig: Anrechnung je-weils je Ehegatten o Einer pflegebedürftig: Anrechnung nur bei Ehepartner mit Pflegebedürftigkeit • Beibehaltung des Haushalts • Kurzfristige oder krankheitsbedingte Krankenhaus - und Heimunterbringung • Beibehaltung und Bewohnung des Zu-hauses durch Ehegatten Die Haushaltsersparnis wird in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG angesetzt. Bestehen die Voraussetzungen nur zeitweise, erfolgt die Berechnung anteilig – entweder tagewei-se mit 1/360 je Tag oder monatsweise mit 1/12 je Monat. Es ergibt sich folgende Haushaltserspar-nis: Pro Person 2020 2021 2022 2023 2024 Jahr 9.408 € 9.744 € 10.347 € 10.908 € 11.784 € Monat 784 € 812 € 862 € 909 € 982 € Tag 26,13 € 27,07 € 28,74 € 30,30 € 32,73 €  Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Haushaltsersparnis Die Haushaltsersparnis, die bei einer Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt ange-rechnet wird, zählt nicht zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen. 2.2.3 Beispiele Wichtig ist: Es sollte stets geprüft werden, ob der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen günsti-ger ist als der Behinderten-Pauschbetrag. Auch wenn der Pauschbetrag höher erscheint, kann die Kombination aus agB-Abzug und Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Einzelfall vorteilhafter sein – da letztere direkt von der Steuer abgezogen wird und nicht nur das zu versteuernde Einkommen mindert. Beispiel 3: Ambulante Pflege A hat eine nachgewiesene Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 und im VZ 2024 folgende Kosten: Ambulanter Pflegedienst 2.800 € Pflegesachleistungen 1.000 € Zumutbare Belastung 850 € Lösung 3: Obwohl der Behinderten-Pauschbetrag um 20 € höher ausfällt, wäre es sinnvoll, die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG geltend zu machen. Denn der Betrag in Höhe der zumutbaren Belastung kann zusätzlich als Steuerermäßigung berücksichtigt und direkt von der Steuer abgezogen werden. Ambulanter Pflegedienst 2.800 € Pflegesachleistungen - 1.000 € zumutbare Belastung - 850 € = abzugsfähig nach § 33 EStG = 950 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG (= 20 % x 850 €) 170 € Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 1.140 € Beispiel 4: Ambulante Pflege A hat eine nachgewiesene Schwerbehinderung mit einem GdB von 80 und im VZ 2024 folgende Kosten: Ambulanter Pflegedienst 2.800 € Pflegesachleistungen 1.000 € Zumutbare Belastung 850 € Lösung 4: Durch den Behinderten-Pauschbetrag, der um 1.000 € höher ausfällt, hat A in der Regel einen hö-heren Steuervorteil als durch den Ansatz der tatsächlichen Kosten inkl. Steuerermäßigung. Ambulanter Pflegedienst 2.800 € Pflegesachleistungen - 1.000 € Zumutbare Belastung - 850 € =abzugsfähig nach § 33 EStG = 950 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG (= 20 % x 850 €) 170 € Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 2.120 €   Beispiel 5: Heimkosten A wurde im Jahr 2024 mit GdB 100 und Merkzeichen „H“ in einem Heim für Behinderte unterge-bracht, der Haushalt wurde aufgelöst. Heimkosten 51.018 € Pflegesachleistungen 20.785 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.232 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung 2.500 € Zumutbare Belastung 850 € Lösung 5: Obwohl der höchstmögliche Behinderten-Pauschbetrag ansetzbar ist, ist der Ansatz der tatsächli-chen Heimkosten in der Regel günstiger. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Heimkosten 51.018 € Pflegesachleistungen - 20.785 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung - 2.500 € Haushaltsersparnis - 11.784 € Zumutbare Belastung - 850 € = abzugsfähige agB = 15.098 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 3.350 € (2.500 € + 850 €) x 20 % 670 € Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 7.400 € Beispiel 6: Heimkosten A wurde im Jahr 2024 mit GdB 100 und Merkzeichen „H“ kurzfristig für drei Tage im Behinderten-heim untergebracht. Rechnung für Kurzzeitpflege (s. Anhang VII.1) Heimkosten 297 € Pflegekasse 195 € Eigenanteil vollstationäre Kurzzeitpflege 102 € Zumutbare Belastung 850 € Lösung 6: Der Behinderten-Pauschbetrag ist in der Regel günstiger als der Ansatz der tatsächlichen Heimkos-ten. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Heimkosten 297 € Pflegesachleistungen - 195 € Zumutbare Belastung - 850 € = abzugsfähige agB = 0 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 850 € x 20 % 170 € Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 7.400 € 3. Außergewöhnliche Belastungen atypischer und mittelbarer Art Behinderungsbedingte Aufwendungen   Behinderten-Pauschbetrag oder laufende, typische tatsächliche Kosten und Einmalige, atypische, mittelbare Kosten Menschen mit Behinderung können neben den Behinderten-Pauschbetrag oder der typischen laufenden behinderungsbedingten Aufwendungen folgende Kosten steuerlich geltend machen: • Einmalige und atypische Kosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (z. B. Operations-, Kur- oder Umbaukosten). • Besondere mittelbare Aufwendungen, die nicht unter die typischen laufenden oder ein-maligen Kosten fallen. Zusätzlich zum Pauschbetrag können alle Aufwendungen abgesetzt werden, die nicht zu den lau-fenden oder typischen behinderungsbedingten Kosten gehören. Dazu zählen einmalige, atypische, außergewöhnliche oder ungewöhnliche Ausgaben sowie nicht behinderungsbedingte Kosten, wie bspw. Krankheitskosten – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag genutzt wird.  Atypische, mittelbare Kosten neben Pauschbetrag abziehbar Wichtig ist, dass typische und laufende Mehraufwendungen durch den Pauschbetrag abgedeckt sind, wenn dieser beantragt wurde. Einmalige, mittelbare und atypische Kos-ten sind hingegen zusätzlich ansetzbar, auch wenn der Pauschbetrag genutzt wird. Außerdem können bestimmte mittelbare, laufende Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Kosten für eine Begleitperson, ebenfalls neben dem Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht wer-den.  Anlage Außergewöhnliche Belastungen   Die folgenden atypischen und mittelbaren Aufwendungen können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden: • Krankheitskosten (Operationskosten, Heilbehandlung, Arznei- und Arztkos-ten) • Schulgeld für den Privatschulbesuch des behinderten Kindes • Kraftfahrzeugkosten • Kosten für eine (Heil-)Kur • Kosten für Begleitperson im Urlaub/Kuren bei hilflosen Menschen; anerkannt wurden von der Rechtspre-chung als angemessen 767 €/Jahr • Kosten für die behindertengerechte Ausge-staltung des eigenen Wohnhauses (z. B. behindertengerechtes Bad, Auffahr-rampe, Treppenschräglift, Mieterhöhung) • Kosten für behindertengerechte Umrüs-tung/Ausstattung eines Pkws • Dialysekosten wegen des Nierenversagens des Menschen mit Behinderung • Aufwendungen für medizinische Hilfs-mittel (z. B. Lesophon, Rollstuhl, Sitzer-höhung, Haltegriffe) • Aufwendungen für ein Kind mit Behinde-rung (mit und ohne Übertragung des Behin-derten-Pauschbetrags) • Führerscheinkosten für ein Kind mit einer schweren Geh- oder Stehbehinderung • AK für Rauchmelder und Hausnotrufsyste-me sowie die Kosten des Einbaus • Ärztlich verordnete Krankengymnastik • Kosten für einen Blindencomputer 3.1 Erstattungsleistungen Erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung von dritter Seite, sind die entsprechenden Kosten nicht als agB ansetzbar. Als agB zählen nur die tatsächlich selbst getragenen Ausgaben, wobei alle mögli-chen Erstattungen vorrangig genutzt werden müssen (s. Details unter II.2.2.1). Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden. Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14). 3.2 Kosten für Begleitperson Menschen mit Behinderung können die Kosten für eine notwendige Begleitperson zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als agB nach § 33 EStG geltend machen. Anerkannt werden für Begleit-personen im Urlaub oder auf Kuren bis zu 767 € pro Jahr für Fahrt-, Unterkunfts- und Verpfle-gungskosten.  Nachweis vor Antritt Die Notwendigkeit einer Begleitperson muss vor Antritt durch ein (amts-)ärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes nachgewiesen werden. Ist die Notwendigkeit bereits im Schwerbehindertenausweis (mind. GdB von 50) mit dem Merkzei-chen „B“ vermerkt, entfällt die Pflicht zur gesonderten Bestätigung. Der Nachweis muss jedoch immer vor Beginn der Maßnahme oder des Urlaubs vorliegen. Bei Kindern mit Behinderung genügt ein einfacher Nachweis, da die Notwendigkeit einer Begleit-person aufgrund des Alters offenkundig ist. Kosten für die Begleitung der Eltern im eigenen Fami-lienurlaub oder bei Reisen aus eigenem Interesse des Begleiters (auch Eltern) sind steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt auch, wenn es sich um den Ehegatten handelt, der aus eigenem Interesse mit-reist und kein behinderungsbedingter Mehraufwand entstanden ist. 3.3 Kosten für behindertengerechte Umrüstung/Ausstattung des Pkw Die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines Fahrzeugs können zusätzlich zum Behin-derten-Pauschbetrag und den Kosten für Privatfahrten als agB nach § 33 EStG abgesetzt werden, da sie unvermeidbar sind. Menschen mit Behinderung, die folgende Merkzeichen haben, können die Kosten für spezielle Einbauten, die nur für Menschen mit Behinderung notwendig sind, steuerlich geltend machen: aG „Außergewöhnliche Gehbehinde-rung“ Bl „Blind“ TBl „Taubblind“ H „hilflos“ Die Kosten werden im Jahr der Zahlung in voller Höhe berücksichtigt. Eine Aufteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn sich die Kosten wegen der geringen Höhe der Einkünfte nicht in voller Höhe steuermindernd auswirken.  Keine agB für Kauf eines behindertengerechten Fahrzeugs Die Kosten müssen für die Umrüstung eines Pkw anfallen. Der Kauf eines behindertenge-rechten (Neu-)Fahrzeugs wird nach § 33 EStG steuerlich nicht begünstigt.   3.4 Kosten für behindertengerechten Umbau/Neubau des Wohnhauses H 33.1-H 33.4 „Behindertengerechte Ausstattung“ Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind außergewöhnliche Belastungen. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnel-les Handeln des Stpfl. oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalter-nativen stellt sich in solchen Fällen nicht (>BFH vom 24.2.2011 – BStBl II S. 1012). Ein behindertengerechter Umbau ist meist mit hohen einmaligen Kosten verbunden, die nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt sind. Da diese Umbaukosten gesetzlich als zwangsläufig gelten, können sie als agB steuerlich abgesetzt werden. Das Gleiche gilt für Einbauten wie Fahrstühle, Treppenlifte, extra breite Türen oder schwellenlose Übergänge, die dem Wohn-komfort dienen und fest mit dem Gebäude verbunden sind. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Neubau oder einen Umbau handelt – entscheidend ist, dass die Baumaßnahmen durch die Behinderung veranlasst sind. Es ist weder zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Gegenwert entsteht, noch erfolgt eine Anrechnung eines Vorteils im Sinne von „alt gegen neu“.  Nur behinderungsbedingte Kosten sind absetzbar Entscheidend ist, dass die Umbau- oder Neubaumaßnahmen aufgrund der Behinderung erforderlich sind. Abzugsfähig sind nur die zusätzlichen Kosten für die behindertenge-rechte Anpassung der Wohnung sowie die darauf entfallenden Schuldzinsen. Eventuelle Bauzuschüsse von der Pflege- oder Krankenkasse sind dabei anzurechnen. Berücksichtigt werden können nur solche Umbaumaßnahmen, die unmittelbar aufgrund der Be-hinderung erforderlich sind oder die zwangsläufig im Zusammenhang mit der behinderungsbeding-ten Anpassung entstehen. Bspw. zählen dazu neue Boden- und Wandfliesen im Rahmen einer be-hindertengerechten Badanpassung oder das Verputzen und Tapezieren angrenzender Wände bei der rollstuhlgerechten Verbreiterung von Türen. Bei größeren Umbaumaßnahmen empfiehlt sich eine Bescheinigung des Architekten, aus der her-vorgeht, in welchem Umfang die Kosten durch die Behinderung veranlasst sind. Kosten FG/Revision/BFH Abzug: ja/nein Rollstuhlrampe, Bad BFH, Urteil v. 22.10.2009 - VI R 7/09 Ja Abgetrennte Wohnfläche für Kind BFH, Urteil v. 24.02.2011 - VI R 16/10 Ja Barrierefreier Hauszugang FG NI, Urteil v. 11.02.2011 - 3 K 599/10 Ja, aber begrenzt Mieterhöhung wg. Umbau Revision: VI R 15/23 FG: Ja Duschumbau wg. MS FG BW, Urteil v. 19.03.2014 - 1 K 3301/12 Ja Rollstuhlgerechter Gartenumbau BFH, Urteil v. 26.10.2022 – VI R 25/20 Teilw.: nur Zu-gang   3.4.1 Abzug der Kosten R 33.4 Abs. 5 EStR 1Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im VZ des Abflusses eine außergewöhnli-che Belastung darstellen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. 2Eine Verteilung auf mehrere VZ ist nicht zulässig. Die Baukosten sind im Jahr der Zahlung vollständig als agB nach § 33 EStG absetzbar. Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht möglich. Die zumutbare Eigenbelastung wird dabei von den Kosten abgezogen. Beratertipp Plant Ihr Mitglied einen behindertengerechten Umbau und sind die Einkünfte eher ge-ring, sollte eine Vereinbarung mit dem Bauunternehmen über eine Verteilung der Zah-lungen auf mehrere VZ getroffen werden, um einen möglichen steuerlichen Vorteil nicht zu verlieren. Steuerermäßigung nach § 35a EStG Baukosten, die wegen der zumutbaren Belastung nicht nach § 33 EStG steuermindernd berücksich-tigt werden, können stattdessen als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.  § 35a EStG in Höhe der zumutbaren Belastung Die zumutbare Belastung kann mit 20 % direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei wird zugunsten des Steuerpflichtigen angenommen, dass dieser Betrag vorrangig auf begünstigten Arbeitslohn entfällt. 3.4.2 Nachweis R 33.4 Abs. 5 EStR 3Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend: - der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Be-willigung eines pflege bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuel-len Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH. Es muss nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen durch die Behinderung verursacht sind. Ein Nachweis kann wie folgt erbracht werden: • Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder Sozialleistungen über die Ge-währung eines Pflege- oder Behindertenzuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds nach § 40 Abs. 4 SGB XI) • Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizini-schen Dienstes (SMD) oder der Medicproof GmbH für medizinische Gutachten.  3.4.3 Beispiele Beispiel 7: A hat einen GdB von 75 und das Merkzeichen „G“. Wegen der Gehbehinderung müssen im Haus schwellenlose Übergänge eingebaut werden. Ein entsprechendes Gutachten des MDK liegt vor. Gesamtkosten 15.000 € Zuschuss der Krankenkasse 6.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte 39.000 € Zumutbare Belastung 2.187 € Lösung 7: Behinderten-Pauschbetrag 1.780 € Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (15.000 € - 6.000 €) 9.000 € Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 € Zumutbare Belastung - 2.187 € = abzugsfähige agB 7.713 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 20 % x 2.187 € 437 € Beispiel 8: A hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen „aG“. Wegen der Gehbehinderung muss das Haus umfassend umgebaut werden (z. B. Rollstuhlrampe, behindertengerechtes Bad, breite Türrahmen usw.). Ein entsprechendes Gutachten des MDK liegt vor. Gesamtkosten 150.000 € Zuschuss der Krankenkasse 25.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte 45.000 € Zumutbare Belastung 2.547 € Lösung 8: Behinderten-Pauschbetrag 2.120 € Außergewöhnliche Belastungen Gesamtbetrag der Einkünfte 45.000 € Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (150.000 € - 25.000 €) 125.000 € Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale + 4.500 € Zumutbare Belastung - 2.547 € Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG - 126.953 € = zu versteuerndes Einkommen = - 87.953 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 20 % x 2.547 € 509 €  Tipp: Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre Aufwendungen sind nur im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Eine Vereinbarung einer Raten-zahlung bzw. Aufteilung der Zahlung auf mehrere Jahre ist zu empfehlen. 4. Fahrzeugkosten bei Menschen mit Behinderung Fahrtkosten gelten grundsätzlich als typische, laufende Aufwendungen, die durch den Pauschbe-trag abgedeckt sind. Allerdings werden die Kosten für Privatfahrten von Menschen mit Behinde-rung zusätzlich zum Pauschbetrag als agB anerkannt. Darüber hinaus können Menschen mit Behin-derung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöhte Pauschalen geltend machen.  Grundlagenbescheid Die Feststellung des GdB ist für das Finanzamt bindend und gilt als Grundlagenbescheid. Werden die Nachweise erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids vorgelegt, muss das Finanzamt den Bescheid hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags und der Kfz-Kosten entsprechend anpassen (s. II.2.1.2). 4.1 Fahrtkostenpauschale Die Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten hängt vom GdB und den Merkzeichen im Schwerbehin-dertenausweis ab. Seit dem VZ 2021 werden behinderungsbedingte Fahrtkosten nur noch im Rah-men der Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG berücksichtigt, die zusätzlich zum Behinder-ten-Pauschbetrag angesetzt werden kann. Die Pauschalen gelten als Jahresbeträge und sind nicht zu kürzen, auch wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres erfüllt sind. GdB mind. 80 oder GdB mind. 70 und Merkzeichen „G“ Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" Pauschale (ohne Nachweis): 900 € Pauschale (ohne Nach-weis): 4.500 € Die Fahrtkostenpauschale wird anerkannt, ohne dass ein Nachweis über die tatsächlich angefalle-nen Fahrten erforderlich ist. Wenn die Voraussetzungen für beide Pauschbeträge (Nr. 1 und Nr. 2) erfüllt sind, wird nur der höhere Betrag gewährt. Die Pauschale wird jedoch nur insoweit steuerlich berücksichtigt, wie die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von individuellen Fahrtkosten ist ausgeschlossen, da die Pauschale abgeltende Wirkung hat. Offen bleibt jedoch, ob weitere Kosten für den Pkw oder krankheitsbedingte Fahrten zusätzlich geltend gemacht werden können.  Anlage Außergewöhnliche Belastungen   4.2 Berufliche Fahrtkosten § 9 Abs. 2 S. 3 EStG Menschen mit Behinderungen, 1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, 2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähig-keit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Woh-nung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Menschen mit Behinderung mit einem GdB von mind. 50 und dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ oder GdB von mind. 70 können anstelle der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Familienheimfahrten i. R. d. doppelten Haushaltsführung entweder • tatsächliche Kosten (individuelle, auf Basis der Fahrzeugkosten ermittelte km-Sätze) oder • pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer (für Hin- und Rückweg insgesamt 0,60 €) zzgl. Reisenebenkosten als Werbungskosten ansetzen. Zusätzlich können auch Parkgebühren berücksichtigt werden.  