Titel: Merkblatt | Abfindung & Fünftelregelung V25-5
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | ABFINDUNG & FÜNFTELREGELUNG NACH § 34 ESTG
Prüfung der Anwendbarkeit der Fünftelregelung
V25-5
Entschädigung i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1a EStG?
(= Entschädigung für entgehende Einnahmen oder Aufgabe/Nichtausübung der Tätigkeit)
Ja
Zufluss der gesamten Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum? *1
Keine Fünftelregelung/ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG
Ja Nein
Nein
1. Prüfung (Entschädigung > bis zum Jahresende entgehende Einnahmen)
Entschädigung lt.
Lohnsteuerbescheinigung €
höher als
>
bis zum Jahresende entgehende
Einnahmen (nach § 19 EStG) €
Nein
2. Prüfung (Entschädigung + weitere Einkünfte > Vorjahreseinkünfte)*2
Arbeitslohn im Kalenderjahr des Zuflusses der Entschädigung €
+ Entschädigung/Abfindung lt. Lohnsteuerbescheinigung €
+ Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen €
+ Positive Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) €
+ Arbeitslohn, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt €
+ Positive Einkünfte nach Beendigung der Tätigkeit/aus früherem Arbeitsverhältnis €
= Summe der Einkünfte €
oder Summe der Einnahmen, wenn nur Arbeitslohn nach § 19 EStG *3 €
Einkünfte/Einnahmen *3 des Vorjahres lt. Steuerbescheid/-erklärung €
arrow-circle-right Zusammenballung
Summe der
Einnahmen/Einkünfte €
höher als
>
Einkünfte/Einnahmen *4
des Vorjahres €
Ja
Fünftelregelung anwendbar/ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG
Hinweis:
*1 BMF v. 04.03.2016 - IV C 4 - S 2290/13/10002: Ausnahmen
• Geringfügige Zahlung von bis zu 10 % der Hauptleistung in anderem VZ
• Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, lebenslange Bar- und Sachleistungen
*2 Einzubeziehen sind nur Einkünfte, die im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis oder Beendigung stehen. D. h. Einnahmen, die bei Fortsetzung des
Dienstverhältnisses erzielt worden wären
*3 BMF v. 01.11.2013 - IV C 4 - S 2290/13/10002, Rn. 11 S. 12: Liegen ausschließlich Einkünfte i.S.d. § 19 EStG vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergleichsrechnung
anhand der Einnahmen - anstelle der Einkünfte - durchgeführt wird.
*4 Bei Sonderzahlungen (z. B. Boni, Provisionen) ist der Durchschnitt der Einkünfte der letzten zwei oder drei Vorjahre zulässig.
Ja
Nein
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