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Titel: Merkblatt | Abfindung & Fünftelregelung V25-5
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MERKBLATT | ABFINDUNG & FÜNFTELREGELUNG NACH § 34 ESTG Prüfung der Anwendbarkeit der Fünftelregelung V25-5 Entschädigung i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1a EStG? (= Entschädigung für entgehende Einnahmen oder Aufgabe/Nichtausübung der Tätigkeit) Ja Zufluss der gesamten Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum? *1 Keine Fünftelregelung/ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG Ja Nein Nein 1. Prüfung (Entschädigung > bis zum Jahresende entgehende Einnahmen) Entschädigung lt. Lohnsteuerbescheinigung € höher als > bis zum Jahresende entgehende Einnahmen (nach § 19 EStG) € Nein 2. Prüfung (Entschädigung + weitere Einkünfte > Vorjahreseinkünfte)*2 Arbeitslohn im Kalenderjahr des Zuflusses der Entschädigung € + Entschädigung/Abfindung lt. Lohnsteuerbescheinigung € + Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen € + Positive Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) € + Arbeitslohn, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt € + Positive Einkünfte nach Beendigung der Tätigkeit/aus früherem Arbeitsverhältnis € = Summe der Einkünfte € oder Summe der Einnahmen, wenn nur Arbeitslohn nach § 19 EStG *3 € Einkünfte/Einnahmen *3 des Vorjahres lt. Steuerbescheid/-erklärung € arrow-circle-right Zusammenballung Summe der Einnahmen/Einkünfte € höher als > Einkünfte/Einnahmen *4 des Vorjahres € Ja Fünftelregelung anwendbar/ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG Hinweis: *1 BMF v. 04.03.2016 - IV C 4 - S 2290/13/10002: Ausnahmen • Geringfügige Zahlung von bis zu 10 % der Hauptleistung in anderem VZ • Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, lebenslange Bar- und Sachleistungen *2 Einzubeziehen sind nur Einkünfte, die im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis oder Beendigung stehen. D. h. Einnahmen, die bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erzielt worden wären *3 BMF v. 01.11.2013 - IV C 4 - S 2290/13/10002, Rn. 11 S. 12: Liegen ausschließlich Einkünfte i.S.d. § 19 EStG vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergleichsrechnung anhand der Einnahmen - anstelle der Einkünfte - durchgeführt wird. *4 Bei Sonderzahlungen (z. B. Boni, Provisionen) ist der Durchschnitt der Einkünfte der letzten zwei oder drei Vorjahre zulässig. Ja Nein
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