Anlage N Wird eine Person mit Behinderung von einer anderen Person, z. B. dem Ehepartner, mit dem eige-nen Auto zur ersten Tätigkeitsstätte gebracht und abgeholt, können auch die sogenannten Leer-fahrten (Fahrten ohne die Person mit Behinderung) mit 0,30 € pro gefahrene Kilometer berücksich-tigt werden. Voraussetzung ist, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorhanden ist oder diese aufgrund der Behinderung nicht genutzt werden kann. Tatsächliche Kosten Tatsächliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen gegenüber dem Finanzamt im Detail belegt werden. Hierzu zählen unter anderem Ausgaben für Kraftstoff, Versi-cherung, Wartung, Reparaturen, Stellplatz oder Garage sowie die Abschreibung des Fahrzeugs. Bei der Berechnung der Abschreibung sind erhaltene Zuschüsse – bspw. nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – von den Anschaffungskosten abzuziehen.   4.3 Beispiele Beispiel 9: A hat einen GdB von 75 und das Merkzeichen „aG“. Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 180 Fahrten zur erster Tätigkeitstätte pro Tag, da Mittagessen zu Hause 2 Entfernung in km 15 Tatsächliche Gesamtkilometer des Pkw 25.000 Arztfahrten je 25 km 20 Lösung 9: Fahrten im Rahmen der Pauschale decken behinderungsbedingte Wege sowie Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten ab. Fahrten nach Hause zum Mittagessen gelten als privat veranlasst. Zahn-arztfahrten sind als Krankheitskosten zusätzlich abziehbar. Daraus ergeben sich folgende agB: Außergewöhnliche Belastungen Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 € Fahrtkosten als Krankheitskosten 25 km x 20 Fahrten x 0,30 € x 2 300 € Werbungskosten 180 Tage x 15 km x 0,30 € x 2 1.620 € Beispiel 10: A hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen „aG“. Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 200 Entfernung in km 10 Tatsächliche Gesamtkilometer des Pkw 14.000 Gesamtkosten des Pkw 4.000 € Lösung 10: A hat nun zwei Möglichkeiten die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuset-zen, wobei der pauschale Kilometersatz günstiger ist als der Ansatz nach den tatsächlichen Kosten. Tatsächliche Kosten Tatsächliche Kosten pro Kilometer 4.000 € / 14.000 km 0,29 € Tatsächliche Kosten pro Arbeitstag 0,29 € x 10 km x 2 (für Hin- und Rückfahrt) 5,80 € Tatsächliche Kosten im Kalenderjahr 200 Tage x 5,80 € = 1.160 € Pauschaler Kilometersatz Pauschaler Ansatz pro Arbeitstag 0,30 € x 10 km x 2 (für Hin- und Rückfahrt) 6 € Pauschaler Ansatz im Kalenderjahr 200 Tage x 6 € = 1.200 € 5. Kind mit Behinderung 5.1 Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale Übertragung des Pauschbetrags & Pauschale bzw. der tatsächlichen Kosten von Kindern  Auf Antrag der Eltern  Grundsätzlich zur Hälfte, aber nur insgesamt möglich Gemeinsame andere Aufteilung (z. B. ganz oder ¾) möglich   Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG oder Tatsächliche behinderungsbedingte Kosten § 33 EStG   Behinderungsbedingte Aufwendungen der Eltern für ihr Kind Nach § 33b Abs. 5 EStG können der Behinderten-Pauschbetrag und die Fahrtkostenpauschale eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Dies ist vorteilhaft, wenn das Kind keine oder nur geringe Einkünfte hat und sich die Pauschalen beim Kind nicht aus-wirken. Nach der Übertragung kann das Kind die tatsächlichen Kosten nicht nach § 33 EStG abset-zen.  Zusätzlich eigene Aufwendungen für das Kind und Pflege-Pauschbetrag ansetzbar Der Pauschbetrag deckt nur die Aufwendungen des Kindes ab. Die Eltern können darüber hinaus ihre eigenen Ausgaben für das Kind nach § 33 EStG geltend machen. Pflegen die Eltern das Kind, kann darüber hinaus auch der Pflege-Pauschbetrag angesetzt werden. Der Bezug von Pflegegeld für Kindern ist für den Pauschbetrag nicht schädlich. Eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags ist nur vom Kind auf Personen möglich, die An-spruch auf Kindergeld oder Freibeträge für das Kind haben. Eine Übertragung in die andere Rich-tung (von den Eltern auf das Kind) oder auf Geschwister ist nicht zulässig. 5.1.1 Voraussetzungen Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags oder der Fahrtkosten auf die Eltern ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Das Kind nimmt den ihm zustehenden Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch. • Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder Kinder- und BEA-Freibetrag.  Berücksichtigung von Kindern über 25 Jahren Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können, werden auch nach Voll-endung des 25. Lebensjahres beim Kinder- und BEA-Freibetrag oder Kindergeld berück-sichtigt, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Bei Kindern im Ausland muss entweder 1. der Steuerpflichtige und das Kind unbeschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt steu-erpflichtig auf Antrag gelten oder 2. das Kind mit Wohnsitz außerhalb der EU/EWR muss eigene Einkünfte im Inland (Deutsch-land) erzielen. Der Nachweis einer Behinderung bei einem Kind im Ausland wird vom zuständigen Auslandsver-sorgungsamt des jeweiligen Landes in gleicher Weise wie durch das Versorgungsamt für deutsche Bürger festgestellt. Dazu fordert das Amt ärztliche Unterlagen vom Antragsteller an, um den GdB zu bestimmen. Der ausgestellte Feststellungsbescheid des Auslandsversorgungsamts muss als Nachweis eingereicht werden. 5.1.2 Verfahren Der Pauschbetrag bzw. die Fahrtkostenpauschale kann nur vollständig, nicht jedoch anteilig, vom Kind auf eine andere Person übertragen werden. Eine Aufteilung zwischen dem Kind und den El-tern ist daher nicht möglich. Der Pauschbetrag bzw. die Fahrtkostenpauschale wird nur auf Antrag und für den jeweiligen VZ übertragen, sodass der Antrag jährlich erneuert werden muss.  Anlage Kind   Zusammenveranlagung Einzelveranlagung Je ½ Kinder- & BEA-Freibetrag Kinder- & BEA-Freibetrag: 100 % für einen Elternteil Eltern haben gemeinsam die Wahl, ob Ansatz • Pauschbetrag oder • tatsächliche Kosten Jeder Elternteil hat die Wahl, ob Ansatz • ½ Pauschbetrag oder • ½ tatsächliche Kosten Elternteile beantragen gemeinsam andere Auftei-lung als ½ Übertragung • Pauschbetrag oder • tatsächliche Kosten zu 100 % auf Elternteil mit Kinder- & BEA-Freibetrag Hälftige Aufteilung des Pauschbetrags, aber individuelle Wahlmöglichkeit Jeder Elternteil kann selbst entscheiden, ob er den halben Pauschbetrag beanspruchen oder statt-dessen seine behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33 EStG als agB – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – abziehen möchte. Grundsätzlich wird der Pauschbetrag hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt, wenn beide einen Antrag auf Übertragung stellen – es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf einen Elternteil über-tragen. Wird der Kinderfreibetrag vollständig auf einen Elternteil übertragen, entfällt der An-spruch auf die anteilige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags auf den anderen Elternteil. Abweichende Aufteilung Die Eltern können auch gemeinsam eine andere als die hälftige Aufteilung (z. B. ganz oder zu ¾) beantragen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33 EStG jedoch ausgeschlossen. Das bedeutet, dass nicht ein Elternteil den Pauschbetrag voll und der andere die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG geltend machen kann.  Anlage Kind Beispiel 11: Die getrenntlebenden Eltern A und B haben eine Tochter mit einem GdB von 100 und dem Merk-zeichen „H“. Im Jahr 2020 lebt die Tochter bei A. A hatte behinderungsbedingte Kosten von insge-samt 2.000 € für ihre Tochter. B hatte keine entsprechenden Kosten. Lösung 11: Gesamt B A Behinderten-Pauschbetrag, je zu ½ 7.400 € 3.700 € 3.700 €  Behinderungsbedingte Aufwendungen von A A kann neben dem Pauschbetrag auch die behinderungsbedingten Aufwendun-gen für ihre Tochter geltend machen. + 2.000 € Außergewöhnliche Belastungen 3.700 € = 5.700 € 5.2 Pflege-Pauschbetrag Pflege und Betreuung des Kindes mit Behinderung   Übertragung des Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG  Pflege-Pauschbetrag | III.3.1.1 § 33b Abs. 6 EStG  Tatsächliche Aufwendungen bei Unterstützung durch Pflegedienst (§ 33 EStG und § 35a EStG) Eltern, die ihr Kind mit Behinderung persönlich betreuen, können den Pflege-Pauschbetrag in An-spruch nehmen. Der Pauschbetrag kann nur bei alters-, behinderungsbedingter oder krankheits-bedingter Pflegebedürftigkeit geltend gemacht werden. Für gesunde Kleinkinder besteht kein An-spruch auf den Pflege-Pauschbetrag. R 33b Abs. 6 EStR Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Der Pflege-Pauschbetrag kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, da der Pflege-Pauschbetrag den Eltern als Pflegende zusteht, während der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich dem Kind selbst zusteht.  Heimunterbringung Wird das Kind (ganzjährig) in einem Heim betreut, reicht es für die Gewährung des Pfle-ge-Pauschbetrags aus, wenn an Wochenenden eine persönliche Pflege in der Wohnung der Eltern oder im Heim mit eigenem Haushalt erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern für ihr Kind mit Behinderung Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld gilt – unabhängig davon, wie es verwendet wird – nicht als Einnahme und steht dem Pflege-Pauschbetrag somit nicht entgegen. 5.3 Heimunterbringung Wenn Eltern ihr (volljähriges) Kind mit Behinderung in einem Heim unterbringen, besteht grund-sätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Da die gewährte Eingliederungshilfe meist aber nicht den gesamten Lebensbedarf deckt, haben die Eltern ein Wahlrecht : Sie können ent-weder den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes übernehmen oder die tatsächlichen Kosten des Kindes als agB nach § 33 EStG geltend machen – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung. Daneben sind die eigenen Kosten der Eltern als agB ansetzbar. Beratertipp BMF zur Heimunterbringung eines volljährigen Kindes  „Außergewöhnliche Belastungen“ III. Pflege und Krankheit 1. Nachweise 1.1 Pflegebedürftigkeit Der Abzug von Pflegeaufwendungen als agB setzt voraus, dass der Steuerpflichtige als pflegebe-dürftig gilt. Dies erfordert den Nachweis eines Pflegegrads nach §§ 14, 15 SGB XI (mindestens Pfle-gegrad 1) oder einer festgestellten erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (z. B. bei Demenz). Pflegekosten können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt werden. R 33.3 Abs. 1 EStR 1Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde. 2Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. 3Pflegekosten von Personen, die nicht zu dem nach Satz 1 begünstigten Personenkreis zählen und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen „pflegebedürftig“ und „hilflos“. Nach § 33b Abs. 6 EStG gelten Personen als hilflos, wenn sie für eine Vielzahl regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz täglich auf dauerhafte fremde Hilfe angewiesen sind. Hilflose Personen besitzen in der Regel einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos). Beratertipp Seit dem Jahr 2017 steht das Merkzeichen „H“ dem Pflegegrad 4 und 5 gleich. Bis zum Jahr 2016 entsprach das Merkzeichen „H“ der Pflegestufe III. Das Merkzeichen „H“ (hilflos) ist dem Pflegegrad 4 oder 5 gleichgestellt. Daher können bei Vorlie-gen des Merkzeichens „H“ stets Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei einem Pflegegrad 4 oder 5 grundsätzlich der Behinderten-Pauschbetrag (s. II.2.1.1) in Anspruch genommen werden kann. Pflegestufe bis 2016 Pflegegrad ab 2017 GdB Pflegestufe I und II Pflegegrad 1 bis 3 Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4 Merk- zeichen „H“ Pflegestufe III Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompe-tenz Pflegegrad 5 Pflegestufe III der sog. Härtefälle Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 bis 3 Aufwendungen können als agB nach § 33 EStG und § 35a EStG abgesetzt werden. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann bis einschließlich VZ 2020 nicht geltend gemacht werden – ab VZ 2021 bereits ab Pflegegrad 2, nicht jedoch mit einem GdB. Hilflose und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 und 5 Aufwendungen sind nach § 33 EStG und § 35a EStG abziehbar. Zusätzlich können der erhöhte Be-hinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sowie der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beansprucht werden. Pflegebedürftige Person Hilflose und pflegebedürftige Perso-nen Pflegegrad 1 2 und 3 4 und 5 § 33 EStG AgB    § 35a EStG Steuerermäßigung    § 33b Abs. 6 EStG Pflege-Pauschbetrag *   § 33b Abs. 1 EStG Behinderten-Pauschbetrag ** **  *Pflege-Pauschbetrag ab Pflegegrad 2; kein Pauschbetrag bei Pflegegrad 1. **Es sei denn, es liegt ein GdB vor. Pflegekosten aufgrund einer Krankheit sind als agB abziehbar, wenn ein Nachweis über den Pfle-gegrad oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI vorliegt. Der Abzug der Kosten setzt nicht voraus, dass die Pflegeleistung von qualifizierten Pflegefachkräften (= anerkannter Pflegedienst) erbracht wird – auch die Beauftragung eines (ausländischen), nicht nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienstes, ist ausreichend. Pflegekosten werden ohne weiteren Nachweis als agB anerkannt, wenn sie von einem anerkann-ten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (Träger des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhil-feträger, Arbeitsgemeinschaften) gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Nachweis, wie z. B. ein Pflegebescheid, muss in diesen Fällen nicht vorgelegt werden.  Für den Kostenansatz sind folgende Nachweise zur Pflegebedürftigkeit erforderlich: • Bescheinigung der sozialen Pflegekasse über Pflegegrad • Bescheinigung des privaten Pflegeversicherungsunternehmens • Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) • Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ • Ärztliches Attest/sonstige Darlegung 1.2 Krankheit Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als agB in der Steuererklärung gel-tend gemacht werden. Dazu zählen Ausgaben, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit not-wendig sind und die der Steuerpflichtige selbst tragen muss. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Kosten zwangsläufig entstehen, also nicht vermeidbar sind, und die zumutbare Belastung über-schreiten. 1.2.1 Allgemein Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten werden folgende Nachweise gefordert: Ärztliche Verordnung Amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung • Arzneimittel • Bade-, Heil- und Vorsorgekuren • Heilmittel • psychotherapeutischen Behandlungen • Hilfsmittel • Begleitpersonen • Auswärtige Unterbringung eines Kindes • Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden Das Gutachten oder die Bescheinigung muss vor Entstehen der Aufwendungen bzw. vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden; nachträglich ausgestellte Nachweise werden nicht anerkannt. Die in § 64 EStDV aufgeführten Fälle sind abschließend geregelt. Das bedeutet, dass die Finanzver-waltung in nicht ausdrücklich genannten Fällen kein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gut-achten verlangen darf. 1.2.2 E-Rezept Mit der Einführung des E-Rezepts hat sich der Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Arznei-, Heil- und Hilfsmittel geändert. Der Nachweis erfolgt beim E-Rezept durch • den Kassenbeleg der Apotheke, • die Rechnung einer Online-Apotheke oder • bei privat Versicherten durch den Kostenbeleg der Apotheke. Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss den Namen der steuerpflichtigen Person, Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezepts enthalten. Für den VZ 2024 gilt eine Übergangsregelung: Es ist nicht erforderlich, dass der Name der steuer-pflichtigen Person auf dem Beleg angegeben ist.  2. Persönliche Ausgaben für Betreuung und Pflege Betreuung und Pflege im   eigenen Zuhause (III.2.1) Heim (III.2.2) Eigene Pflege- und Betreuungskosten können in der Steuererklärung als agB nach § 33 EStG und/oder als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Dazu zählen sowohl Kosten für häusliche Pflege durch Pflegedienste als auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim. 2.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause Kosten für Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause   agB § 33 EStG Steuerermäßigung § 35a EStG   • Pflegegrad 1-5 • Merkzeichen H • Rechnung von Pflegedienst Voraussetzungen nach § 35a EStG: Rechnung und Überweisung  Wahlrecht: Ansatz als agB  Ansatz in Höhe der zumutbaren Belastung und nicht anrechenbaren Ersatzleistungen Aufwendungen für häusliche Pflegeleistungen können als agB nach § 33 EStG berücksichtigt wer-den, wenn die Kosten tatsächlich auf krankheitsbedingte Pflege oder eingeschränkte Alltagskom-petenz zurückzuführen sind – nicht jedoch auf altersbedingte Pflege. Der Abzug der Kosten ist nicht nur bei „Hilflosigkeit“, sondern generell bei bestehender Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 möglich. Auch bei älteren Menschen sind Pflegekosten aufgrund ständiger Pflegebedürftigkeit als agB abziehbar. Die Kosten für häusliche Pflege und Betreuung durch Pflegekräfte und Pflegedienste gelten grund-sätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Krankheitsbedingte Pflegekosten können jedoch auch als agB nach § 33 EStG abgezogen werden.  Keine Pflegebedürftigkeit/Behinderung für § 35a EStG erforderlich Pflege- und Betreuungsleistungen sind nach § 35a EStG auch dann begünstigt, wenn kei-ne Pflegebedürftigkeit nachgewiesen oder keine Leistungen der Pflegeversicherung be-zogen werden. Eine Unterscheidung nach Pflegegraden hat dabei ebenso keine Bedeu-tung. Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Wird § 33 genutzt, ist § 35a nur für den Teil anwendbar, der dort nicht berücksichtigt wurde (z. B. zu-mutbare Belastung, Ersatzleistungen). Empfohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz.   2.1.1 Kosten für Pflege- und Betreuungskräfte Eigene Pflegeaufwendungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit und eingeschränkter Alltagskompe-tenz umfassen folgende Kosten: Pflegekosten Lohnnebenkosten • Ambulante Pflegekraft • Pflegedienst • Kurzzeitpflege • Hauspflegerin • Tages- oder Nachtpflege • Arztbehandlungskosten • nach Landesrecht anerkannte nied-rigschwellige Betreuungsangebote • Fahrtkostenzuschüsse • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche-rung • Pauschalbeitrag zur RV/KV bei geringfügi-ger Beschäftigung • Übernommene pauschale Lohn- und Kirchensteuer  Pflegekraft aus dem Ausland Auch Kosten für Pflegekräfte aus dem Ausland sind abziehbar. Rechnungen in einer Fremdsprache sollten vom Mitglied übersetzt werden. Die Bruttobeträge, einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer, sind – wie bei einer deutschen Rechnung – zu erfas-sen. Selbst erbrachte Pflegeleistungen stellen keine finanziellen Aufwendungen dar und sind daher steuerlich nicht als agB abziehbar. Erfolgt die Pflege durch Angehörige, können diese jedoch für ihre eigenen Pflegeleistungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (s. III.3.1.1). 