Titel: BMF 27.03.2025 | Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
Beschreibung:
Schlagwörter: Anlage 3
Stand: 27.03.2025
Merkblatt
zur Verwendung der amtlichenMuster für
Vollmachten zur Vertretung in
Steuersachen
I. Grundsätze .............................................................................................................................................................2
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht ........................3
II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht......................................................3
II.2 Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht........................................................3
II.3 Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher
Hinsicht....................................................................................................................................................................3
II.4 Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die imDatensatz
benannten Steuernummern..........................................................................................................................4
III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten......................................................4
IV. Bekanntgabevollmacht ....................................................................................................................................5
V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten 6
VI. Fortgeltung bisher nach § 80a AO angezeigter Vollmachten..........................................................7
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I. Grundsätze
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben
für
Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen befugt sind, und
für
Lohnsteuerhilfevereine i. S. d. § 4 StBerG
amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen erarbeitet.
Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster ist grundsätzlich freiwillig. Sie können gegenüber
den Finanzbehörden auch zum schriftlichen Nachweis einer Bevollmächtigung verwendet werden.
Die Nutzung der amtlichen Vollmachtsmuster ist allerdings nach § 80a Abs. 1 AO unabdingbare Voraussetzung
für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz an die Finanzverwaltung, ggf. über Vollmachtsdatenbanken der Steuerberaterkammern,
Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig. Zulässig
ist lediglich die Aufnahme kurzer Ordnungskriterien des Vollmachtnehmers im Kopfteil von
Seite 1 der amtlichen Muster; diese Angaben dürfen allerdings nicht in den an die Finanzverwaltung
zu übermittelnden Datensatz übernommen werden.
Die Vollmacht ist vom Vollmachtgeber zu unterschreiben. Bei Körperschaften, Vermögensmassen
und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht sowohl von der/den für
die Festsetzung der (betrieblichen) Steuern alleinvertretungsberechtigten Person/en als auch von
der/den für das Feststellungsverfahren vertretungsberechtigten Person/en zu unterschreiben, wenn
die Vertretung für das Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.
Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in demder Vollmachtgeber eine sachlich
und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmachtnehmer einschließlich
einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will.
Individuelle Beschränkungen der Bevollmächtigung können aber im Vollmachtsmuster vereinbart
und dann der Finanzverwaltung angezeigt bzw. übermittelt werden (s. u.).
Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen umfasst insbesondere die Berechtigung
- zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
- zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
- zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
- zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Ausnahmen:
- Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht muss nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich
eine gesonderte (positive) Bevollmächtigung erteilt werden (Zeilen 16 bis 20).
- Auch die Bevollmächtigung zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten1 muss
1 Die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ist erforderlich, wenn der Vollmachtnehmer seinen Mitarbeitern den
Abruf von Daten des Vollmachtgebers bei der Finanzverwaltung ermöglichen will.
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ausdrücklich gesondert erteilt werden (Zeile 14).
Mit Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die
Daten der Vollmacht elektronisch - z. B. in einer Vollmachtsdatenbank der Kammer - gespeichert
und an die Finanzverwaltung übermittelt werden (vgl. Zeilen 40/41). Für die Speicherung und Übermittlung
der Daten gelten die entsprechenden Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und anzuzeigen bzw. zu
übermitteln. Dies gilt auch bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.
Wurde von der/den zur Vertretung einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung berechtigten Person/
en in Zeile 15 der Vollmacht die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die
Vertretungsvollmacht auf die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt.
Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren nach § 183a AO
kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch
das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen oder - falls dies nicht gewünscht ist -
durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über
die Feststellungserklärung.
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher
Hinsicht
II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht
Eine Bevollmächtigung kann durch Ankreuzen von Feldern in Zeile 15 in sachlicher Hinsicht beschränkt
werden (Negativ-Auswahl).
Hinweis: In allen nicht durch Ankreuzen gekennzeichneten Bereichen gilt die Bevollmächtigung zur
Vertretung in Steuersachen.
Nach Zeile 21 gilt die (ggf. nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht grundsätzlich zeitlich unbefristet2.
Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, entfaltet gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
jedoch erst Wirkung, wenn er gegenüber der Finanzbehörde gesondert angezeigt oder
ein entsprechender Datensatz übermittelt wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Satz 4 AO; vgl.
Zeile 25 des Vollmachtsmusters). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam
Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide
mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
II.2 Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht
In Zeilen 23 und 24 kann die (ggf. bereits nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht in zeitlicher
Hinsicht beschränkt werden.
II.3 Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher
Hinsicht
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung wirken sich auch bei der Bekanntgabevollmacht
(siehe Abschnitt IV) und der Datenabrufvollmacht (siehe Abschnitt V) aus.
2 Bei Lohnsteuerhilfevereinen gilt die Vollmacht im Innenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im
Lohnsteuerhilfeverein.
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II.4 Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im
Datensatz benannten Steuernummern
Eine nach amtlich vorgeschriebenemVollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht
wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegenüber den
Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen
- für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers.
Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO
und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen
erforderlich, imDatensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres
gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht
automationsgestützt erfasst werden soll.
Ohne Angabe der Steuernummer kann es deshalb dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht
bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird.
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht
benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automationsgestützte Berücksichtigung der nach
amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit
nichtmöglich.
Hinweis: Umsicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt
wird, ist es ratsam, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die
Bevollmächtigung zu informieren.
Die Änderung oder Ergänzung einer Vollmacht ist der Finanzverwaltung vom Vollmachtnehmer in
einementsprechenden Datensatz zu übermitteln.
Hinweis: Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet
werden (Vollmacht-Update).
III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten
Mit Erteilung und Anzeige bzw. Übermittlung einer (neuen) Vollmacht erlöschen grundsätzlich alle
bisher der zuständigen Finanzbehörde - unabhängig vomÜbertragungsweg - angezeigten bzw. übermittelten
Vollmachten (Vertretungs-, Bekanntgabe- und Empfangsvollmachten).Dies gilt sowohl für
eine inhaltlich abweichende Bevollmächtigung desselben Vollmachtnehmers als auch bei Bevollmächtigung
eines anderen Vollmachtnehmers.
In Zeile 28 kann das Erlöschen bisher erteilter und angezeigter bzw. übermittelter Vollmachten auf
diejenigen Vollmachten beschränkt werden, die demselben Vollmachtnehmer bislang erteiltworden
sind. In diesem Fall bleiben Vollmachten, die ggf. anderen Vollmachtnehmern zur Vertretung in
Steuersachen erteilt wurden, unverändert wirksam. Dies ermöglicht die Erteilung und Anzeige bzw.
Übermittlung - umfassender wie auch partieller - Doppelvollmachten.
Wegen des Widerrufs einer angezeigten oder - z. B. über eine Vollmachtsdatenbank der Kammer -
elektronisch übermittelten Vollmacht Hinweis auf II.1; wegen der Besonderheiten bei Datenabrufvollmachten
Hinweis auf V.
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Beruht die Änderung der Steuernummer des Vollmachtgebers auf verwaltungsinternen organisatorischen
Maßnahmen (z. B. bei einem Wechsel zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung,
bei finanzamtsinterner Zuständigkeitsverlagerung, bei Neuzuschnitt der Veranlagungsbezirke
des unverändert zuständigen Finanzamts oder im Fall einer Behördenzusammenlegung
usw.), hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Inhalt einer Vollmacht. In
diesemFallwird von der Finanzverwaltung sichergestellt, dass die ihr elektronisch übermittelte Vollmacht
der neuen Steuernummer zugeordnet wird.
Beruht die Änderung der dem Vollmachtgeber zugeordneten Steuernummer auf einem Zuständigkeitswechsel
nach §§ 26 oder 27 AO (z. B. Verlegung des Wohnsitzes), gilt die dem Bevollmächtigten
erteilte Vollmacht ebenfalls unverändert weiter. Bei Aktenabgaben innerhalb eines Landes werden
die Vollmachtsdaten im Rahmen der automationsgestützten Abgabe bzw. Übernahme dem neuen
Steuerkonto zugeführt. Bei länderübergreifenden Aktenabgaben bzw. -übernahmen sind die Vollmachtsdaten
von der aufnehmenden Stelle personell in der Stammdatenverwaltung zu erfassen. Unabhängig
davon sollte der Vollmachtnehmer die neuen Steuernummern in der Vollmachtsdatenbank
der Kammer3 erfassen und der Finanzverwaltung einen entsprechend ergänzten Datensatz
übermitteln.
Zur Berücksichtigung der Finanzverwaltung bisher im Datensatz nicht benannter Steuernummern
Hinweis auf II.4.
IV. Bekanntgabevollmacht4
In Zeilen 16 bis 20 der amtlichen Vollmachtsmuster kann der in Zeile 9 bezeichnete Vollmachtnehmer
auch zum Bekanntgabebevollmächtigten bestellt werden. Hierbei ist ausdrücklich anzugeben,
für welchen Bereich die Bekanntgabevollmacht gelten soll:
Zeilen 17/18: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für Steuerbescheide und
sonstige Verwaltungsakte aus dem Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren
(z. B. Feststellungsbescheide, Stundungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Einspruchsentscheidungen,
Abrechnungsbescheide).
Gilt die Vollmacht für das Steuerkonto einer Personenvereinigung und ist das Feststellungsverfahren
in Zeile 15 nicht ausgeschlossen,wird durch Ankreuzen der Zeilen
17/18 gleichzeitig eine Bekanntgabevollmacht für die betrieblichen Steuern nach
§ 122 AO und - bei nicht rechtfähigen Personenvereinigungen - eine Empfangsvollmacht
nach § 183a AO für das Feststellungsverfahren angezeigt. Bei rechtsfähigen
Personenvereinigungen wird durch Ankreuzen der Zeilen 17/18 zugleich eine Bekanntgabevollmacht
nach § 122 AO zur Vertretung der Personenvereinigung als
Empfänger nach § 183 AO angezeigt.
