Titel: Merkblatt | Beratungsbefugnis bei ruhendem Gewerbe selbstständiger Tätigkeit V24-1
Beschreibung:
Schlagwörter: Allgemeines
Erzielt das Mitglied in einem Veranlagungszeitraum weder Einnahmen noch Betriebsausgaben, so schließt das alleinige Vorliegen der Gewerbeanmeldung die Beratungsbefugnis nicht aus, solange im gesamten Veranlagungszeitraum tatsächlich weder Einnahmen erzielt noch Betriebsausgaben getätigt wurden (Schmucker/Rauhöft, Kommentar zum Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl., Tz. 2.3.2.5).
Denn eine selbständige/gewerbliche Tätigkeit setzt nachhaltige Betätigung im Sinne von Wiederholungsabsicht und Gewinnerzielungsabsicht voraus (H 15.2, H15.3 EStR). Es ist jedoch auf erhebliche Haftungsrisiken hinzuweisen, wenn das Finanzamt abweichende Einkünfte feststellt.
Gewerbeabmeldung
Hat der Steuerpflichtige weder Einnahmen erzielt noch Ausgaben getätigt, so kann die Steuererklärung für dieses Jahr erstellt werden, sofern das Mitglied bereits die Gewerbeabmeldung vorlegen kann bzw. schriftlich bestätigt, dass die selbständige Tätigkeit beendet wurde. Die Gewerbeabmeldung bzw. die schriftliche Bestätigung manifestiert gegenüber dem Finanzamt, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr gegeben ist.
Hinweis zum Jahr der Betriebsaufgabe
Im Jahr der Aufgabe des Gewerbes bzw. der selbständigen Tätigkeit ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Insoweit fordert das Finanzamt im Aufgabejahr auch die Anlage G/S zur Erklärung des Aufgabegewinns an. Im Jahr der Betriebsaufgabe besteht grundsätzlich keine Beratungsbefugnis.
Möglich ist, dass die Steuererklärung für das Jahr der Betriebsaufgabe dennoch vom Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. Voraussetzung ist, dass der Aufgabegewinn in null Euro resultiert. Insofern muss beim Mitglied nachgefragt werden, ob in den Vorjahren gewerbliche oder selbständige Einkünfte erzielt wurden und ob im Rahmen der bisherigen Einkommensteuererklärungen materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen, Umlaufvermögen etc.) erklärt wurden.
Falls ja, ist zu prüfen, ob diese Wirtschaftsgüter bereits vollumfänglich abgeschrieben wurden. Sind sämtliche Wirtschaftsgüter bereits abgeschrieben und nicht mehr in der Bilanz bzw. dem Bestandsverzeichnis zu erklären, so kann eine Beratungsbefugnis bejaht werden mit Beachtung, dass das Finanzamt dennoch einen Aufgabegewinn und somit eine Anlage G/S anfordert und der Konsequenz, dass das Mitglied sich diesbezüglich an einen Steuerberater wenden oder selbst mit dem Finanzamt klären muss.
Enthält die Bilanz bzw. das Bestandsverzeichnis des Vorjahres noch Wirtschaftsgüter, die noch nicht abgeschrieben sind, so besteht keine Beratungsbefugnis.
Folgejahr der Betriebsaufgabe
Bei Betriebsaufgabe besteht in den Folgejahren Beratungsbefugnis, wenn wieder nicht schädliche Einkünfte erzielt werden. Nachträgliche Betriebsausgaben, die wiederum zu (negativen) Gewinneinkünften führen würden, sind auszuschließen, weil diese bereits in der Aufgabebilanz zu erfassen sind.
Resultiert der Aufgabegewinn in einem Verlust aus Gewerbebetrieb, der im Jahr der Betriebsaufgabe gesondert und einheitlich festgestellt wird, ist dies unschädlich für die Beratungsbefugnis in den nachfolgenden Veranlagungsjahren.
Gesondert und einheitliche Verluste unschädlich
Gesondert festgestellte Verluste sind für die Beratungsbefugnis unschädlich, auch wenn diese aus Gewinneinkünften stammen. Diese dürfen in die Einkommensteuererklärung übernommen werden.
Handlungsempfehlung für Beratungsstellenleiter:innen
Liegt bei Ihrem Mitglied ein Fall des ruhenden Gewerbes bzw. der selbständigen Tätigkeit vor, so ist wie nachfolgend erläutert vorzugehen. Etwaige Musterbestätigungen finden Sie im internen Bereich.
1. Gewerbeabmeldung
Das Mitglied muss das Gewerbe abmelden und die Abmeldung der Beratungsstelle vorgelegt werden. Trifft dies kurz vor Abgabefrist zu, so muss das Mitglied vorab schriftlich bestätigen, dass das Gewerbe abgemeldet wird.
2. Bestätigung des Mitglieds
Das Mitglied hat schriftlich zu bestätigen, dass im Veranlagungszeitraum keine Einnahmen erzielt und Betriebsausgaben getätigt wurden sowie keine nachhaltige Betätigung und Einkunftserzielungsabsicht mehr vorliegt.
Zusätzlich ist zu bestätigen, dass in den Vorjahren keine Wirtschaftsgüter in den Steuererklärungen erklärt wurden bzw. diese bereits vollumfänglich abgeschrieben sind, sodass kein Aufgabegewinn zu erklären ist. Das Mitglied hat diesbezüglich schriftlich zu bestätigen, dass bei Anforderung des Finanzamtes eines Aufgabegewinns der Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis besitzt.
3. Steuererklärung
In der Einkommensteuererklärung ist im Freitextfeld des Mantelbogens folgender Hinweis zu vermerken:
„Das Mitglied hat im Veranlagungszeitraum weder Einnahmen erzielt noch Betriebsausgaben getätigt. Eine nachhaltige Betätigung sowie Einkunftserzielungsabsicht besteht folglich nicht. Es liegt ein ruhendes Gewerbe vor, welches am TT.MM.JJJJ abgemeldet wird. Die Einreichung der Anlage G/S ist daher nicht erforderlich.
4. Reaktion des Finanzamtes
Falls das Finanzamt auf die fehlende Beratungsbefugnis hinweist bzw. eine Zurückweisung ergeht, wenden Sie sich bitte an die Steuerhotline.
Bitte beachten Sie, dass bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob bei ruhenden Gewerbe Beratungsbefugnis für den Lohnsteuerhilfeverein besteht. Die Auffassung des Kommentars Schmucker/Rauhöft bejaht die Beratungsbefugnis unter o.g. Voraussetzungen – möglich und zu hoffen ist, dass dieses Thema vor dem Gericht geklärt wird, um eine finale Aussage über die Beratungsbefugnis zu erlangen.
Es ist daher mit der Konsequenz zu rechnen, dass das Finanzamt die Beratungsbefugnis versagt und die Anlage G/S anfordert. Teilen Sie dies entsprechend auch dem Mitglied mit, mit der Folge, dass bei Anforderung das Mitglied diese selbst an das Finanzamt übermitteln (mit 0 Euro) oder sich – kostenpflichtig – an einen Steuerberater wenden muss.
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