2.1.2 Kosten für allgemeine Pflegeaufwendungen Neben den Ausgaben für Pflege- und Hilfskräfte können auch weitere pflegebedingte Kosten als agB abgesetzt werden, sofern sie als Krankheitskosten gelten. Dabei sind jedoch mögliche Erstat-tungen durch Kranken- oder Pflegeversicherungen von den abziehbaren Kosten abzuziehen. Dazu gehören bspw.: • Medikamente • Hilfsmittel • Kranken- und Heilgymnastik • Kurkosten Krankheitskosten gelten in der Regel als zwangsläufig und sind daher unabhängig von einer beste-henden Pflegebedürftigkeit steuerlich abziehbar. In bestimmten Fällen ist hierfür ein Nachweis gemäß § 64 EStDV erforderlich.  2.1.3 Erstattungsleistungen Bei häuslicher Pflege zahlt die Pflegekasse entweder Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. In eini-gen Fällen erhalten Steuerpflichtige auch Zuschüsse oder Unterstützungen aus privaten Zusatzver-sicherungen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Auf-wendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegen-rechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […]. Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden. Ersatzleistung ( Kürzung |  keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)   Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)   Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung   Pflegezulage (§ 35 BVG)   Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)   Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung   Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)   Leistungen der Krankentagegeldversicherung   Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung   Renten der privaten Pflegerentenversicherung   Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden. Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14). Beratertipp Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter. 2.1.4 Beispiele Beispiel 12: A hat seit dem 01.01.2024 Pflegegrad 3 und wird von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Rechnung der Tagespflege (März-Abrechnung s. Anhang VII.2) Pflegedienst 8.817 € Pflegesachleistungen 5.616 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung 1.000 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bAV) 3.451 € Sonstige Einkünfte (Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 22.703 € Zumutbare Belastung 1.279 € Lösung 12: s. Ermittlung der Steuer: Anhang VII.4.1 1. Wahlrecht: Ansatz als § 33 EStG und § 35a EStG Pflegesachleistungen mindern sowohl die agB als auch die Kosten nach § 35a EStG. Das Pflegetage-geld reduziert hingegen nur die Kosten nach § 33 EStG. A kann in Höhe der zumutbaren Belastung von 300 € und des angerechneten Pflegetagegelds von 1.000 € eine Steuerermäßigung beanspruchen. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Pflegedienst 8.817 € Erstattungsleistungen (5.616 € + 1.000 €) - 6.616 € Zumutbare Belastung - 1.279 € = abzugsfähige agB = 922 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 2.279 € (1.000 € + 1.279 €) x 20 % 456 € Festzusetzende Einkommensteuer 699 € 2. Wahlrecht: Ansatz als § 35a EStG Pflegesachleistungen mindern die Kosten nach § 35a EStG. Das Pflegetagegeld reduziert hingegen die Kosten nach § 35a EStG nicht. A kann in Höhe der Pflegedienstkosten abzgl. der Pflegesachleis-tungen eine Steuerermäßigung beanspruchen. Steuerermäßigung nach § 35a EStG 3.201 € (8.817 € - 5.616 €) x 20 % 641 € Festzusetzende Einkommensteuer 739 €   Beispiel 13: A hat seit dem 01.01.2024 Pflegegrad 3 und wird von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Pflegedienst 10.000 € Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung 7.000 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bAV) 5.682 € Sonstige Einkünfte (Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 20.134 € Zumutbare Belastung 1.395 € Lösung 13: s. Ermittlung der Steuer: Anhang VII.4.2 1. Wahlrecht: Ansatz als § 33 EStG und § 35a EStG Das Pflegegeld von 5.000 € wird nach § 33 EStG angerechnet, jedoch nicht nach § 35a EStG. A kann die Steuerermäßigung in Höhe der zumutbaren Belastung und des Pflegegelds geltend machen. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Pflegedienst 10.000 € Erstattungsleistungen - 7.000 € Zumutbare Belastung - 1.378 € = abzugsfähige agB = 1.605 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 8.395 € (7.000 € + 1.395 €) x 20 % 1.676 € Festzusetzende Einkommensteuer 342 € 2. Wahlrecht: Ansatz als § 35a EStG Das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung mindert nicht die Kosten nach § 35a EStG. A kann in Höhe der gesamten Pflegekosten eine Steuerermäßigung beanspruchen. Steuerermäßigung nach § 35a EStG 10.000 € x 20 % 2.000 € Festzusetzende Einkommensteuer 431 €   Beispiel 14: A hat keinen Pflegegrad, nimmt jedoch seit dem 01.01.2024 einen ambulanten Pflegedienst zur Grundpflege (Ernährung und Mobilität) sowie Betreuung in Anspruch. Pflegedienst 12.000 € davon geringfügige Beschäftigung 2.000 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung 1.000 € Zumutbare Belastung 400 € Lösung 14: Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor und ist ein Abzug nach § 33 EStG nicht möglich, können die Pfle-geaufwendungen dennoch nach § 35a EStG angesetzt werden. Pflege- und Betreuungsleistungen Pflegedienst 12.000 € Geringfügige Beschäftigung - 2.000 € Erstattungsleistungen (Pflegetagegeld nicht anzurechnen!) - 0 € = haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG = 10.000 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG § 35a Abs. 1 EStG = 2.000 € x 20 % (max. 510 €) 400 € § 35a Abs. 2 EStG = 10.000 € x 20 % (max. 4.000 €) 2.000 € Pflegekosten können auch ohne Pflegegrad als agB anerkannt werden, wenn die Rechnung von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (z. B. ambulante Pflegedienste, Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Arbeitsgemeinschaften) ausgestellt wird. In diesen Fällen ist kein zusätzlicher Nachweis, wie etwa ein Pflegebescheid, erforderlich. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Pflegedienst 12.000 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung - 1.000 € Zumutbare Belastung - 400 € = abzugsfähige agB = 10.600 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG Ermittlung des prozentualen Anteils* § 35a Abs. 1 EStG 17 % (2.000 €/12.000 €) x (1.000 € + 400 €) 233 € § 35a Abs. 2 EStG 83 % (10.000 €/12.000 €) x (1.000 € + 400 €) 1.167 € Ermittlung der Steuerermäßigung § 35a Abs. 1 EStG = 233 € x 20 % 47 € § 35a Abs. 2 EStG = 1.167 x 20 % 233 € *Hat nur Bedeutung, wenn die Steuerermäßigungs-Höchstbeträge erreicht werden.   2.1.5 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag Wird der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht, können Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG und § 35a EStG nur berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind.  Wahlrecht Hat der Steuerpflichtige einen GdB und beansprucht den Behinderten-Pauschbetrag, ist ein Abzug der Pflegekosten nach § 33 EStG ausgeschlossen. Es besteht jedoch ein Wahl-recht, ob der Pauschbetrag oder die tatsächlichen Pflegekosten abgezogen werden sol-len. Pflege- und Betreuungskosten bei Menschen mit Behinderung sind nur dann nach § 33 EStG und § 35a Abs. 1-3 EStG abziehbar, wenn: • es sich um atypische, nicht vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Kosten handelt oder • der Behinderten-Pauschbetrag nicht beantragt wurde und damit das Wahlrecht zum Ansatz der tatsächlichen laufenden, typischen Kosten ausgeübt wurde. In beiden Fällen können die Aufwendungen als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden. In Höhe der zumutbaren Belastung und der nicht anzurechnenden Ersatzleistungen (z. B. Pflegegeld oder Pflegetagegeld) kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wer-den. Beispiel 15: A hat seit dem 01.01.2024 Pflegegrad 5 und wird von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Pflegedienst 15.000 € Pflegesachleistungen 5.000 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung 3.000 € Zumutbare Belastung 2.000 € Lösung 15: Aufgrund des Pflegegrads 5 steht A im VZ 2024 ein Behinderten-Pauschbetrag zu. Der Ansatz des Pauschbetrags schließt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für diese Aufwendungen aus. Behinderten-Pauschbetrag Pflegegrad 5 = Merkzeichen „H“ 7.400 € Wenn A das Wahlrecht nutzt, kann er nur 5.000 € als agB und 1.000 € nach § 35a EStG ansetzen. In diesem Fall dürfte der Pauschbetrag von 7.400 € - je nach Steuersatz - steuerlich ungünstiger sein. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Pflegedienst 15.000 € Erstattungsleistungen (5.000 € + 3.000 €) - 8.000 € Zumutbare Belastung - 2.000 € = abzugsfähige agB = 5.000 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 5.000 € (3.000 € + 2.000 €) x 20 % 1.000 € 2.2 Betreuung und Pflege im Heim Heimkosten für   altersbedingte Einrichtung behinderungs-, krankheits- und pflegebedingte Einrich-tung*   Kein Ansatz als agB Ansatz als agB • Krankheit (z. B. Demenz) • Pflegegrad 1-5 • Grad der Behinderung, ärztliche Bescheinigung • Übernahme der Kosten durch Sozialamt   Ausnahme – agB: Anerkannter Pflegedienst Ausnahme – keine agB: Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags   Steuerermäßigung nach § 35a EStG * Gilt auch für die Unterbringung in einem dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft. Ob die Kosten für eine Heimunterbringung steuerlich abziehbar sind, hängt vom Anlass der Unter-bringung ab. Krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Heimkosten können nach § 33 EStG als agB geltend gemacht werden. Altersbedingte Heimkosten sind hingegen grundsätzlich nicht abziehbar, da sie nicht als „außergewöhnlich“ i. S. d. § 33 EStG gelten und bereits durch den Grund-freibetrag abgegolten sind. Allerdings sind altersbedingte Kosten nicht von vornherein ausge-schlossen – unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abzug dennoch möglich sein.  Keine Aufteilung der Heimkosten Manche Finanzämter erkennen nur den Pflegekostenanteil an und wollen die Heimkos-ten aufteilen. Der BFH hat jedoch klargestellt, dass neben den Pflegekosten auch die Unterbringungskosten als abzugsfähig gelten. Kosten für eine Heimunterbringung gelten grundsätzlich als agB nach § 33 EStG, wenn die Unter-bringung krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingt erfolgt. Zusätzlich kann dafür eine Steuer-ermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden. Werden Pflegekosten bei einer Heimunterbrin-gung nicht als krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingt anerkannt, können die Aufwendun-gen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Ein Nachweis darüber ist nicht erforderlich. Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Wird § 33 genutzt, ist § 35a nur für den Teil anwendbar, der dort nicht berücksichtigt wurde (z. B. zu-mutbare Belastung, Ersatzleistungen). Empfohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz.   2.2.1 Heimunterbringung aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Kosten für eine krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung können auf Antrag nach § 33 EStG abgesetzt werden – sie gelten unabhängig von der Höhe als agB, da ihre Zwangsläufigkeit grundsätzlich anerkannt ist. 2.2.1.1 Krankheit H 33.1-33.4 EStH „Heimunterbringung“ • Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim oder -wohnstift sind die Kosten für die Unterbringung außergewöhnliche Belastungen. Der Aufenthalt kann auch krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkmal „H“ oder „Bl“ im Schwerbehinder-tenausweis festgestellt ist. Die Unterbringungskosten sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten gelten-den Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen (>BFH vom 14.11.2013 – BStBl 2014 II S. 456). Für die Berücksichtigung nach § 33 EStG ist weder eine bestehende Pflegebedürftigkeit erforder-lich, noch muss zwischen „normalen“ und altersbedingten Erkrankungen unterschieden werden. Folgende Krankheiten rechtfertigen nach dem BFH eine Heimunterbringung. • Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim aufgrund einer Muskelschwä-che. • Unterbringung in einem (sozialtherapeuti-schen) Pflegeheim wegen einer Psychose, da Geschäftsunfähigkeit. • Kosten für die Unterbringung im betreuten Wohnen aufgrund der Demenz. • Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeuti-schen Wohngruppe. 2.2.1.2 Pflegebedürftigkeit und Behinderung BMF v. 20.01.2003 - IV C 4 - S 2284 - 2/03 Der Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim oder für eine entsprechende Unterbringung eines nahen Angehörigen ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffen-de Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist. Pflege- oder behinderungsbedingte Heimkosten sind nach § 33 EStG abziehbar – auch bei älteren Menschen. Voraussetzung ist: • Pflegebedingte Unterbrin-gung: Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen. • Behinderungsbedingte Unterbringung: Ein Schwerbehin-dertenausweis, eine ärztliche Bescheinigung oder die (teilweise) Übernahme der Heimkosten durch das Sozial-amt. Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung sind grundsätzlich nicht nach § 33 EStG abzieh-bar. Ab Feststellung von mind. Pflegegrad 1 können die Ausgaben jedoch als agB berücksichtigt werden. 2.2.2 Kosten nach § 33 EStG Als Kosten für die Heimunterbringung können die tatsächlich angefallenen und in Rechnung gestell-ten Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern sie von den allgemeinen Lebenshaltungskosten abgegrenzt werden können. Dazu gehören bspw.: • Kosten für medizinische Leistungen • Kosten für Unterkunft • Kosten für ambulanten Pflegedienst • Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozi-alhilfeträger vereinbart • Fahrtkosten zur Anreise/Abreise • Kosten für Pflege und Betreuung • Kosten für Verpflegung • Pauschalentgelt • Umzugskosten • AfA und Finanzierungskosten für gekaufte Appartements Begrenzung der Kosten auf das „Übliche“ Nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG können nur notwendige und angemessene Aufwendungen als agB be-rücksichtigt werden. Sind die Kosten unverhältnismäßig hoch (z. B. wegen einer überdurchschnitt-lich großen Wohnfläche), werden die Ausgaben nur bis zur üblichen Höhe anerkannt. Laut FG Düs-seldorf gilt eine Wohnfläche von etwa 30 m² als angemessen. Beratertipp Falls die Heimunterbringungskosten Ihres Mitglieds über diesem üblichen Rahmen lie-gen, empfehlen wir dennoch, die gesamten Kosten als agB anzusetzen und die Reaktion des Finanzamts abzuwarten. Nicht berücksichtigt werden können hingegen: • Vorauszahlungen (einmalig oder lau-fend), die ohne konkrete Veranlassung für einen späteren möglichen Heimau-fenthalt geleistet werden. • Doppelte Mietzahlungen während der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung aufgrund einer Heimunterbringung. In die-sem Zeitraum erfolgt jedoch keine Kürzung um die Haushaltsersparnis.   2.2.3 Kosten nach § 35a EStG Heimunterbringung   mit eigenem Haushalt ohne eigenem Haushalt   Aufwendungen • für Pflege- und Betreuungsleistungen • die mit Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Aufwendungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Aufwendungen für Heimunterbringung und die damit verbundenen Pflegekosten gelten grund-sätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG. Begünstigt ist eine Unterbrin-gung in einer Einrichtung wie einem Alten-, Pflegeheim oder Wohnstift, wenn diese altersbedingt oder aufgrund eines dauerhaften Pflegebedarfs erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass im Heim ein eigener Haushalt geführt wird. Ein eigener Haushalt im Heim liegt vor, wenn die Räumlichkeiten zur Haushaltsführung geeignet sind, also über ein Bad, eine Kochgelegenheit sowie einen Wohn- und Schlafbereich verfügen. Die Räumlichkeiten müssen individuell genutzt (abschließbar) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen muss nachweisbar sein. Dies trifft in der Regel nur auf ein Appartement zu, nicht jedoch auf ein reines Pflegezimmer ohne Kochmöglichkeit. Liegt kein eigener Haushalt vor, können nur die Kosten be-rücksichtigt werden, die mit haushaltsnaher Hilfe vergleichbar sind. Erstattungen – nur teilweise anzurechnen Bitte beachten Sie, dass beim Ansatz der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht alle Erstat-tungsleistungen – wie etwa Pflegegeld oder Pflegetagegeld – angerechnet werden müssen (s. III.2.2.5). Handwerkerleistungen Gerade bei Mietverhältnissen oder in Einrichtungen wie Pflegeheimen, Altenheimen oder Senio-renresidenzen ist es üblich, dass pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen oder Instandhal-tungsmaßnahmen verlangt werden. Oft werden diese Beträge auch in entsprechenden Bescheini-gungen ausgewiesen. Wenn ein Mieter pauschale Beträge für Schönheitsreparaturen an den Vermieter entrichtet, ohne dass klar ist, ob oder in welchem Umfang tatsächlich Arbeiten durchgeführt werden, gelten diese Zahlungen nicht als steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG.  Einzelauflistung Idealerweise werden die erbrachten Leistungen vom Vermieter einzeln aufgeführt und gegenüber dem Mieter abgerechnet. In der Praxis wird eine detaillierte Aufschlüsselung der durchgeführten Arbeiten durch den Vermieter meist nicht erstellt.   2.2.3.1 Heimunterbringung mit eigenem Haushalt Begünstigt sind Dienstleistungen, die direkt im eigenen Bereich des Heimbewohners erbracht und individuell abgerechnet werden. Dazu zählen auch Leistungen, die der Heimbetreiber gemäß Heimvertrag zur Verfügung stellt und entweder pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand ab-rechnet. Ein Nachweis der Aufwendungen durch eine Rechnung ist dabei erforderlich. Leistungen im Haushalt Leistungen gemäß Heimvertrag • Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen • Pflege- und Betreuungsleistungen • Handwerkerleistungen im Appartement • Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege • Reparaturarbeiten • Reinigung • Dienstleistungen des Haus- und Etagen-personals/der Haus- und Etagendamen • Kosten für Zubereitung von Mahlzeiten • Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pfle-ge- oder Betreuungsleistungen in An-spruch zu nehmen Weitere Leistungen sind nach persönlichem Bedarfsfall (z. B. eigenes – externes – Personal) ab-ziehbar, sofern Nachweise erbracht werden. 