Zeilen 19/20: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für die Entgegennahme
von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen.
3 Dies gilt nur fürMitglieder der Steuerberaterkammern,Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
4 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wie bisher mögliche Vollmachtbeschränkungen noch nicht in vollem Umfang in
den derzeit genutzten IT-Verfahren abgebildet werden können.
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Die Zeilen 17/18 und 19/20 können grundsätzlich unabhängig voneinander ausgewählt werden. Aus
technischen Gründen kann ein Vollmachtsdatensatz i. S. d. § 80a AO, der eine Bekanntgabevollmacht
in Zeilen 19/20, aber nicht zugleich auch eine Bekanntgabevollmacht in Zeilen 17/18 enthält, derzeit
nicht automationsgestützt verarbeitet werden.
Bei einer Vertretung in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 Buchstabe a AO(Feststellungsverfahren
in Zeile 15 nicht ausgeschlossen) und Übermittlung der Vollmachtsdaten über die Vollmachtsdatenbanken
der Kammern ist jedoch mindestens ein Kreuz in Zeile 17/18 zu setzen; die Erteilung einer
„reinen“ Bekanntgabe- bzw. Empfangsvollmacht auf diesemWege ist nichtmöglich.
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten
auch bei der Bekanntgabevollmacht. Wenn eine weitergehende Bekanntgabevollmacht gewünscht
ist, ist dies gesondert dem Finanzamtmitzuteilen.
V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten
steuerlichen Daten
Der in Zeile 9 bezeichnete Bevollmächtigte5 ist grundsätzlich auch dazu bevollmächtigt, die von der
Finanzverwaltung für - aus dortiger Sicht - externe Berechtigte (Steuerpflichtiger sowie von ihm bevollmächtigte
Personen) zum Abruf bereitgestellten Daten elektronisch einzusehen und abzurufen.
Dabei werden die zum oder für den Vollmachtgeber gespeicherten Daten dem authentifizierten Berechtigten
(vgl. § 9 der Steuerdaten-Abrufverordnung) in einemautomatisierten Verfahren imWege
eines Direktzugriffes zugänglich gemacht.
Der Vollmachtgeber kann der Erteilung einer Datenabrufvollmacht durch Ankreuzen in Zeile 34 widersprechen.
In diesem Fall darf die Finanzbehörde demBevollmächtigten keinerleiDaten zumVollmachtgeber
zur elektronischen Ansicht oder zum Abruf anbieten. Die Möglichkeit des Bevollmächtigten,
bei der zuständigen Finanzbehörde imRahmen seiner allgemeinen Vollmacht einen entsprechenden
schriftlichen oder telefonischen Auskunftsantrag zu stellen, bleibt hiervon unberührt.
Sofern keine unbeschränkte Vollmacht erteilt wurde, ist auch die (nicht in Zeile 34 ausgeschlossene)
Datenabrufbefugnis entsprechend der sachlichen und/oder zeitlichen Beschränkungen der allgemeinen
Vollmacht beschränkt. Soweit allerdings einzelne Datenabrufverfahren der Finanzverwaltung
eine entsprechende sachliche oder zeitliche Beschränkung der Abrufmöglichkeiten technisch
nicht ermöglichen, kann dem Bevollmächtigten zurWahrung des Steuergeheimnisses der Datenabruf
in diesen Verfahren nicht ermöglicht werden. Falls der Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten
vor diesem Hintergrund dennoch in die Lage versetzen will, alle Datenabrufverfahren der Finanzverwaltung
ungeachtet der ansonsten zu beachtenden sachlichen oder zeitlichen Beschränkungen
nutzen zu können, muss er in Zeilen 38/39 eine für alle Datenabrufverfahren geltende Erweiterung
der Bevollmächtigung erklären.
Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und im Straf- und Bußgeldverfahren in
Steuersachen ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des Bevollmächtigten hinsichtlich der bei
der Finanzverwaltung gespeicherten Daten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 bis 39 sind in diesemFall
nicht erforderlich.
5 Dies gilt ggf. auch für die von dem Vollmachtnehmer mittels zugelassener Untervollmacht bevollmächtigten Personen.
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Sollen Daten abgerufen werden, die für Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gespeichert sind
und nicht individuell abgerufen werden können, müssen beide Ehegatten oder Lebenspartner den
gleichen Bevollmächtigten insoweitmit identischen Datenabrufbefugnissen ausstatten.
Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer
an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt
worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
VI. Fortgeltung bisher nach § 80a AO angezeigter Vollmachten
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage dermit den BMF-Schreiben vom10.
Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I
S. 662, vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, und vom 11. Dezember 2023, BStBl I 2024 S. 5
veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies
gilt unabhängig da-von, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz elekt-ronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder
nicht.
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