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Titel: Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung ab VZ 2023 V25-1
Beschreibung:
Schlagwörter: Hinweis zur Anwendung des Formulars: Sie müssen lediglich die gelb hinterlegten Felder befüllen - die Berechnung der Korrektur des Bruttoarbeitslohns erfolgt automatisch. Das Formular stellt darauf ab, dass ganzjährig der gleiche Firmenwagen genutzt wird und keine Zuzahlungen des Arbeitnehmers geleistet wurden oder diese bereits vom Arbeitgeber beim geldwerten Vorteil der Privatnutzung berücksichtigt wurden. Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung ab VZ 2023 Hinweise (wird nicht gedruckt): Allgemeines Bruttolistenpreis (abgerundet auf volle 100 €): Kürzung des Bruttolistenpreises bei Hybridfahrzeugen und Elektrofahrzeugen um 50 % oder 25 %. Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte: -20 Tatsächliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Lohnsteuerbescheinigung/Gehaltsabrechnung Pauschalbesteuerung: Jährlich Summe Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise mit 15 % pauschal versteuern. Die Pauschalversteuerung ist auf den Werbungskostenabzug begrenzt. Bei der Versteuerung nach der 0,03 %-Methode kennt der Arbeitgeber die tatsächliche Anzahl der Fahrten nicht und wendet daher die Vereinfachungsregelung von 15 Fahrten im Monat (180 Fahrten im Jahr) an. Der Arbeitgeber kann somit im Jahr 180 Fahrten à 0,30 € bzw. ab dem VZ 2022 ab dem 21. Kilometer 0,38 € mit 15 % pauschal besteuern. Privatnutzung Bruttolistenpreis x 1 % x 12 Monate - € Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte Bruttolistenpreis x 0,03 % x km x 12 Monate + - € Summe geldwerter Vorteil = - € Pauschalbesteuerung Jährlich Summe Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte Bruttolistenpreis x 0,03 % x km x 12 Monate - € Pauschalbesteuerung lt. Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18 - Erfassen Sie hier den Betrag laut Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18. Individualbesteuerung lt. Lohnabrechnungen = - € 2. Tatsächliche Entfernungspauschale Tatsächliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte x 0,30 €/0,38 € x Kilometer zur ersten Tätigkeitstätte - € 3. Erhöhung des Bruttoarbeitslohns, da zu viel pauschal besteuert Erhöhung des Bruttoarbeitslohns: Pauschalbesteuerung lt. Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18 - € Soweit nun im Rahmen der Steuererklärung die Entfernungspauschale erfasst wird und diese nicht ausreicht, den pauschal besteuerten Wert zu decken, wird das Finanzamt die Pauschalbesteuerung insoweit rückgängig machen, als die Pauschalierung die tatsächliche Entfernungspauschale übersteigt. Tatsächliche Entfernungspauschale (= max. mögliche Pauschalbesteuerung) - - € Erhöhung des Bruttoarbeitslohn, um zu viel pauschal besteuerten Betrag (Differenz) = - € "Wird automatisch dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet, Anlage N Zeile 54" -> Tatsächliche Entfernungspauschale < Pauschalversteuerung ->> Erhöhung des Bruttoarbeitslohns Achtung: Der Arbeitnehmer bekommt die vom Arbeitgeber abgeführte 15 %-ige Pauschalsteuer allerdings nicht in der Einkommensteuer angerechnet, da es sich um eine Arbeitgebersteuer handelt. 4. Individual zu besteuernder Bruttoarbeitslohn gem. der 0,03 %-Methode Individualbesteuerung lt. Lohnabrechnungen - € Erhöhung des Bruttoarbeitslohns, um zu viel pauschal besteuerten Betrag + - € = Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,03 %-Methode = - € 5. Individual zu besteuernder Bruttoarbeitslohn gem. der 0,002 %-Methode 0,002 %-Methode Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte Bruttolistenpreis x 0,002 % x km x tatsächliche Fahrten - € Der individuell zu besteuernde Arbeitslohn nach der 0,03 %-Methode wurde durch die zu hohe Pauschalbesteuerung erhöht. davon wurden bisher pauschal besteuert (= tatsächliche Entfernungspauschale) - - € = Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,002 %-Methode = - € Es besteht allerdings die Möglichkeit die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der tageweisen Methode (0,002 %-Methode) zu besteuern. Der bei der 0,002 %-Methode zu ermittelnde Korrekturwert kann sich jedoch nur auf den individuell besteuerten Teil beziehen. Die pauschal besteuernden Werte sind daher abzuziehen, da diese bereits mit 15 % pauschal besteuert wurden. 6. Korrekturbetrag des geldwerten Vorteils Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,03 %-Methode - € -> Die den Arbeitslohn erhöhende Korrektur – bedingt durch die zu hohe Pauschalbesteuerung – und die den Arbeitslohn reduzierende Korrektur – bedingt durch die tageweise 0,002 %-Besteuerung – heben sich somit teilweise auf. Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,002 %-Methode - - € = Korrekturbetrag, negativer Arbeitslohn = - € "Eintrag einer ""1"" in Anlage N Zeile 10 und Kürzung des Bruttoarbeitslohns um Korrekturbetrag."
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