2.2.3.2 Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist ein eigener Haushalt – anders als zuvor dargestellt – nicht zwingend erforderlich. Auch bei einer Unterbringung in einem Zimmer, das die Voraussetzun-gen einer abgeschlossenen Wohnung nicht erfüllt (z. B. Zimmer ohne Küche), können Ausgaben begünstigt sein, sofern sie Leistungen betreffen, die einer Haushaltshilfe ähneln. Pflege- und Be-treuungsleistungen zählen jedoch nicht dazu, da sie nicht als haushaltsnahe Hilfeleistungen gel-ten. Begünstigt Nicht begünstigt • Reinigung des Zimmers und der Gemein-schaftsflächen • Zubereitung und Servieren von Mahlzei-ten • Wäscheservice, soweit im Heim • Aufwendungen für Hausmeister, Gärt-ner, Handwerkerleistungen • Mietzahlungen • Pflege- und Betreuungsleistungen (Aber: Ansatz als agB möglich!) • Leistungen, die nicht vor Ort im Heim erbracht werden (z. B. Essen auf Rädern)   2.2.4 Haushaltsersparnis R 33.3 Abs. 2 EStR 2Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haus-haltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 3Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). Die Heimkosten sind nur insoweit abziehbar, wie sie über die üblichen Lebenshaltungskosten hin-ausgehen und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Die Haushaltsersparnis wird bei krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingter Unterbringung nur dann angerechnet, wenn der bisherige eigene Haushalt vollständig aufgegeben wurde. Eine Haushaltsersparnis ist nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige selbst oder ein un-terhaltsberechtigter Angehöriger im Heim untergebracht ist. Übernimmt man dagegen die Kosten für eine Person, gegenüber der keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Geschwister), entfällt die Anrechnung der Haushaltsersparnis. Befinden sich beide Ehegatten in einem Alten- oder Pflegeheim, ist die Haushaltsersparnis bei je-dem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Besteht die Pflegebedürftigkeit nur bei einem Ehe-partner, ist lediglich dessen Anteil der Heimkosten um die Haushaltsersparnis zu mindern. Anzurechnen Nicht anzurechnen • Auflösung des Haushalts • Ehegatten: o Beide pflegebedürftig: Anrechnung je-weils je Ehegatten o Einer pflegebedürftig: Anrechnung nur bei Ehepartner mit Pflegebedürftigkeit • Beibehaltung des Haushalts • Kurzfristige oder krankheitsbedingte Krankenhaus - und Heimunterbringung • Beibehaltung und Bewohnung des Zu-hauses durch Ehegatten Die Haushaltsersparnis wird in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG angesetzt. Bestehen die Voraussetzungen nur zeitweise, erfolgt die Berechnung anteilig – entweder tagewei-se mit 1/360 je Tag oder monatsweise mit 1/12 je Monat. Es ergibt sich folgende Haushaltser-sparnis: Pro Person 2020 2021 2022 2023 2024 Jahr 9.408 € 9.744 € 10.347 € 10.908 € 11.784 € Monat 784 € 812 € 862 € 909 € 982 € Tag 26,13 € 27,07 € 28,74 € 30,30 € 32,73 €  Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Haushaltsersparnis Die Haushaltsersparnis, die bei einer Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt ange-rechnet wird, zählt nicht zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen. 2.2.5 Erstattungsleistungen Bei einer Pflege in vollstationären Einrichtungen werden die pflegebedingten Kosten, die soziale Betreuung sowie medizinische Leistungen in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Zusätz-lich können Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen, wie Pflegegeld oder Pflegetage-geld, hinzukommen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Auf-wendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegen-rechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […]. Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden. Ersatzleistung ( Kürzung |  keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)   Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)   Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung   Pflegezulage (§ 35 BVG)   Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)   Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung   Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)   Leistungen der Krankentagegeldversicherung   Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung   Renten der privaten Pflegerentenversicherung   Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden. Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14). Beratertipp Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter. 2.2.6 Beispiele Beispiel 16: A wurde im Jahr 2024 mit Pflegegrad 4 in einem Pflegeheim untergebracht, wobei der Ehepartner den Haushalt weiterbewohnt. Rechnung für Januar – Dezember (s. Anhang VII.3) Heimkosten 51.018 € Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 € Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.233 € Nebenkostenabrechnung: Reinigung des Appartements 2.200 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung 2.500 € Zumutbare Belastung 1.000 € Lösung 16: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Heimkosten 51.018 € Erstattungsleistungen (15.144 €+ 5.641 €) - 20.785 € Pflegetagegeld der privaten Versicherung - 2.500 € Zumutbare Belastung - 1.000 € = abzugsfähige agB = 26.733 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 5.700 € (2.200 € + 2.500 € + 1.000 €) x 20 % 1.140 € Beispiel 17: A ist seit dem 20.07.2024 mit Pflegegrad 4 in einem Pflegeheim untergebracht und hat den bisheri-gen Haushalt aufgegeben. Heimkosten 23.383 € Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 6.941 € Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 2.586 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 13.856 € Zumutbare Belastung 800 € Lösung 17: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Heimkosten 23.383 € Erstattungsleistungen (6.941 €+ 2.586 €) - 9.526 € Haushaltsersparnis (= 32,23 € x 164 Tage bzw. 11.784 € x 164/360 Tage) - 5.368 € Zumutbare Belastung - 800 € = abzugsfähige agB = 7.689 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG 800 € x 20 % 160 €   2.2.7 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag Behinderungs- und pflegebedingte Heimunterbringung  Wahlrecht nach § 33b Abs. 1 S. 1 EStG (für typische und laufende Aufwendungen eines Menschen mit Behinderung)   agB § 33 EStG (Ansatz der Haushaltsersparnis und Anrechnung von Erstattungen) oder Behinderten-Pauschbetrag § 33b Abs. 3 EStG   § 35a EStG (in Höhe der zumutbaren Belastung, bestimmten Erstattungen & Kosten) Kein § 35a EStG (soweit Kosten durch Pauschbetrag abgegolten) Wird der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht, können Kosten nach § 33 EStG und § 35a EStG nur berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Da Heimunterbringungskosten in der Regel zu den typischen laufenden Aufwendungen zäh-len, gelten sie bei Wahl des Pauschbetrags als abgegolten und sind nicht zusätzlich abziehbar.  Wahlrecht Hat der Steuerpflichtige einen GdB, ein Merkzeichen bzw. Pflegegrad 4 oder 5 und bean-sprucht den Behinderten-Pauschbetrag, ist ein Abzug der Pflegekosten nach § 33 EStG ausgeschlossen. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, ob der Pauschbetrag oder die tatsächli-chen Pflegekosten abgezogen werden sollen. Heimunterbringungskosten bei Menschen mit Behinderung sind nur dann nach § 33 EStG und § 35a Abs. 1-3 EStG abziehbar, wenn: • es sich um atypische, nicht vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Kosten handelt oder • der Behinderten-Pauschbetrag nicht beantragt wurde und damit das Wahlrecht zum Ansatz der tatsächlichen laufenden, typischen Kosten ausgeübt wurde. In beiden Fällen können die Aufwendungen als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden. In Höhe der zumutbaren Belastung und der nicht anzurechnenden Ersatzleistungen (z. B. Pflegegeld oder Pflegetagegeld) kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wer-den.  Vergleich: Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten Damit sich der Abzug der tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG steuerlich lohnt, müssen die Gesamtkosten die Summe aus Behinderten-Pauschbetrag, erhaltenen Ersatzleistun-gen und der zumutbaren Belastung übersteigen.   3. Betreuung und Pflege von Angehörigen Betreuung und Pflege im   eigenen Zuhause (des Pflegebedürftigen) | III.3.1 Heim | III.3.2 Aufwendungen für die Betreuung und Pflege naher Angehöriger können in der Steuererklärung entweder als agB nach § 33 EStG, agB besonderer Art nach § 33a EStG oder über die Steuerermäßi-gung nach § 35a EStG berücksichtigt werden. Hierunter fallen unter anderem Kosten für ambulante Pflegedienste im häuslichen Umfeld sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer Heimunterbrin-gung. 3.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause Kosten für Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen   Pflege-Pauschbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG) Tatsächliche Aufwendungen (§ 33 EStG und § 35a EStG)  Tatsächliche Aufwendungen bei Unterstützung durch Pflegedienst (§ 33 EStG und § 35a EStG) Ausgaben für die Pflege eines Angehörigen – sei es in dessen eigener Wohnung oder im Haushalt der pflegenden Person – sowie für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder für sonstige krankheits- und pflegebedingte Leistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Bei der häuslichen Pflege eines Angehörigen besteht jährlich ein Wahlrecht, das in der „Anlage Au-ßergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht wird: • 3.1.1 | Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG für die selbst erbrachte Pflegeleistung, zusätzlich Abzug der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst nach § 33 EStG • 3.1.2 | Tatsächliche Pflegekosten nach § 33 EStG und § 35a EStG entweder für eigene Pflegeleistungen oder bei Übernahme der Pflegekosten Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für eigene Heim- oder Pflegekosten. Für Heimkos-ten eines Dritten ist kein Abzug möglich. Werden jedoch Kosten für ambulante Pflege für eine andere Person übernommen – im eigenen oder deren Haushalt – ist ein Abzug nach § 35a EStG möglich. Pflege im Heim Pflege im (eigenen) Zuhause  Nicht abziehbar  Abziehbar, wenn Vertrag vom Zahlenden abgeschlossen  Nicht abziehbar, wenn Ver-trag vom Pflegebedürftigen abgeschlossen (Drittaufwand)   3.1.1 Pflege-Pauschbetrag Pflege-Pauschbetrag Pflegegrad 2 600 € Pflegegrad 3 1.100 € Pflegegrad 4 1.800 € Pflegegrad 5 1.800 € Merkzeichen „H“ 1.800 € Erfolgt die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Person, kann der Pflege-Pauschbetrag beim Pflegenden geltend gemacht werden. Mit dem Ansatz des Pauschbe-trags ist ein zusätzlicher Abzug der tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG und der Steuerer-mäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen.  Pflege-Pauschbetrag und zusätzlicher Kostenabzug Wichtig ist: Trotz Pflege-Pauschbetrag, können ergänzend die tatsächlichen Kosten für eine Pflegekraft nach § 33 EStG und § 35a EStG geltend gemacht werden. Der Pflege-Pauschbetrag wird gewährt, wenn die Pflege aus persönlichen, zwingenden Gründen erfolgt, eine pflegebedürftige oder hilflose Person betreut wird, die Pflege in der eigenen Woh-nung oder der Wohnung der gepflegten Person – auch bei Heimunterbringung – stattfindet und dafür keine Vergütungen oder Zahlungen erhalten werden. Die konkrete Höhe der Aufwendungen ist nicht entscheidend. Es ist davon auszugehen, dass Pfle-gekosten entstanden sind – etwa für Fahrten, Pflegekleidung, Hilfsmittel oder Telefonate. Vorteile des Pflege-Pauschbetrags gegenüber dem Abzug tatsächlicher Pflegekosten: • Pauschbetrag wird als fester Jahresbetrag gewährt, • es erfolgt keine Anrechnung einer zumutbaren Belastung, • es sind keine Einzelbelege oder Nachweise erforderlich, • und es gelten keine strengen Anforderungen an die Nachweisführung der Zwangsläufig-keit. In der Einkommensteuererklärung ist der Pflege-Pauschbetrag zu beantragen und die Identifikati-onsnummer der gepflegten Person mit anzugeben.  Anlage Außergewöhnliche Belastungen   3.1.1.1 Pflege-Pauschbetrag ABC Nachweise Pflegegrad 2-5, Merkzeichen „H“ Jahresbetrag Wird für das gesamte Jahr in voller Höhe und immer nach dem höchsten im Jahr festgestellten Grad angesetzt – auch wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des VZ vorlagen.  Ein Ansatz ist bei einer kurzzeitigen Pflegetätigkeit, z. B. Ur-laubsvertretung, begünstigt. Keine zumutbare Belastung Pflege-Pauschbetrag wird in voller Höhe berücksichtigt, ohne dass eine zumutbare Belastung abgezogen wird. Belege Wird ohne Belege anerkannt – es sind keine Einzelkosten oder Nachweise vorzulegen. Zwangsläufigkeit Die Zwangsläufigkeit der Pflege muss nicht gesondert belegt werden – es gelten vereinfachte Nachweisanforderungen. Pflege durch mehrere Personen Wird ein Pflegebedürftiger gleichzeitig oder nacheinander von meh-reren Personen gepflegt, die die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag erfüllen, ist der Betrag gleichmäßig auf diese Personen aufzuteilen – unabhängig davon, wie lange oder in welchem Umfang sie gepflegt haben. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. bei Erhalt von Pflegegeld), sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Wichtig ist: Der Pflege-Pauschbetrag ist auch dann aufzuteilen, wenn eine andere Pflegeperson ihn nicht beantragt oder stattdessen § 33 EStG nutzt – außer, es fehlen die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Pflegeeinnahmen). Personenbezogen Der Pflege-Pauschbetrag wird pro gepflegte Person gewährt. Pflegt also jemand mehrere Pflegebedürftige (z. B. beide Elternteile), kann der Pauschbetrag für jede einzelne Pflegeperson beansprucht wer-den. Pflegebedürftiger Der Pflege-Pauschbetrag wirkt sich nur auf die pflegende Person aus. Macht sie diesen geltend, kann sie keine zusätzlichen Pflegekos-ten absetzen. Die gepflegte Person kann ihre eigenen Ausgaben nach § 33 EStG oder § 35a EStG jedoch weiterhin steuerlich geltend machen. Einnahmen Erhält die Pflegeperson Einnahmen, entfällt zwar der Pflege-Pauschbetrag, die tatsächlichen Kosten können jedoch weiterhin als agB berücksichtigt werden. 3.1.1.2 Voraussetzungen Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn folgende Bedingungen vorliegen: • Zwangsläufige Gründe für die Pflege • Pflege einer hilflosen oder pflegebedürftigen Person • Persönliche Pflege im eigenen oder pflegebedürftigen Haushalt (auch bei Heimunterbrin-gung) • Kein Erhalt von Einnahmen oder Vergütungen für die Pflege (Ausnahme: Pflegegeld bei Kind) Zwangsläufigkeit H 33b EStH „Pflege-Pauschbetrag“ • Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der ge-pflegten Person besteht (>BFH vom 29.8.1996 – BStBl 1997 II S. 199). Für den Ansatz des Pflege-Pauschbetrags genügt eine enge persönliche Beziehung. Diese soge-nannte sittliche Verpflichtung liegt vor, wenn das persönliche Umfeld (z. B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn) die Übernahme der Pflege erwartet. Die strengen Anforderungen an die Zwangs-läufigkeit nach § 33 Abs. 2 EStG gelten hier nicht. Daher kann der Pflege-Pauschbetrag auch im Rahmen von Nachbarschaftshilfe gewährt werden. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich. Bei gerichtlich bestellten Betreuern reicht die amtliche Bestellung allein jedoch nicht aus – hier muss zusätzlich eine persönliche Bindung zur be-treuten Person bestehen. Pflegebedürftige oder hilflose Person § 33b Abs. 6 EStG 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt bei Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 […..] 4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. Der Pflege-Pauschbetrag wird gestaffelt nach dem Pflegegrad gewährt. Eine Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn die gepflegte Person als „hilflos“ gilt. Pflegegrad 2-5 oder Merkzeichen „H“ • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ (hilflos) • Bescheid über die Einstufung als Pflegebedürftiger der Pflegegrade 1-3 oder Pflegegrade 4 und 5 (entspricht Merkzeichen „H“) Beratertipp Nachweise zur Pflegebedürftigkeit gelten als Grundlagenbescheide im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Wird ein Pflegegrad rückwirkend angepasst oder der Pflege-Pauschbetrag in einem Jahr nicht berücksichtigt, kann innerhalb der Festsetzungsverjäh-rung eine Korrektur des Steuerbescheids nach § 175 AO beantragt werden. Detaillierte Ausführungen zur Vorgehensweise finden Sie unter Punkt II.2.1.2. Persönliche Pflege im eigenen oder pflegebedürftigen Haushalt Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen persönlich erfolgt. Es genügt, wenn ein Teil der Pflege selbst übernommen wird – etwa bei Unter-stützung durch einen Pflegedienst oder bei teilweiser Heimunterbringung. Die Pflege muss in einer Wohnung innerhalb der EU oder der EWR erfolgen.  Unterstützung durch Pflegedienst – Keine Aufteilung des Pauschbetrags Wird die Pflege durch einen Pflegedienst oder eine Pflegekraft unterstützt, ist der Pflege-Pauschbetrag dennoch nicht aufzuteilen, da die Pflegeperson die persönliche Pflegeleis-tung aus sittlicher Verpflichtung erbringt, was auf externe Dienstleister nicht zutrifft. Auch bei einer dauerhaften oder vorübergehenden Unterbringung des Pflegebedürftigen in einem Heim kann der Pflege-Pauschbetrag in voller Höhe gewährt werden, wenn sich die gepflegte Per-son z. B. an Wochenenden oder im Urlaub im Haushalt des Pflegenden oder in der eigenen Woh-nung aufhält oder die Pflege im eigenen Haushalt im Heim ausgeführt wird. Mindestpflegeumfang von mind. 10 %? Das FG hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur gewährt werden kann, wenn die eigene Pflegeleistung mindestens 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht. Eine solche Mindestgrenze ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen – dort ist ledig-lich gefordert, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstehen. In der Praxis sollte der Pauschbetrag daher angesetzt und die Reaktion des Finanzamts abgewartet werden. Einnahmen Der Pflege-Pauschbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Per-son keine Einnahmen für ihre Pflegeleistung erhält. Grundsätzlich gilt: Alle Zahlungen, die der Pfle-geperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließen, führen zum Ausschluss des Pauschbetrags. Einnahmen Keine Einnahmen • (Weitergeleitetes) Pflegegeld • Arbeitslohn, Honorar • Aufwendungsersatz • Pflegegeld bei Ehegatten (Ausnahme: treuhänderische Verwal-tung) • Ehrenamtlicher Betreuer • Beiträge der Pflegekasse zur gesetzli-chen RV und AV für den Pflegenden • Zuschüsse der Pflegekasse zur KV und PV • Pflegegeld für Eltern für ein Kind mit Behinderung • Treuhänderische Verwaltung   3.1.1.3 Unterstützung durch Pflegekräfte oder Pflegedienste R 33b Abs.4 EStR Ein Stpfl. führt die Pflege auch dann noch persönlich durch, wenn er sich zur Unterstützung zeitweise einer am-bulanten Pflegekraft bedient. Neben dem Pflege-Pauschbetrag kann die pflegende Person auch tatsächliche Aufwendungen nach § 33 EStG für externe Hilfe, wie z. B. eine Pflegekraft oder eine kurzfristige Heimunterbringung, steuerlich geltend machen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die pflegebedürftige Person die entsprechenden Kosten nicht selbst tragen kann und keine Erstattungen erfolgen. Ob der Pflegebedürftige finanziell nicht in der Lage ist, die Pflegekosten selbst zu tragen, wird analog zur Prüfung vorgenommen, die bei der Be-rücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen (s. 0) statt des Pflege-Pauschbetrags erfolgt. Die Prüfung und Berechnung erfolgt nach folgendem Schema (Kurzfassung – s. im Detail III.3.1.2): 1 Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen 2 Ermittlung des Betrags, der über dem Grundfreibetrag liegt 3 Ermittlung der abzugsfähigen agB nach § 33 EStG 4 Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG Beispiel 18: A pflegt im VZ 2024 seinen Vater mit Pflegegrad 3 und wird von einem Pflegedienst unterstützt. Pflegedienst 10.000 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.000 € Zumutbare Belastung 650 € Lösung 18: 1. Eigene Einkünfte und Bezüge des Vaters Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.000 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € = eigene Einkünfte und Bezüge = 14.718 € Grundfreibetrag - 11.784 € = anzurechnender Betrag des Vaters = 2.934 € 2. Pflege- und Betreuungskosten des A Pflegekosten 10.000 € Anzurechnender Betrag des Vaters - 2.934 € Zumutbare Belastung - 650 € = abzugsfähige agB = 6.416 €  § 35a EStG: 650 € x 20 % 130 €  Pflege-Pauschbetrag 1.100 €   3.1.2 Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG Trägt der Steuerpflichtige die Krankheits- oder Pflegekosten eines Angehörigen oder übernimmt selbst dessen persönliche Pflege, handelt es sich dabei nicht um typische Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG, sondern – bei Nachweis und Vorliegen der Zwangsläufigkeit – um agB nach § 33 EStG. Die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden, werden jedoch um die zumutbare Belastung gekürzt.  Vorteil nur bei höheren tatsächlichen Aufwendungen Ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Pauschbetrag entsteht nur dann, wenn die nach-gewiesenen Kosten die Summe aus Pauschbetrag und der zumutbaren Belastung über-steigen. Wichtig ist: Pflegekosten für Angehörige können bereits dann als agB berücksichtigt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit besteht – unabhängig davon, ob mind. Pflegegrad 2 oder Hilflosigkeit vor-liegt. Anders als beim Pflege-Pauschbetrag ist allein die tatsächliche Pflegebedürftigkeit entschei-dend. Pflegeaufwendungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Pflegebedürf-tige unterhaltsbedürftig ist und die Pflegekosten die erhaltenen Erstattungsleistungen überstei-gen. Die Prüfung und Berechnung erfolgt nach folgendem Schema: 1 Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen Feststellung der Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürfti-gen: Diese werden bis zur Höhe des Grundfreibetrags als notwendiger Eigenbedarf für dessen Lebensunterhalt be-rücksichtigt. Einnahmen & Bezüge - WK-Pauschbetrag - Kostenpauschale = Einkünfte & Bezüge 2 Ermittlung des Betrags, der über dem Grundfreibetrag liegt Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Grundfreibetrag, wird der darüberliegende Betrag auf die übernommenen Pflegekosten angerechnet. Einkünfte & Bezüge - Grundfreibetrag = Übersteigender Betrag 3 Ermittlung der abzugsfähigen agB Von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten wird der Teil abgezogen, den der Pflegebedürftige selbst tragen kann – nur der verbleibende Betrag kann als agB berücksichtigt wer-den. Pflegekosten - Übersteigender Be-trag = abzugsfähige agB 4 Steuerermäßigung nach § 35a EStG Ansatz der Ermäßigung in Höhe der zumutbaren Belastung.  Anlage Außergewöhnliche Belastungen und Empfehlung zum Hinweis im Freitextfeld Aufgrund der komplexen Sachlage und fehlender Erfahrungswerte lässt sich nicht sicher sagen, ob und in welchem Umfang das Finanzamt eine Kürzung vornimmt. Wird der volle Betrag geltend gemacht, empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis im Freitextfeld. 3.1.2.1 Voraussetzungen Die Aufwendungen für häusliche Pflege können mit entsprechenden Nachweisen steuerlich gel-tend gemacht werden, wenn • die Pflege bzw. Kostenübernahme aus zwangsläufigen Gründen erfolgt, • eine Pflegebedürftigkeit besteht, • und der gepflegte Angehörige finanziell bedürftig ist. Zwangsläufigkeit H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“ • Zwangsläufigkeit bei persönlicher Pflege Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind nur dann au-ßergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Um-stände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig ist. Al-lein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erfor-derlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Stpfl. entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen (>BFH vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558). Krankheits- und Pflegekosten, die für einen Angehörigen übernommen werden, können als allge-meine agB berücksichtigt werden, wenn sie aus rechtlicher Verpflichtung oder einer sittlichen Pflicht heraus übernommen werden und somit zwangsläufig entstehen. Wichtig ist: Eine eindeutige Definition für die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen oder sittlichen Gründen fehlt bislang sowie bestehen unterschiedliche Meinungen in der Literatur. Es empfiehlt sich daher, die Aufwendungen dennoch in der Steuererklärung geltend zu machen. Zwangsläufigkeit Keine Zwangsläufigkeit • Rechtliche Gründe: Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung oder Verpflichtung durch Sozialbehörde • Sittliche Gründe: Enge persönliche Beziehung • Entlohnung/Bezahlung • Keine Bedürftigkeit • Verpflichtung aufgrund von Rechtsge-schäften • Vermögensübertragungen Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen Die Übernahme von Pflegekosten gilt stets als zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der gepflegten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Dazu zählen insbesondere Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder sowie ge-schiedene Ehegatten.  Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen H 33.1-33.4 „Sittliche Pflicht“ • Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstver-ständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unterlassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen. Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (>BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715). • Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (>BFH vom 8.4.1954 – BStBl III S. 188). Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen kann bei der Pflege anderer Angehöriger – wie z. B. Geschwistern – bestehen. Dabei genügt ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis nicht. Pflegekosten sind bei sittlicher Verpflichtung nur in Ausnahmefällen abziehbar. Eine solche Ver-pflichtung setzt eine besonders enge persönliche Bindung voraus und liegt dann vor, wenn das soziale Umfeld (z. B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn) die Pflege erwartet und ein Verzicht darauf als gesellschaftlich nicht akzeptabel angesehen würde. Vermögensübertragung R 33.3 Abs. 5 EStR Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl. Vermögens-werte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen. H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“ • Übertragung des gesamten sicheren Vermögens Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außerge-wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Stpfl. von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand. Wenn der Pflegebedürftige dem Steuerpflichtigen bereits Vermögenswerte (z. B. ein Haus) im Hinblick auf Alter oder künftige Bedürftigkeit übertragen hat, gelten Pflegekosten nur dann als zwangsläufig, soweit sie den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen. In Höhe des über-tragenen Wertes wird die Zwangsläufigkeit verneint. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige das übertragene Vermögen aufgrund gesetzlicher Rückforderungsrechte (z. B. wegen Verarmung oder groben Undanks) wieder zurückfordern könnte.  Zwangsläufigkeit bei vorweggenommener Erbfolge Erfolgt die Vermögensübertragung i. R. d. vorweggenommenen Erbfolge mit aufschie-bend bedingter Pflegeverpflichtung, bleibt die Zwangsläufigkeit bestehen. Pflegebedürftige oder hilflose Person Pflegekosten können bereits ab Pflegegrad 1 bzw. bei Pflegebedürftigkeit steuerlich berücksichtigt werden – eine Hilflosigkeit oder ein Pflegegrad 2, wie beim Pflege-Pauschbetrag, ist dafür nicht zwingend erforderlich. Pflegekosten werden ohne weiteren Nachweis als agB anerkannt, wenn sie von einem anerkann-ten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (Träger des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhil-feträger, Arbeitsgemeinschaften) gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Nachweis, wie z. B. ein Pflegebescheid, muss in diesen Fällen nicht vorgelegt werden. Bedürftigkeit H 33.1-33.4 „Krankheitskosten“ • für Unterhaltsberechtigte Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen i. d. R. nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (>BFH vom 11.7.1990 – BStBl 1991 II S. 62). Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung (>BFH vom 11.2.2010 – BStBl II S. 621). Rechtliche oder sittliche Gründe für eine Zwangsläufigkeit liegen nicht vor, wenn der Empfänger finanziell nicht bedürftig ist. Damit ist Voraussetzung für den Abzug von Pflegekosten bei Ange-hörigen, dass diese die Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kön-nen und somit bedürftig sind. Als bedürftig gilt, wer nur über geringe eigene Mittel verfügt und die Pflegekosten nicht selbst aufbringen kann. Ob Pflegekosten als agB berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob der Pflegebedürftige die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung und Literaturmeinung nicht nur auf die Einkünfte und Bezüge abzustellen, sondern auch auf seine not-wendigen Lebenshaltungskosten. Andernfalls würden ihm nicht genügend Mittel zur Deckung des eigenen Bedarfs verbleiben. Kann der Pflegebedürftige den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Betrag selbst tragen, entfällt insoweit die Zwangsläufigkeit für denjenigen, der die Kosten übernommen hat – dies schließt jedoch den Abzug nach § 33 EStG nicht vollständig aus. Zu Berechnung s. 0  Unschädliches Vermögen nach § 33a EStG – hier nicht anwendbar Unschädlich als Vermögen ist, • ein Vermögen bis zu 15.500 €, • Vermögensgegenstände, deren Veräußerung eine Verschleuderung wäre, • Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert haben, • Vermögensgegenstände, die zum Hausrat zählen sowie • ein angemessenes Hausgrundstück. 3.1.2.2 Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen Bei den abziehbaren Aufwendungen ist zu unterscheiden, ob die Pflege selbst im häuslichen Um-feld erbracht oder ob die Pflege- und Betreuungskosten für den Pflegebedürftigen übernommen werden. Grundsätzlich können dabei – beispielhaft – folgende Aufwendungen als agB berücksich-tigt werden: • Kosten für angestellte Pflegekraft (Pflege-dienst, Betreuung durch Sozialstation). • Aufwendungen für vorübergehende Un-terbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder Verhinderung der Pflegeperson. • Besuchsfahrten (ärztliche Bescheinigung, medizinisch indiziert und therapeutisch notwendig). • Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt, Krankenhaus etc. • Fahrtkosten zur Betreuung oder Versor-gung des Pflegebedürftigen mit der Dienst-reisepauschale 0,30 € oder tatsächliche Kosten. • Übernahme von Krankheitskosten (Medi-kamente, Kurkosten etc.).  Selbst erbrachte Pflegeleistung nicht abziehbar Die eigene Pflegeleistung stellt keinen finanziellen Aufwand dar und ist daher steuerlich nicht abziehbar. Für diese persönliche Pflege kann lediglich der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. 3.1.3 Konkurrenz zu Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG Außergewöhnliche Belastungen   § 33 EStG agB typischer Art § 33a EStG agB besonderer Art Zunächst ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um agB nach § 33 EStG oder um Unterhalts-leistungen nach § 33a EStG handelt – denn ein Wahlrecht zwischen beiden besteht nicht. Unterstützungsleistungen, die nicht unmittelbar der Pflege dienen – etwa Ausgaben für Kleidung, Hausrat, Taschengeld oder Verpflegung – gelten bei bestehender gesetzlicher Unterhaltspflicht (z. B. gegenüber Eltern, Kindern oder Ehegatten) als allgemeine Unterhaltsleistungen und sind nach § 33a EStG (Anlage Unterhalt) zu berücksichtigen, nicht jedoch als agB nach § 33 EStG. Liegen je-doch Aufwendungen vor, die nicht bereits durch den Unterhaltshöchstbetrag abgegolten sind, können diese zusätzlich als agB nach § 33 EStG angesetzt werden. Dagegen zählen übernommene Krankheits- und Pflegekosten bei häuslicher Pflege zu den allge-meinen agB gemäß § 33 EStG.  Heimunterbringung = Sonderfall und § 33a EStG möglich Bei der Übernahme von Heimkosten ist jedoch nochmals zu unterscheiden (s. III.3.2).   3.1.4 Beispiele Beispiel 19: Pflege-Pauschbetrag Die Kinder A und B pflegen im VZ 2024 gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 3, die in ihrer eige-nen Wohnung lebt. Das Pflegegeld wird treuhänderisch für die Mutter verwaltet. Lösung 19: Erfüllen A und B die Voraussetzungen, ist der Pflege-Pauschbetrag hälftig aufzuteilen – unabhängig vom Pflegeumfang. Pflege-Pauschbetrag 1.100 € A 550 € B 550 € Beispiel 20: Pflege-Pauschbetrag Die Kinder A und B pflegen im VZ 2024 gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 3, die in ihrer eige-nen Wohnung lebt. A erhält das Pflegegeld der Pflegekasse, während B keine Einnahmen im Zu-sammenhang mit der Pflege erhält. Lösung 20: Da A Einnahmen für die Pflege erhält, sind die Voraussetzungen des Pflege-Pauschbetrags nicht erfüllt. B kann den Pflege-Pauschbetrag daher in voller Höhe beanspruchen – eine Aufteilung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Pflege-Pauschbetrag 1.100 € A 1.100 € Beispiel 21: Pflege-Pauschbetrag vs. agB § 33 EStG A pflegt im VZ 2024 seine Mutter mit Pflegegrad in deren Wohnung. Die Pflege übernimmt A per-sönlich – ein Pflegedienst wird nicht beauftragt. A erhält für die Pflege keine Vergütung. Im Rah-men der Betreuung entstehen A jedoch Ausgaben für Pflegemittel, Fahrten zur Mutter sowie klei-nere Anschaffungen im Zusammenhang mit der Pflege (z. B. Pflegekleidung, Hilfsmittel). Pflegekosten 3.000 € Pflegestunden 4 Std. pro Tag Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 14.000 € Zumutbare Belastung 600 € Pflegegeld, nicht an Pflegenden weitergeleitet 5.000 € Lösung 21: A kann den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 € geltend machen. Die zusätzlich entstandenen Ausgaben für Fahrten und Pflegemittel können nicht als agB berücksichtigt werden, da der Pausch-betrag diese bereits abgilt. Pflege-Pauschbetrag 1.100 € Alternativ könnte A auf den Pauschbetrag verzichten und stattdessen die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG absetzen – vorausgesetzt, sie übersteigen die zumutbare Belastung und führen zu einem höheren steuerlichen Vorteil. 1. Eigene Einkünfte und Bezüge der Mutter Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 14.000 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € = eigene Einkünfte und Bezüge = 13.718 € Grundfreibetrag - 11.784 € = anzurechnender Betrag der Mutter = 1.934 € 2. Pflege- und Betreuungskosten des A Pflegekosten 3.000 € Pflegegeld - 5.000 € Anzurechnender Betrag der Mutter - 1.934 € Zumutbare Belastung - 550 € = abzugsfähige agB = 0 €  Steuerermäßigung nach § 35a EStG 550 € x 20 % 110 € Beispiel 22: § 33 EStG A trägt im VZ 2024 die Pflegekosten der Mutter mit Pflegegrad 4, die in ihrer eigenen Wohnung lebt. Pflegedienst 26.000 € Pflegegeld, nicht an Pflegenden weitergeleitet 5.000 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.500 € Zumutbare Belastung 650 € Lösung 22: 1. Eigene Einkünfte und Bezüge der Mutter Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.500 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € = eigene Einkünfte und Bezüge = 15.218 € Grundfreibetrag - 11.784 € = anzurechnender Betrag der Mutter = 3.434 € 2. Pflege- und Betreuungskosten des A Pflegekosten 26.000 € Pflegegeld - 5.000 € Anzurechnender Betrag der Mutter - 3.434 € Zumutbare Belastung - 650 € = abzugsfähige agB = 16.916 €  Steuerermäßigung nach § 35a EStG 650 € x 20 % 130 €   3.2 Betreuung und Pflege im Heim Heimkosten eines nahen Angehörigen   § 33 EStG agB typischer Art  § 33a EStG in Höhe der Haushaltsersparnis, soweit Einkünfte & Bezüge des Pfle-gebedürftigen < Haushaltsersparnis  § 35a EStG Keine Steuerermäßigung Trägt ein Steuerpflichtiger die Kosten für die krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingte Heimunterbringung eines nahen Angehörigen – freiwillig oder aufgrund behördlicher Anordnung – können diese bei vorliegender Zwangsläufigkeit als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die finanzielle Unterstützung dem Pflegebedürftigen unmittelbar ausge-händigt wird.  Berechnungsbogen | Heimunterbringung eines Angehörigen  „Außergewöhnliche Belastungen“ Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Pflegekosten, medizinisch veranlasste Leistungen oder um Unterbringung und Verpflegung handelt – sämtliche Aufwendungen sind als Krankheitskosten ab-ziehbar. Eine Abgrenzung zu typischen Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG erfolgt nicht. Der BFH schließt eine Aufteilung zwischen § 33 EStG und § 33a EStG ausdrücklich aus.  Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG Kosten für Unterkunft und Verpflegung zählen grundsätzlich zu den typischen Unter-haltsaufwendungen nach § 33a EStG. Liegt jedoch eine krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingte Heimunterbringung vor, gelten diese Ausgaben als Krankheitskosten und sind demnach insgesamt nach § 33 EStG als agB abziehbar. Im Unterschied zur Rechtsprechung des BFH erlaubt die Finanzverwaltung , dass neben dem Ab-zug der Pflegekosten auch die Haushaltsersparnis zusätzlich als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG angesetzt werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen unter dem Unterhaltshöchstbetrag liegen und es sich um eine ge-setzlich unterhaltsberechtigte Person handelt. Bei einer nicht unterhaltsberechtigten Person er-folgt keine Anrechnung einer Haushaltsersparnis. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für eigene Heim- oder Pflegekosten. Für Heimkos-ten eines Dritten, inklusive zumutbare Belastung und Erstattungsleistungen, ist kein Abzug mög-lich. Pflege im Heim Pflege im (eigenen) Zuhause  Nicht abziehbar  Abziehbar, wenn Vertrag vom Zahlenden abgeschlossen  Nicht abziehbar, wenn Ver-trag vom Pflegebedürftigen abgeschlossen (Drittaufwand) Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Heimkosten ist zu unterscheiden, ob die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Betrag der Haushaltsersparnis (gleichzusetzen mit dem Unter-haltshöchstbetrag) übersteigen oder nicht. Die Ermittlung erfolgt anhand des folgenden Schemas: Eigene Einkünfte > Unterhaltshöchst- & anrechnungsfreier Be-trag Eigene Einkünfte < Unterhaltshöchst- & anrechnungsfreier Betrag Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Unterhaltshöchstbe-trag zzgl. des anrechnungsfreien Betrags, ist ein Abzug nach § 33a EStG ausgeschlossen und es wird keine Haushaltsersparnis angesetzt. Stattdessen sind die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge bei der Berechnung zu berück-sichtigen BMF v. 02.12.2002 - IV C 4 - S 2284 - 108/02, Beispiel 2 Unterschreiten die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Unterhaltshöchstbetrag zzgl. des anrechnungsfreien Betrags, ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Dieser Betrag kann nach § 33a EStG als Unterhaltsleistung geltend gemacht werden. Darüber hinausge-hende Kosten können als agB nach § 33 EStG berücksichtigt werden. BMF v. 02.12.2002 - IV C 4 - S 2284 - 108/02, Beispiel 1 1. § 33a EStG 1. § 33a EStG Einnahmen & Bezüge Einnahmen & Bezüge - Werbungskosten-Pauschbetrag - Werbungskosten-Pauschbetrag - Kostenpauschale nach § 33a EStG - Kostenpauschale nach § 33a EStG - Anrechnungsfreier Betrag - Anrechnungsfreier Betrag = Eigene Einkünfte und Bezüge = Eigene Einkünfte und Bezüge   Unterhaltshöchstbetrag Kein Abzug nach § 33a EStG   Unterhaltshöchstbetrag Abzug nach § 33a EStG, max. Höchstbe-trag 2. § 33 EStG 2. § 33 EStG Heimkosten Heimkosten + KV/PV-Beiträge + KV/PV-Beiträge - Erstattungsleistungen - Erstattungsleistungen = Verbleibende Kosten (1) = Verbleibende Kosten (1) Eigene Einkünfte & Bezüge Eigene Einkünfte & Bezüge - Betrag für persönlichen Bedarf von 1.550 € - Betrag für persönlichen Bedarf von 1.550 € = Verbleibende Einkünfte (2) = Verbleibende Einkünfte (2) Prüfung Prüfung Verbleibende Einkünfte > Haushaltsersparnis? Verbleibende Einkünfte > Haushaltsersparnis? Ja: Kürzung um verbleibende Einkünfte Ja: Kürzung um verbleibende Einkünfte Verbleibende Kosten (1) Verbleibende Kosten (1) - Verbleibende Einkünfte (2) - Verbleibende Einkünfte (2) = abzugsfähige agB nach § 33 EStG = abzugsfähige agB nach § 33 EStG Nein: Kürzung um Haushaltsersparnis Nein: Kürzung um Haushaltsersparnis Verbleibende Kosten (1) Verbleibende Kosten (1) - Haushaltsersparnis - Haushaltsersparnis = agB nach § 33 EStG = agB nach § 33 EStG 3. Ergebnis 3. Ergebnis § 33a EStG Kein Abzug Heimkosten - abzugsfähige agB nach § 33a EStG § 33 EStG agB nach § 33 EStG = Zwischensumme agB nach § 33 EStG, max. Zwischensumme 3.2.1 Voraussetzungen Die Aufwendungen für die Heimunterbringung von Angehörigen können mit entsprechenden Nachweisen steuerlich geltend gemacht werden, wenn • die Übernahme der Kosten aus zwangsläufigen Gründen erfolgt, • eine krankheits-, pflegebedürftige oder behinderungsbedingte Unterbringung besteht, • und die betreute Person bedürftig ist. Zwangsläufigkeit H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“ • Zwangsläufigkeit bei persönlicher Pflege Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind nur dann au-ßergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Um-stände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig ist. Al-lein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erfor-derlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Stpfl. entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen (>BFH vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558). Heimkosten, die für einen Angehörigen übernommen werden, können als allgemeine agB berück-sichtigt werden, wenn sie aus rechtlicher Verpflichtung oder einer sittlichen Pflicht heraus über-nommen werden und somit zwangsläufig entstehen. Wichtig ist: Eine eindeutige Definition für die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen oder sittlichen Gründen fehlt bislang sowie bestehen unterschiedliche Meinungen in der Literatur. Es empfiehlt sich daher, die Aufwendungen dennoch in der Steuererklärung geltend zu machen. Zwangsläufigkeit Keine Zwangsläufigkeit • Rechtliche Gründe: Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung oder Verpflichtung durch Sozialbehörde • Sittliche Gründe: Enge persönliche Beziehung • Keine Bedürftigkeit • Verpflichtung aufgrund von Rechtsge-schäften • Vermögensübertragungen Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen Die Übernahme von Heimkosten gilt stets als zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der gepflegten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Dazu zählen insbesondere Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder sowie ge-schiedene Ehegatten.  Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen H 33.1-33.4 „Sittliche Pflicht“ • Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstver-ständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unterlassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen. Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (>BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715). • Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (>BFH vom 8.4.1954 – BStBl III S. 188). Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen kann bei der Pflege anderer Angehöriger – wie z. B. Geschwistern – bestehen. Dabei genügt ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis jedoch nicht. Pflegekosten sind bei sittlicher Verpflichtung nur in Ausnahmefällen abziehbar. Eine solche Ver-pflichtung setzt eine besonders enge persönliche Bindung voraus und liegt dann vor, wenn das soziale Umfeld (z. B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn) die Pflege erwartet und ein Verzicht darauf als gesellschaftlich nicht akzeptabel angesehen würde. Vermögensübertragung R 33.3 Abs. 5 EStR Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl. Vermögens-werte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen. H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“ • Übertragung des gesamten sicheren Vermögens Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außerge-wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Stpfl. von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand. Wenn der Pflegebedürftige dem Steuerpflichtigen bereits Vermögenswerte (z. B. ein Haus) im Hinblick auf Alter oder künftige Bedürftigkeit übertragen hat, gelten Heimkosten nur dann als zwangsläufig, soweit sie den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen. In Höhe des über-tragenen Wertes wird die Zwangsläufigkeit verneint. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige das übertragene Vermögen aufgrund gesetzlicher Rückforderungsrechte (z. B. wegen Verarmung oder groben Undanks) wieder zurückfordern könnte.  Zwangsläufigkeit bei vorweggenommener Erbfolge Erfolgt die Vermögensübertragung i. R. d. vorweggenommenen Erbfolge mit aufschie-bend bedingter Pflegeverpflichtung, bleibt die Zwangsläufigkeit bestehen. Hilflose, pflegebedürftige Person Aufwendungen für die Heimunterbringung eines Angehörigen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit, eine Behinderung oder eine krankheitsbedingte Unfähig-keit zur Selbstversorgung vorliegt (s. Details zu geeigneten Nachweisen unter III.1). Kosten für eine rein altersbedingte Heimunterbringung (z. B. im Wohnstift) gelten nicht als agB. Der BFH stellte aber klar, dass die Heimunterbringung bei erwerbsfähigen Personen regelmäßig als außergewöhnlich anzusehen ist – im Unterschied zur altersbedingten Unterbringung. Grund dafür ist, dass Menschen im erwerbsfähigen Alter üblicherweise eigenständig oder in Gemeinschaft le-ben. Nach Ansicht des BFH kann die Pflegebedürftigkeit – wie bei allgemeinen Krankheitskosten – durch ein einfaches ärztliches Attest oder andere geeignete Nachweise belegt werden. Es ist nicht notwendig, dass das Attest vor Abschluss des Heimvertrags ausgestellt wurde. Maßgeblich ist ledig-lich, ob krankheitsbedingte Kosten angefallen sind. Auch separat ausgewiesene Pflegekosten müs-sen nicht vorliegen. Bedürftigkeit H 33.1-33.4 „Krankheitskosten“ • für Unterhaltsberechtigte Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen i. d. R. nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (>BFH vom 11.7.1990 – BStBl 1991 II S. 62). Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung (>BFH vom 11.2.2010 – BStBl II S. 621). Rechtliche oder sittliche Gründe für eine Zwangsläufigkeit liegen nicht vor, wenn der Empfänger finanziell nicht bedürftig ist. Damit ist Voraussetzung für den Abzug von Pflegekosten bei Ange-hörigen, dass diese die Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kön-nen und somit bedürftig sind. Als bedürftig gilt, wer nur über geringe eigene Mittel verfügt und die Pflegekosten nicht selbst aufbringen kann. Ob Pflegekosten als agB berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob der Pflegebedürftige die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung und Literaturmeinung nicht nur auf die Einkünfte und Bezüge abzustellen, sondern auch auf seine not-wendigen Lebenshaltungskosten. Andernfalls würden ihm nicht genügend Mittel zur Deckung des eigenen Bedarfs verbleiben. Kann der Pflegebedürftige den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Betrag selbst tragen, entfällt insoweit die Zwangsläufigkeit für denjenigen, der die Kosten übernommen hat – dies schließt jedoch den Abzug nach § 33 EStG nicht vollständig aus. Zu Berechnung s. III.3.2.   3.2.2 Kosten für Heimunterbringung Als Kosten für die Heimunterbringung können die tatsächlich angefallenen und in Rechnung gestell-ten Aufwendungen berücksichtigt werden. Auch bei einer krankheitsbedingten Heimunterbrin-gung sind nicht nur medizinische Leistungen, sondern ebenso die durch die Krankheit veranlassten Unterbringungskosten als agB nach § 33 EStG abziehbar. • Kosten für Unterkunft. • Kosten für Verpflegung. • Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen (Arzt, Einkäufe, Heilbehandlungen). • Zahlungen an das Landratsamt nach dem SGB XII bzw. Sozialamt oder Geld-übergabe direkt an den Pflegebedürfti-gen. • Besuchsfahrten (ärztliche Bescheini-gung, medizinisch indiziert und thera-peutisch notwendig). • Kosten für Pflege und Betreuung. • Aufwendungen für vorübergehende Un-terbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder Verhinderung der Pflegeperson. • Übernahme von Krankheitskosten (Medi-kamente, Kurkosten etc.). • Spazierfahrten mit dem Pflegebedürftigen, falls therapeutisch angeordnet. Pflege zu Hause & Mindestpflegedauer von mind. 10 %? Übernimmt der Steuerpflichtige einen Teil der Pflege zu Hause, kann er zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Voraussetzung nach dem FG ist, dass sein eigener Pflegeanteil mindestens 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht. Eine solche Mindestgrenze ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen – dort ist ledig-lich gefordert, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstehen. In der Praxis sollte der Pauschbetrag daher angesetzt und die Reaktion des Finanzamts abgewartet werden. Hinweis Seit dem 01.01.2020 gilt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eine neue Regelung: Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden vom Sozialhilfeträger nur dann zu Unterhaltszahlungen herange-zogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Bestehende Verpflichtungen, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, entfallen ebenfalls, sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Für den steuerlichen Abzug der übernommenen Pflegekosten ist es jedoch unerheblich, ob es sich um freiwillige Zahlungen oder um gesetzlich verpflichtende Unterhaltsleistungen handelt.  3.2.3 Haushaltsersparnis R 33.3 Abs. 2 EStR 2Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haus-haltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 3Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). Die Heimkosten sind nur insoweit abziehbar, wie sie über die üblichen Lebenshaltungskosten hin-ausgehen und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Die Haushaltsersparnis wird bei krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingter Unterbringung nur dann angerechnet, wenn der bisherige eigene Haushalt vollständig aufgegeben wurde. Eine Haushaltsersparnis ist nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige selbst oder ein un-terhaltsberechtigter Angehöriger im Heim untergebracht ist. Übernimmt man dagegen die Kosten für eine Person, gegenüber der keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Geschwister), entfällt die Anrechnung der Haushaltsersparnis. Befinden sich beide Ehegatten in einem Alten- oder Pflegeheim, ist die Haushaltsersparnis bei je-dem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Besteht die Pflegebedürftigkeit nur bei einem Ehe-partner, ist lediglich dessen Anteil der Heimkosten um die Haushaltsersparnis zu mindern. Anzurechnen Nicht anzurechnen • Auflösung des Haushalts • Ehegatten: o Beide pflegebedürftig: Anrechnung je-weils je Ehegatten o Einer pflegebedürftig: Anrechnung nur bei Ehepartner mit Pflegebedürftigkeit • Beibehaltung des Haushalts • Kurzfristige oder krankheitsbedingte Krankenhaus - und Heimunterbrin-gung • Beibehaltung und Bewohnung des Zu-hauses durch Ehegatten Die Haushaltsersparnis wird in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG angesetzt. Bestehen die Voraussetzungen nur zeitweise, erfolgt die Berechnung anteilig – entweder tagewei-se mit 1/360 je Tag oder monatsweise mit 1/12 je Monat. Es ergibt sich folgende Haushaltser-sparnis: Pro Person 2020 2021 2022 2023 2024 Jahr 9.408 € 9.744 € 10.347 € 10.908 € 11.784 € Monat 784 € 812 € 862 € 909 € 982 € Tag 26,13 € 27,07 € 28,74 € 30,30 € 32,73 €   3.2.4 Erstattungsleistungen Bei einer Pflege in vollstationären Einrichtungen werden die pflegebedingten Kosten, die soziale Betreuung sowie medizinische Leistungen in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Zusätz-lich können Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen, wie Pflegegeld oder Pflegetage-geld, hinzukommen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […]. Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden. Ersatzleistung ( Kürzung |  keine Kürzung) § 33 EStG Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)  Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)  Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung  Pflegezulage (§ 35 BVG)  Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)  Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung  Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)  Leistungen des Sozialamts  Leistungen der Krankentagegeldversicherung  Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung  Renten der privaten Pflegerentenversicherung  Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden. Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss. H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“ Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14). Beratertipp Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter. 3.2.5 Beispiele  Unsere Empfehlung Nutzen Sie den Berechnungsbogen, um die abziehbaren Heimkosten einfach zu ermit-teln.   3.2.5.1 Eigene Einkünfte & Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag Beispiel 23: Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat. Rechnung für Januar – Dezember (s. Anhang VII.3) Heimkosten 51.018 € Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 € Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.232 € Anteil des Vaters 16.000 € Anteil des Sohns 14.232 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Zumutbare Belastung des Angehörigen 3.000 € Lösung 23: 1. § 33a EStG Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € Eigene Einkünfte und Bezüge = 18.000 € Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €  Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag Kein Abzug nach § 33a EStG 2. § 33 EStG Heimkosten 51.018 € Erstattungsleistungen - 20.785 € Verbleibende Kosten (1) = 30.233 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 € Verbleibende Einkünfte (2) = 16.732 €  Prüfung: Verbleibende Einkünfte (16.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 16.732 € Ja – Ansatz der verbleibenden Einkünfte AgB nach § 33 EStG = 13.501 € 3. Ergebnis § 33a EStG Kein Abzug 0 € § 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 14.232 € AgB nach § 33 EStG 13.501 € Zumutbare Belastung - 3.000 € Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 10.501 €   Beispiel 24: Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat. Heimkosten 40.018 € Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 € Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 19.233 € Anteil des Vaters 16.000 € Anteil des Sohns 14.232 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Zumutbare Belastung des Angehörigen 3.000 € Lösung 24: 1. § 33a EStG Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € Eigene Einkünfte und Bezüge = 18.000 € Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €  Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag Kein Abzug nach § 33a EStG 2. § 33 EStG Heimkosten 40.018 € Erstattungsleistungen - 20.785 € Verbleibende Kosten (1) = 19.233 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 € Verbleibende Einkünfte (2) = 16.732 €  Prüfung: Verbleibende Einkünfte (16.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 16.732 € Ja – Ansatz der verbleibenden Einkünfte AgB nach § 33 EStG = 2.501 € 3. Ergebnis § 33a EStG Kein Abzug 0 € § 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 14.232 € AgB nach § 33 EStG 2.501 € Zumutbare Belastung - 3.000 € Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 0 €   Beispiel 25: Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat. Heimkosten 40.018 € Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 € Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 19.233 € Anteil des Vaters 16.000 € Anteil des Sohns 14.232 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 8.000 € Zumutbare Belastung des Angehörigen 3.500 € Lösung 25: 1. § 33a EStG Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + 8.000 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € Eigene Einkünfte und Bezüge = 26.000 € Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €  Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag Kein Abzug nach § 33a EStG 2. § 33 EStG Heimkosten 40.018 € Erstattungsleistungen - 20.785 € Verbleibende Kosten (1) = 19.233 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + 8.000 € Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 € Verbleibende Einkünfte (2) = 24.732 €  Prüfung: Verbleibende Einkünfte (24.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 24.732 € Ja – Ansatz der verbleibenden Einkünfte AgB nach § 33 EStG = 0 € 3. Ergebnis § 33a EStG Kein Abzug 0 € § 33 EStG Kein Abzug 0 €   3.2.5.2 Eigene Einkünfte & Bezüge < Unterhaltshöchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag Beispiel 26: Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat. Heimkosten 51.018 € Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 € Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.233 € Anteil des Vaters 8.000 € Anteil des Sohns 22.232 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 € Zumutbare Belastung des Angehörigen 2.500 € Lösung 26: 1. § 33a EStG Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € Eigene Einkünfte und Bezüge = 11.000 € Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €  Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag Abzug nach § 33a EStG Unterhaltshöchstbetrag 11.784 € Eigene Einkünfte und Bezüge 11.000 € Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 624 € Anzurechnende Einkünfte & Bezüge = 10.376 € AgB nach § 33a EStG 1.408 € 2. § 33 EStG Heimkosten 51.018 € Erstattungsleistungen - 20.785 € Verbleibende Kosten (1) = 30.233 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 € Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 € Verbleibende Einkünfte (2) = 9.732 €  Prüfung: Verbleibende Einkünfte (9.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 11.784 € Nein – Ansatz der Haushaltsersparnis AgB nach § 33 EStG = 18.449 € 3. Ergebnis § 33a EStG 1.408 € § 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 22.232 € AgB nach § 33a EStG - 1.408 € Max. als agB nach § 33 EStG abziehbar = 20.824 € AgB nach § 33 EStG 18.449 € Zumutbare Belastung 2.500 € Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 15.949 € Beispiel 27: Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der dauerhaft mit Pflegegrad 5 in einem Pflegeheim untergebracht ist. Die Mutter C lebt weiterhin im gemeinsamen Haushalt. Heimkosten 51.018 € Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 € Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 € Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.233 € Anteil des Vaters 8.000 € Anteil des Sohns 22.232 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 € Zumutbare Belastung des Angehörigen 2.000 € Lösung 27: 1. § 33a EStG Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 € Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 € Eigene Einkünfte und Bezüge = 11.000 € Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €  Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag Abzug nach § 33a EStG Unterhaltshöchstbetrag 11.784 € Eigene Einkünfte und Bezüge 11.000 € Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 624 € Anzurechnende Einkünfte & Bezüge = 10.376 € AgB nach § 33a EStG 1.408 € 2. § 33 EStG Heimkosten 51.018 € Erstattungsleistungen - 20.785 € Verbleibende Kosten (1) = 30.233 € Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 € Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 € Verbleibende Einkünfte (2) = 9.732 €  Prüfung: Verbleibende Einkünfte (9.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 9.732 € Nein – grds. Ansatz der Haushaltsersparnis, aber kein Haushalt aufgelöst AgB nach § 33 EStG = 20.501 € 3. Ergebnis § 33a EStG 1.408 € § 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 22.232 € AgB nach § 33a EStG - 1.408 € Max. als agB nach § 33 EStG abziehbar = 20.824 € AgB nach § 33 EStG 20.501 € Zumutbare Belastung 2.000 € Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 18.501 €   4. Betreuung und Pflege von Dritten Übernimmt ein Steuerpflichtiger Pflegekosten für Personen, zu denen keine gesetzliche Unter-haltspflicht besteht – etwa für Geschwister, Freunde oder entferntere Verwandte – können diese Aufwendungen grundsätzlich nur dann als agB nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn eine Zwangsläufigkeit vorliegt. Ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis oder die allgemeine Hilfsbereit-schaft gegenüber Mitmenschen genügt hierfür nicht. Vielmehr muss eine persönliche sittliche Ver-pflichtung bestehen, etwa aufgrund einer besonders engen Beziehung. Solche Kosten können im Rahmen von § 33 EStG berücksichtigt werden – jedoch nicht nach § 33a EStG, da keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Die steuerliche Anerkennung erfolgt daher nur in Einzelfällen und ist abhängig von der individuellen Würdigung durch das Finanzamt. H 33.1 – 33.4 EStH „Sittliche Pflicht“ Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Hand-lung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unter-lassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (>BFH vom 27.10.1989 – BStBl 1990 II S. 294 und vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558). Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen (>BFH vom 12.12.2002 – BStBl 2003 II S. 299). Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Le-benssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (>BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715). Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (>BFH vom 8.4.1954 – BStBl III S. 188). Pflegekosten können aufgrund einer sittlichen Verpflichtung nur in besonderen Ausnahmefällen steuerlich berücksichtigt werden. Eine solche Verpflichtung entsteht typischerweise durch ein be-sonders enges persönliches Verhältnis zur pflegebedürftigen Person. Sie ist dann anzunehmen, wenn das soziale Umfeld – etwa Familie, Freunde, Nachbarn oder Bekannte – erwartet, dass der Steuerpflichtige die Pflege übernimmt, und eine unterlassene Hilfe als moralisch nicht vertretbar angesehen würde. Ob das Finanzamt eine sittliche Verpflichtung anerkennt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Wir empfehlen, den Abzug dennoch zu beantragen und unter Verweis auf einschlägige Rechtspre-chung und Verwaltungsanweisungen zu begründen. Pflegepauschbetrag Der Pflege-Pauschbetrag unterliegt nicht denselben strengen Anforderungen an die Zwangsläu-figkeit. Er kann auch für die Pflege von nicht unterhaltsberechtigten Personen beansprucht wer-den, sofern eine enge persönliche Beziehung vorliegt.   IV. Alter Altersbedingte Kosten, die entstehen, weil eine Person im höheren Alter nicht mehr selbstständig für sich sorgen kann, gelten steuerlich nicht als agB. Der natürliche Alterungsprozess wird nicht als außergewöhnlich angesehen. Entsprechende Aufwendungen für Betreuung und Pflege ohne Krankheitsbezug zählen zu den normalen Lebenshaltungskosten und sind durch den Grundfreibe-trag sowie gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag bereits berücksichtigt. Zusätzliche Kosten, die im Alter ohne krankheitsbedingten Anlass entstehen, können steuerlich über die Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijobs oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. 1. Persönliche altersbedingte Ausgaben Altersbedingte Ausgaben   § 33 EStG: kein Abzug § 35a EStG: Abzug  Ausnahme: • Gesondert in Rechnung gestellte Pflegeleistungen • Mehrkosten  Kosten, die aufgrund einer Krankheit entstehen, können nach § 33 EStG als agB berücksichtigt wer-den. Altersbedingte (Heim-)kosten sind hingegen grundsätzlich nicht abziehbar, da sie nicht als außergewöhnlich gelten und bereits im Grundfreibetrag berücksichtigt sind.  Abgeltung durch Grundfreibetrag Die Abgeltung durch den Grundfreibetrag gilt auch für pauschale Heimkosten (Pauschal-entgelt), die Pflegeleistungen im Krankheitsfall beinhalten. Auch im Fall einer altersbedingten Heimunterbringung können Kosten als agB berücksichtigt wer-den. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die im Rahmen einer ambulanten Pflege (innerhalb des Heims) entstehen und von einem nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt werden. Es ist kein weiterer Nachweis der Pflegebedürftigkeit er-forderlich. Sofern die Voraussetzungen für den Abzug als agB nicht vorliegen – etwa, weil keine Pflegebedürf-tigkeit festgestellt wurde, keine Krankheit vorliegt oder keine Pflegekosten gesondert abgerechnet wurden – können die Aufwendungen über § 35a EStG geltend gemacht werden. Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Emp-fohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz. 1.1 Kosten nach § 33 EStG Aufwendungen für die eigene altersbedingte Pflege oder Unterbringung in einem Altersheim gel-ten als normale Lebenshaltungskosten und sind daher nicht als agB abziehbar – es sei denn, die Pflege oder Unterbringung erfolgt aus krankheitsbedingten Gründen. Rein altersbedingte Auf-wendungen gelten daher nicht als agB. Tritt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ein, können ab diesem Zeitpunkt die Kosten als agB geltend gemacht werden. Pflegekosten, die bei Heimunterbringung zusätzlich zu den altersbedingten Unterbringungskosten anfallen, können nur dann als agB berücksichtigt werden, wenn sie klar von den allgemeinen Heim-kosten abgrenzbar sind (= Mehrkosten) – etwa Ausgaben für eine ambulante Pflegekraft, ärztliche Behandlungen, die Aufnahme in eine Pflegestation oder separat berechnete Medikamente und Heilmittel.  Keine Haushaltsersparnis bei altersbedingter Heimunterbringung Bei einer rein altersbedingten Heimunterbringung ist keine Haushaltsersparnis anzurech-nen, da es sich nicht um eine agB handelt. Folgende Aufwendungen können bei altersbedingter Lebenssituation geltend gemacht werden: Abziehbar Nicht abziehbar • Kosten von einem nach § 89 SGB XI an-erkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt (auch bei Pflegegrad 0) • Mehrkosten bei Heimunterbringung: Abzugsfähige Mehrkosten liegen nur vor, wenn zusätzlich zur Unterbringung und Grundpflege Pflegekosten bzw. Pflege-sätze separat anfallen und ge-sondert abgerechnet werden. • Grundpflege (im Heim) bei Pflegegrad 0 (= Hilfebedarf max. 1,5 Std. pro Tag) • Kosten für Pflege und Betreuung • Kosten für Verpflegung und Unterkunft • Pauschalentgelt • Kosten für ambulanten Pflegedienst usw. 1.2 Kosten nach § 35a EStG Altersbedingte Aufwendungen gelten grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG. Handelt es sich um eine Heimunterbringung, ist für die Anwendung des § 35a EStG er-forderlich, dass ein eigener Haushalt im Heim geführt wird. Ein eigener Haushalt im Heim liegt vor, wenn die Räumlichkeiten zur Haushaltsführung geeignet sind, also über ein Bad, eine Kochgelegenheit sowie einen Wohn- und Schlafbereich verfügen. Die Räumlichkeiten müssen individuell genutzt (abschließbar) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen muss nachweisbar sein. Dies trifft in der Regel nur auf ein Appartement zu, nicht jedoch auf ein reines Pflegezimmer ohne Kochmöglichkeit. Liegt kein eigener Haushalt vor, kön-nen nur die Kosten berücksichtigt werden, die mit haushaltsnaher Hilfe vergleichbar sind.  1.2.1 Heimunterbringung mit eigenem Haushalt Begünstigt sind Dienstleistungen, die direkt im eigenen Bereich des Heimbewohners erbracht und individuell abgerechnet werden. Dazu zählen auch Leistungen, die der Heimbetreiber gemäß Heimvertrag zur Verfügung stellt und entweder pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand ab-rechnet. Ein Nachweis der Aufwendungen durch eine Rechnung ist dabei erforderlich. Leistungen im Haushalt Leistungen gemäß Heimvertrag • Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen • Pflege- und Betreuungsleistungen • Handwerkerleistungen im Appartement • Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege • Reparaturarbeiten • Reinigung • Dienstleistungen des Haus- und Etagen-personals/der Haus- und Etagendamen • Kosten für Zubereitung von Mahlzeiten • Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pfle-ge- oder Betreuungsleistungen in An-spruch zu nehmen Weitere Leistungen sind nach persönlichem Bedarfsfall (z. B. eigenes – externes – Personal) ab-ziehbar, sofern Nachweise erbracht werden. 1.2.2 Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist ein eigener Haushalt – anders als zuvor dargestellt – nicht zwingend erforderlich. Auch bei einer Unterbringung in einem Zimmer, das die Voraussetzun-gen einer abgeschlossenen Wohnung nicht erfüllt (z. B. Zimmer ohne Küche), können Ausgaben begünstigt sein, sofern sie Leistungen betreffen, die einer Haushaltshilfe ähneln. Pflege- und Be-treuungsleistungen zählen jedoch nicht dazu, da sie nicht als haushaltsnahe Hilfeleistungen gel-ten. Begünstigt Nicht begünstigt • Reinigung des Zimmers und der Gemein-schaftsflächen • Zubereitung und Servieren von Mahlzei-ten • Wäscheservice, soweit im Heim • Aufwendungen für Hausmeister, Gärt-ner, Handwerkerleistungen • Mietzahlungen • Pflege- und Betreuungsleistungen (Aber: Ansatz als agB ggf. möglich!) • Leistungen, die nicht vor Ort im Heim erbracht werden (z. B. Essen auf Rädern)   1.3 Beispiele Beispiel 28: A lebt in seiner eigenen Wohnung. Es wurde weder ein Pflegegrad noch ein GdB festgestellt. Den-noch benötigt A Unterstützung und beauftragt regelmäßig eine Pflege- und Haushaltshilfe. Haushaltshilfe (Lohnkosten) 1.500 € Pflegeaufwendungen und Haushaltshilfe (gesondert in Rechnung gestellt von anerkanntem Pflegedienst) 5.000 € Zumutbare Belastung 1.100 € Lösung 28: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Pflegeaufwendungen (gesondert in Rechnung gestellt von Pflegedienst) 5.000 € Zumutbare Belastung - 1.100 € = abzugsfähige agB = 3.900 € Steuerermäßigung nach § 35a EStG Haushaltshilfe (Lohnkosten) 1.500 € Zumutbare Belastung + 1.100 € Summe = 2.600 € 2.600 € x 20 % 520 € Beispiel 29: Betreutes Wohnen Die Eheleute A und B leben im Jahr 2024 durchgehend in einer Einrichtung des „betreuten Woh-nens“. Miete 20.000 € Pflegeaufwendungen (gesondert in Rechnung gestellt von anerkanntem Pflege-dienst) 4.000 € Krankheitskosten 500 € Reinigungskosten des Appartements & Treppenhaus 1.800 € Malerkosten (Lohnkosten) für Renovierung des Appartements 2.500 € Zumutbare Belastung 900 € Lösung 29: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG Pflegeaufwendungen (gesondert in Rechnung gestellt von Pflegedienst) 4.000 € Krankheitskosten + 500 € Zumutbare Belastung - 900 € = abzugsfähige agB = 3.600 € Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG Reinigungskosten des Appartements & Treppenhaus 1.800 € Zumutbare Belastung + 900 € Summe = 2.700 € 2.700 € x 20 % 540 € Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG Malerkosten (Lohnkosten) für Renovierung des Appartements 2.500 € x 20 % 500 € 2. Altersbedingte Ausgaben eines Angehörigen Altersbedingte Ausgaben für Angehörige   im eigenen Zuhause bei Heimunterbringung       § 33 EStG Kein Ansatz, aber Ausnahme § 33a EStG Ansatz § 35a EStG Ansatz § 33 EStG Kein Ansatz, aber Ausnahme § 33a EStG Ansatz § 35a EStG Kein Ansatz Altersbedingte Aufwendungen für Angehörige stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Be-lastungen dar – unabhängig davon, ob die Pflege im eigenen Haushalt, im Haushalt des Angehöri-gen oder im Rahmen einer Heimunterbringung (z. B. in einem Alters- oder Wohnheim) erfolgt. Die-se Kosten gelten als typische Aufwendungen der Lebensführung. Ein steuerlicher Abzug ist jedoch im Rahmen des § 33a EStG möglich, sofern eine gesetzliche Un-terhaltsverpflichtung besteht, da es sich um typische Unterhaltsleistungen handelt. In diesem Fall können die Ausgaben bis zum jeweils geltenden Unterhaltshöchstbetrag berücksichtigt werden.  Abzug nach § 33a EStG nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht Voraussetzung ist außerdem, dass zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Steuer-pflichtigen oder dessen Ehegatten eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht – etwa bei Kindern, Eltern oder Großeltern. Altersbedingte Kosten können nur im Rahmen des § 33 EStG als agB berücksichtigt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die im Rahmen einer ambulanten Pflege (innerhalb des Heims) entstehen und von einem nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung ge-stellt werden. Es ist kein weiterer Nachweis der Pflegebedürftigkeit erforderlich. Sofern die Voraussetzungen für den Abzug als agB nach § 33 EStG und § 33a EStG nicht vorliegen – etwa, weil keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, keine Krankheit vorliegt oder keine Pfle-gekosten gesondert abgerechnet wurden – können die Aufwendungen über § 35a EStG geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für eigene Heim- oder Pflegekosten. Für Heimkos-ten eines Dritten ist kein Abzug möglich. Wird jedoch ambulante altersbedingte Pflege für eine andere Person übernommen – im eigenen oder deren Haushalt – ist ein Abzug nach § 35a EStG möglich. Pflege im Heim Pflege im (eigenen) Zuhause  Nicht abziehbar  Abziehbar, wenn Vertrag vom Zahlenden abgeschlossen  Nicht abziehbar, wenn Ver-trag vom Pflegebedürftigen abgeschlossen (Drittaufwand) 2.1 Kosten nach § 33 EStG Folgende Aufwendungen können im Zusammenhang mit einer altersbedingten Lebenssituation steuerlich geltend gemacht werden: Abziehbar Nicht abziehbar • Kosten von einem nach § 89 SGB XI an-erkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt (auch bei Pflegegrad 0). • Mehrkosten bei Heimunterbringung: Abzugsfähige Mehrkosten liegen nur vor, wenn zusätzlich zur Unterbringung und Grundpflege Pflegekosten bzw. Pflege-sätze separat anfallen und ge-sondert abgerechnet werden. • Krankheitskosten (Medikamente, Kur-kosten etc.). • Grundpflege (im Heim) bei Pflegegrad 0 (= Hilfebedarf max. 1,5 Std. pro Tag). • Kosten für Pflege und Betreuung. • Kosten für Verpflegung und Unterkunft. • Pauschalentgelt, das Pflegeleistungen im Krankheitsfall abdeckt. • Kosten für ambulanten Pflegedienst usw. 2.2 Kosten nach § 33a EStG Kosten für Unterkunft und Verpflegung zählen grundsätzlich zu den typischen Unterhaltsaufwen-dungen nach § 33a EStG. Liegt jedoch eine krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingte Heim-unterbringung oder gesondert von einem Pflegedienst in Rechnung gestellte Kosten vor, gelten diese Ausgaben als Krankheitskosten und sind demnach insgesamt nach § 33 EStG als agB abzieh-bar. Eine Abgrenzung zu typischen Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG erfolgt nicht. Der BFH schließt eine Aufteilung zwischen § 33 EStG und § 33a EStG ausdrücklich aus. Abziehbar Nicht abziehbar • Kosten für Verpflegung und Unter-kunft. • KV-/PV-Beiträge. • Aufwendungen für vorübergehende Unterbringung. • Fahrtkosten (Arzt, Heilbehandlun-gen). • Kosten für Kleidung. • Ausgaben für täglichen Bedarf. • Kosten für Pflege und Betreuung, auch gesondert von einem nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst in Rechnung gestellte Kosten (auch bei Pflegegrad 0). 2.3 Beispiele Beispiel 30: Im Jahr 2024 lebt Mutter M im Altenheim, ohne dass ihr eigener Haushalt bereits aufgelöst wurde. Die Tochter T übernimmt die dafür entstandenen Kosten. Altersheimkosten 18.000 € Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß Heimvertrag* 5.000 € KV- und PV-Beiträge 1.000 € Gesondert in Rechnung gestellte Kosten von anerkanntem Pflegedienst 4.000 € Einkünfte & Bezüge der Mutter 11.100 € Zumutbare Belastung des Angehörigen 1.100 € Lösung 30: 1. § 33a EStG Altersheimkosten 18.000 € KV- und PV-Beiträge + 1.000 € Summe = 19.000 € max. Unterhaltshöchstbetrag § 33a EStG 11.784 € KV- und PV-Beiträge + 1.000 € Höchstmöglicher Unterhalt = 12.784 € *Pflege- und Betreuungsleistungen sind keine typischen Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG, die dem laufen-den Lebensbedarf dienen. Einkünfte & Bezüge 11.100 € Anrechnungsfreier Betrag - 624 € Summe = 10.476 € Höchstmöglicher Unterhalt 12.784 € Einkünfte & Bezüge - 10.476 € = abzugsfähige agB § 33a EStG = 2.308 € 2. § 33 EStG Gesondert in Rechnung gestellte Kosten von anerkanntem Pflegedienst** 4.000 € Zumutbare Belastung - 1.100 € = abzugsfähige agB § 33 EStG = 2.900 € **Es handelt sich dem Grunde nach um agB nach § 33 EStG – es besteht kein Wahlrecht zwischen § 33a und § 33 EStG. Nach den EStR sind die gesondert in Rechnung gestellten Kosten als agB anzuerkennen, wenn es sich um eine ambulante Pflege handelt. Eine ambulante Pflege findet im Zuhause oder in Teilzeit in einer Pflegeein-richtung statt. 3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß Heimvertrag* 5.000 € Zumutbare Belastung + 1.100 € Summe = 6.100 € 6.100 € x 20 % 1.220 €  Jedoch kein Abzug möglich, da Heimkosten für Angehörige nicht abzugsfähig.   Beispiel 31: Mutter M lebt in ihrer eigenen Wohnung. Es wurde weder ein Pflegegrad noch ein GdB festge-stellt. Dennoch benötigt M Unterstützung im Haushalt. Die Tochter T beauftragt regelmäßig eine Pflege- und Haushaltshilfe, dessen Verträge mit T abgeschlossen werden. Fahrtkosten zu Ärzten 1.500 € Ambulanter Pflegedienst bzw. Haushaltshilfe 5.000 € Pflegeaufwendungen und Haushaltshilfe (gesondert in Rechnung gestellt von anerkanntem Pflegedienst) 6.000 € Zumutbare Belastung des Angehörigen 1.000 € Einkünfte & Bezüge der Mutter 11.100 € Lösung 31: 1. § 33a EStG Fahrtkosten zu Ärzten 1.500 € max. Unterhaltshöchstbetrag § 33a EStG* 11.784 € Höchstmöglicher Unterhalt = 1.500 € *Würde die Mutter im Haushalt der Tochter leben, könnte aufgrund der Haushaltsgemeinschaft der Unterhalts-höchstbetrag (Naturalunterhalt) ohne tatsächliche Zahlungen angesetzt werden. Einkünfte & Bezüge 11.100 € Anrechnungsfreier Betrag - 624 € Summe = 10.476 € Höchstmöglicher Unterhalt 1.500 € Einkünfte & Bezüge - 10.476 € = abzugsfähige agB § 33a EStG (der Tochter) = 0 € 2. § 33 EStG Gesondert in Rechnung gestellte Kosten von anerkanntem Pflegedienst** 6.000 € Zumutbare Belastung - 1.000 € = abzugsfähige agB § 33 EStG (der Tochter) = 5.000 € **Es handelt sich dem Grunde nach um agB nach § 33 EStG – es besteht kein Wahlrecht zwischen § 33a und § 33 EStG. Nach den EStR sind die gesondert in Rechnung gestellten Kosten als agB anzuerkennen, wenn es sich um eine ambulante Pflege handelt. Eine ambulante Pflege findet zuhause oder in Teilzeit in einer Pflegeeinrichtung statt. 3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG Ambulanter Pflegedienst bzw. Haushaltshilfe 5.000 € Zumutbare Belastung + 1.000 € Summe = 6.000 € 6.000 € x 20 % 1.200 €   V. Einnahmen Zum Thema Besteuerung oder Steuerfreiheit von pflegebedingten Einnahmen hat das BMF bislang keine konkrete Anweisung veröffentlicht. Einige Finanzministerien und die OFD haben jedoch be-reits dazu Stellung genommen. Die folgenden Ausführungen stützen sich auf das EStG sowie auf die Anweisungen des FinMin und OFD. 1. Pflegegeld § 3 Nr. 1 EStG a. Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfall-versicherung, Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Dies gilt sowohl für Leistungen aus der gesetzlichen als auch aus der privaten Pflegeversicherung. Das Pflegegeld wird nicht beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt. 2. Weitergeleitetes Pflegegeld § 3 Nr. 36 EStG Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-setzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versiche-rungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; Wird das von der Pflegekasse (auch von einer privaten) gezahlte Pflegegeld vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet, bleibt es steuerfrei, wenn der Empfänger entweder • ein Angehöriger des Pflegebedürftigen ist oder • moralisch bzw. sittlich verpflichtet ist, die Pflege im Bereich der Grundpflege oder der haus-wirtschaftlichen Versorgung zu übernehmen. Eine sittliche Verpflichtung wird in der Regel an-genommen, wenn die Pflegeperson nur zwei Pflegebedürftige betreut.  Pflegegeld = keine unentgeltliche Pflege Wird das Pflegegeld weitergeleitet, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Pflege, sodass der Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann (Ausnahmen, s. III.3.1.1.2). Das Pflegegeld ist steuerpflichtig, wenn es an Personen weitergegeben wird, die weder Angehöri-ge sind noch eine sittliche oder moralische Verpflichtung zur Pflege haben oder die Höchstbeträge überschritten werden. Nach der Literatur gelten die Beträge als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr.3 EStG.  Weitergeleitetes Pflegegeld ist bis zur Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI, mindestens jedoch bis zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steuerfrei. Dies gilt auch für private Pflegeversiche-rungen und Pauschalbeihilfen. Die Steuerbefreiung richtet sich nach der Höhe des Pflegegelds, das nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt ist, bzw. bei Pflegegrad 1 nach dem Entlastungsbetrag. Stand 03/2025 Pflege-grad Pflegegeld bzw. Entlastungsbetrag pro Mo-nat Höchstbetrag der Steuerbefreiung 1 131 € 1.572 € 2 347 € 4.164 € 3 599 € 7.188 € 4 800 € 9.600 € 5 990 € 11.880 €  Abweichende Auffassungen zwischen OFD und Gesetzestext Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass weitergeleitetes Pflegegeld bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegrades steuerfrei ist. Die OFD vertritt jedoch die Ansicht, dass die Steuerfreiheit nur bis zur Höhe des Pflegegelds der Pflegestufe III nach § 37 SGB XI gilt, die mit Pflegegrad 4 vergleichbar ist. Wir empfehlen jedoch die steuerlich günstigere An-wendung und die Berücksichtigung der Steuerfreiheit bis zur Höhe des tatsächlichen Pfle-gegrades. 3. Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € (bis 31.12.2024: 125 €) nach § 45b SGB XI. Dieser dient zur Unterstützung pflegen-der Angehöriger und zur Förderung der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen (= Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen). Der (weitergeleitete) Entlastungsbetrag fällt unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG. 4. Verhinderungspflege Kann eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen die Pflege vorüberge-hend nicht übernehmen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Vertretung für bis zu sechs Wochen im Jahr (§ 39 SGB XI) – die sog. Verhinderungspflege. Im Sozialrecht wird zwischen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Pflegegeld (§ 37 SGB XI) unterschieden. Aus steuerlicher Sicht gibt es keinen Unterschied zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhin-derungspflege. Die Zahlungen sind steuerfrei, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind. Die Steuerfreiheit ist dabei auf die Beträge nach § 37 SGB XI begrenzt, also auf die Höhe des Pflegegeldes entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad.  Steuerpflicht bei Verhinderungspflege Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder die Zahlungen die Höchstbeträge übersteigen, unterliegen die Leistungen der Steuerpflicht. 5. Sozialversicherungsbeiträge der Pflegekasse für die Pflegeperson Der Bezug von Einnahmen schließt grundsätzlich die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags aus (s. III.3.1.1). Werden jedoch von der Pflegekasse Beiträge zu verschiedenen Versicherungen gezahlt, gelten diese nicht als Einnahmen im Sinne von § 33b Abs. 6 S. 1 EStG und sind steuerfrei. Das FinMin Hamburg hat in einer Verwaltungsanweisung nach einer Abstimmung zwischen Bund und Ländern festgelegt, dass folgende Leistungen nicht als Einnahmen gelten: • Pflegegeld für Eltern aufgrund eines Kindes mit Behinderung • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 Abs. 1 SGB XI • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine beitragsfreie Familienversi-cherung besteht nach § 44 SGB XI • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach § 349 Abs. 4a i. V. m. § 347 Nr. 10 SGB III  Pflege-Pauschbetrag Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zählen nicht als Einnahmen nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG, sodass der Pflege-Pauschbetrag gewährt wird. 6. Weitere Einnahmen und Leistungen § 3 Nr. 36 EStG gilt auch für weitergeleitete Erstattungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen oder Hilfe im Haushalt, die auf Grundlage anderer SGB gewährt werden. Zu vergleichbaren Fällen gehören: • Erstattungen o von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen, o für selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB V, o für Verhinderungspflege nach § 39 SGB V und o Leistungen nach dem BVG oder vergleichbaren Regelungen. • Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. • Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Un-fallfürsorge. • Beihilfeleistungen nach den Vorschriften des Bundes und der Länder. • Kostenübernahmen im Rahmen der freien Heilfürsorge oder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, wenn die pflegebedürftige Person noch im aktiven Dienst ist. • Leistungen nach dem Sozialhilferecht (SGB XII). • Entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.  6.1 Zusätzliche vom Pflegebedürftigen gewährte Vergütungen für Pflegeleistungen Zusätzlich zum Pflegegeld gezahlte Vergütungen an die Pflegeperson sind grundsätzlich nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG erfasst – auch dann nicht, wenn die Gesamtvergütung unter dem Pflegegeld (s. V.2) nach § 37 SGB XI liegt. Der BFH hat jedoch entschieden, dass solche Zahlungen aus dem Vermögen des Pflegebedürfti-gen steuerfrei sind. Ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens gegenseitig Leistungen erbringen und dafür Zahlungen erhalten. Daher sind Vergütungen von Angehörigen aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Diese Regelung sollte auch auf Zah-lungen bei einer sittlichen Verpflichtung anwendbar sein. Offen bleibt jedoch, ob außergewöhnlich hohe Zahlungen ausnahmsweise als steuerpflichtige Ein-künfte gelten können, wenn die Grenze zur Einkunftserzielung überschritten wird.  Unterschied zwischen Finanzverwaltungsauffassung und BFH-Entscheidung Somit sind Erlasse der Finanzverwaltung, die solche Zahlungen als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ nach § 22 Nr. 3 EStG einstufen, überholt. Unsere Empfehlung ist jedoch, die-se Einkünfte dem Finanzamt zur Offenlegung mitzuteilen. 6.2 Pflegeunterstützungsgeld Beschäftigte können für die Pflege von nahestehenden, pflegebedürftigen Personen aller Pflege-grade bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beantragen, um kurzfristig eine Pflege zu organisieren – zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Diese Leistung ersetzt das ausgefallene Ar-beitsentgelt und beträgt in der Regel 90 % des Nettoarbeitsentgelts (bei Bezug von beitragspflichti-gen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung bis zu 100 %). Das Unterstützungsgeld wird von der sozialen Pflegekasse, privaten Pflegeversicherung oder Bei-hilfe gezahlt. Wenn mehrere Beschäftigte für die Pflege derselben Person Pflegeunterstützungs-geld beantragen, ist der Anspruch insgesamt auf zehn Arbeitstage begrenzt. Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG bzw. bei Beamten nach § 3 Nr. 11 EStG steu-erfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. 6.3 Vollzeitpflege von Pflegekind Bei der Vollzeitpflege von Kindern im Haushalt des Steuerpflichtigen geht die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon aus, dass keine Erwerbstätigkeit oder Einkunfts-erzielungsabsicht besteht, wenn nicht mehr als sechs Kinder im Haushalt betreut werden. Das Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.   7. Nebenberufliche Pflege 7.1 Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichba-ren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung ge-meinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insge-samt 3 000 Euro im Jahr. Einnahmen aus einer ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer oder Pfleger sind bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei. Die Pflege von alten, kranken und behinderten Menschen setzt eine unmittelbare, persönlich erbrachte Leistung der Pflegeperson voraus. Die Tätigkeit um-fasst sowohl körperliche Pflege als auch hauswirtschaftliche Betreuung. Der Freibetrag gilt auch, wenn nur hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten wie Reinigen, Kochen oder Einkau-fen erbracht werden. Betriebsausgaben können nur abgezogen werden, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschreiten und somit steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Ist dies der Fall, besteht für den Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis! 7.2 Aufwandsentschädigung für Betreuer § 3 Nr. 26b EStG Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; Personen, die ehrenamtlich als Vormund, rechtlicher Betreuer oder Pfleger tätig sind, haben An-spruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB. Auslagen können entweder durch eine Einzelabrechnung oder eine pauschale Aufwandsentschädigung von 425 € pro Jahr nach § 1835a bzw. § 1878 BGB erstattet werden. Die Entschädigung wird für jede Betreuung, Vormundschaft oder Pflegschaft gezahlt. Möglich ist deshalb, dass eine Betreuungsperson mehrfach eine Auszah-lung erhält. Solche Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei, solange sie zusammen mit anderen steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000 € nicht überschrei-ten.  Aufwandsentschädigungen ausschließlich nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB für Betreuer, Vormünder und Pfleger sind ausschließlich nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Eine Anwendung von § 3 Nr. 26, 26a EStG ist ausgeschlossen. VI. Übersicht 1. Persönliche Kosten Thema Ansatz § 33 EStG agB § 33a EStG*1 Unterhalt § 33b EStG § 35a EStG Steuerermäßigung Hinweis Behinderten-Pauschbetrag (BP) Pflege- Pauschbetrag*2 (PB) Behinderung Behinderten- Pauschbetrag   Aber nur Kosten, die nicht auf Pflegeaufwendungen entfallen Zusätzlich ansetzbar: Atypische, mittelbare Kosten Laufende, typische Kosten    i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen Zusätzlich ansetzbar: Atypische, mittelbare Kosten Mittelbare, atypische Kosten    i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen Zusätzlich ansetzbar: BP oder laufende, typische Kosten Pflege-Pauschbetrag    PB erhält nur Pflegender - Gepfleg-ter kann davon unabhängig seine eigenen Kosten ansetzen. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale    Zählen zu den agB – sind aber zusätzlich zum BP ansetzbar Berufliche Fahrtkosten    Bei GdB ab 70 oder GdB ab 50 und Merkzeichen „G“/“aG“ Übertragung von Kind  Eigene Kosten    Eigene Kosten BP und PB auf Eltern übertragbar + eigene Kosten der Eltern ansetzbar Pflege & Krankheit Pflege- & Betreuungskosten    i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen Keine Pflegebedürftigkeit: sämtli-che Kosten = § 35a EStG Behinderten- Pauschbetrag (BP)   soweit Kosten durch PB abge-golten Heimkosten    i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen • Keine Pflegebedürftigkeit: sämt-liche Kosten = § 35a EStG • Kürzung um Haushaltsersparnis Alter Betreuungskosten    Heimkosten    *1 Unterhalt nach § 33a EStG nur für gesetzlich Unterhaltsberechtigte ansetzbar, nicht aber für sich selbst. *2 Pflege-Pauschbetrag kann nur der Pflegende ansetzen, der Pflegebedürftige selbst nicht.  2. Kosten für einen Angehörigen Thema Ansatz § 33 EStG agB § 33a EStG Unterhalt § 33b EStG § 35a EStG Steuerermäßigung Hinweis Behinderten-Pauschbetrag (BP)*1 Pflege- Pauschbetrag (PB) Behinderung Übertragung von Kind: BP und Fahrtkostenpau-schale  Eigene Kosten    Eigene Kosten BP und Fahrtkostenpauschale auf Eltern übertragbar & eigene Kosten der Eltern + PB für das Kind ansetzbar Laufende, typische Kosten     Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen Mittelbare, atypische Kosten     Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen Pflege-Pauschbetrag  Sofern Unter-stützung durch Pflegedienst    Sofern Unterstützung durch Pflegedienst Pflegender darf keine Ein-nahmen für Pflege erhalten Berufliche Fahrtkosten     Kein Ansatz von beruflichen Fahrtkosten für Angehörige Pflege & Krankheit Pflege- & Betreuungskosten    Sofern nur Unterstützung durch Pflege-dienst  Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen Anrechnung eigener Einkünf-te & Bezüge des Pflegebe-dürftigen Pflege-Pauschbetrag  Sofern Unter-stützung durch Pflegedienst   Unterstützung durch Pflegedienst & Vertrag mit Angehörigen abge-schlossen Pflegender darf keine Ein-nahmen für Pflege erhalten Heimkosten   Soweit eigene Einkünfte & Be-züge < Unter-haltshöchstbetrag plus 624 €  Sofern auch Pflege durch Angehörigen  Anrechnung eigener Einkünf-te & Bezüge des Pflegebe-dürftigen plus Haushaltser-sparnis Alter Betreuungskosten     Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen AgB nach § 33 EStG in Aus-nahmefällen möglich Heimkosten     AgB nach § 33 EStG in Aus-nahmefällen möglich *1 Behinderten-Pauschbetrag kann nur für sich selbst angesetzt oder von Kind auf die Eltern übertragen werden. 3. Einnahmen Einnahmen §§ Anzurechnen auf Pflege-Pauschbetrag § 33b Abs. 6 EStG** Steuerfrei Hinweis § 33, § 33a EStG § 35a EStG* Aufwandsentschädigung für amtlich bestellten Betreuer § 1835a BGB   Steuerfrei, soweit mit Einnahmen gem. § 3 Nr. 26 EStG max. 3.000 € Entlastungsbetrag § 45b SGB XI     = Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen Entlastungsbetrag weitergeleitet § 45b SGB XI     Leistungen der privaten Pflegezu-satzversicherung     Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung § 17 SGB XI     Leistungen der Krankentagegeld-versicherung /     Leistungen der Krankenhaustage-geldversicherung /     Pflegegeld § 37 SGB XI § 23 SGB XI     Gilt für Pflegegeld der gesetzlichen & privaten Pflege-versicherung Pflegegeld weitergeleitet § 37 SGB XI     Einnahmen = schädlich für den Pflege-Pauschbetrag Ausnahme: treuhänderische Verwaltung d. Pflegegelds Pflegesachleistungen § 36 SGB XI    Sofern auch Pflege durch Angehörige  Pflegesachleistungen werden bei ambulanter Pflege, betreutem Wohnen oder im Altenwohnheim erbracht; nicht jedoch bei stationären Pflegeeinrichtungen. Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung /     Pflegeunterstützungsgeld § 44a (3) SGB XI     Erhält Pflegender für bis zu 10 Arbeitstage Private Zahlungen vom Pflegebe-dürftigen /     Steuerfrei: BFH ja; FA nein – s. V 6.1 u.E. kein PB, da Einnahmen den PB ausschließen Renten der privaten Pflegeren-tenversicherung /     Sozialversicherungsbeiträge § 44 SGB XI & § 349 SGB III   Beiträge zur gesetzlichen RV, ALV und Zuschüsse zu KV und PV, soweit keine beitragsfreie Familienversicherung für den Pflegenden Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG     Steuerfrei, soweit Einnahmen max. 3.000 € Verhinderungspflege § 39 SGB XI     u.E. keine Anrechnung auf § 35a EStG analog Pflegegeld *Leistungen sind anzurechnen, wenn diese zweckgebunden gewährt und vom Steuerpflichtigen nicht frei verwendet werden können. **PB wird nur den Pflegenden gewährt; d.h. wenn bspw. der Pflegebedürftige den Pflegenden das Pflegegeld weiterleitet, kann dieser keinen PB in Anspruch nehmen. VII. Anhang 1. Rechnung über Kurzzeitpflege   2. Rechnung über Tagespflege   3. Rechnung über Kosten der Heimunterbringung   4. Wahlrecht agB vs. Steuerermäßigung 4.1 Beispiel 12 1. Wahlrecht: § 33 EStG und § 35a EStG 2. Wahlrecht: § 35a EStG   4.2 Beispiel 13 1. Wahlrecht: § 33 EStG und § 35a EStG   2. Wahlrecht: § 35a EStG
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