Titel: BMF 29.09.2020 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Steuerbefreiung und Pauschalierung
Beschreibung:
Schlagwörter: 10.04.24, 08:24 LStH 2024 - Anhang 24 VIII. – Gesetz zur steuerlichen…
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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität imStraßenverkehr
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften;
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
und Pauschalierung derLohnsteuer
nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
BMF
vom 29.09.2020 (
BStBl
I
S.
972)
IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 – 2020/0965439
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für dieAnwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderungvon Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (
BGBl.
I Seite 2498,
BStBl
2016 I Seite 1211) und desGesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicherVorschriften vom 12. Dezember 2019 (
BGBl.
I Seite 2451,
BStBl
2020 I Seite 17) die folgenden Grundsätze:
1.
Überblick über die Regelungen
1
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (
a. a. O.
)wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oderHybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zurprivaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46
EStG
).
2
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einerLadevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzungeiner Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
).
3
Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehingeschuldeten Arbeitslohn erbracht werden,
vgl.
Rdnr.
34.
4
Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiterensteuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember2019 (
a. a. O.
) bis zum 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c
EStG
) verlängert,
vgl.
Rdnr.
37.
2.
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
5
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vomArbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs imSinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung desArbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zurprivaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
2.1
Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
a)
Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
6
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1
2
Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oderüberwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (
z. B.
Schwungrad mit Generator oderBatterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (
z. B.
wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeistwird.
7
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern(Stand: März 2020)
weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung einElektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.
Stand:
März 2023
8
Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen imFahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
einem Betriebskraftstoff,
einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (
z. B.
Batterie, Kondensator, Schwungrad mitGenerator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
müssen zudem externaufladbar sein.
9
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern(Stand: März 2020)
weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung einHybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
10
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeugeinzuordnen sind (
z. B.
gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stundeunterstützt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (
BGBl.
I Seite 756); das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb undeiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6
km/h
und nicht mehr als 20
km/h
. AusBilligkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, dieverkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (
u. a.
keine Kennzeichen‑ und Versicherungspflicht), imBetrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn;
Rdnr.
37 ist hier nicht anzuwenden.
11
Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auchbetrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privatenNutzung überlassen werden (
sog.
Dienstwagen).
12
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach derpauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2
EStG
(1 %-Regelung) ermittelt, ist der geldwerteVorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. DieSteuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
wirkt sich nicht aus.
13
Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4
EStG
(Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von
R
8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiterHalbsatz
LStR
2015
Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nummer 46
EStG
steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungenim Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4
EStG
(Gesamtkosten) außer Ansatz.
jetzt
R
8.1
Abs.
9
Nr.
2 Satz 17
14
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Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeugebegrenzt.
b)
Aufladeort
15
Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit demArbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes. Nicht begünstigt ist das Aufladen beieinem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der
Rdnr.
20 sowie dasAufladen beim Arbeitnehmer (
vgl.
Rdnr.
19 und 29).
c)
Anwendungsbereich
16
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenenUnternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
17
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:
Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
Kunden des Arbeitgebers.
2.2
Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichenLadevorrichtung an den Arbeitnehmer
18
Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betrieblicheLadevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung (
vgl.
Rdnr.
27).
19
Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestromfällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebershandelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.
20
Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2zweiter Halbsatz
EStG
ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhangerbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören
z. B.
der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme derLadevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie dasVerlegen eines Starkstromkabels.
21
Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb derbetrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise überlassenenbetrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (
z. B.
der Arbeitnehmer lädtdort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt).
3.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
22
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a)
b)
a)
b)
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vomArbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (
vgl.
Rdnr.
19). Bei betrieblichenElektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzungüberlassen werden (
sog.
Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosteneinen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50
EStG
dar.
23
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung desAuslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur
Pkw
) nach § 3 Nummer 50
EStG
und zurAnrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswertfolgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8.
24
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung desAuslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur
Pkw
) nach § 3 Nummer 50
EStG
und zurAnrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswertfolgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8.
25
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber im Sinne der
Rdnrn.
23 Buchstabe a und 24 Buchstabe a gilt jederzum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfestenbetrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht eines mit dem Arbeitgeber verbundenenUnternehmens).
Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellteStromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beimArbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die Pauschalen nach den
Rdnrn.
23 Buchstabe b und 24 Buchstabe banwendbar.
26
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Einzusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestromist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einemDritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle dermaßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreienAuslagenersatz nach § 3 Nummer 50
EStG
erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenenindividuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.
4.
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
4.1
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
27
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3
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
mit einem Pauschsteuersatz von25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oderverbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeberdie Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (
vgl.
Rdnr.
18). Zum Begriff der Ladevorrichtung
vgl.
Rdnr.
20.
28
Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuerfür die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung imSinne der
Rdnr.
20 (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
4.2
Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
29
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (
z. B.
für die Wartung und den Betrieb,die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann derArbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2Satz 1 Nummer 6
EStG
pauschal mit 25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wennder Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet (
vgl.
Rdnr.
27) und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dieNutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.
30
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und dieNutzung der Ladevorrichtung im Sinne der
Rdnr.
20.
31
Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers könnenpauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit derArbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnennachweist.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich solange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
5.
Reisekosten
32
Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelleder tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2
EStG
) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 46
EStG
steuerfreieVorteile oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vomArbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
33
Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1
EStG
) sind diese steuerfreienVorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmerseinzubeziehen.
6.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
>§ 8 Abs. 4
34
Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehingeschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen vonGehaltsverzicht oder ‑umwandlungen ausgeschlossen,
vgl.
BMF
-Schreiben vom 5. Februar 2020 (
BStBl
I Seite 222).
10.04.24, 08:24 LStH 2024 - Anhang 24 VIII. – Gesetz zur steuerlichen…
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7.
Aufzeichnungen im Lohnkonto
35
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 46
EStG
im Lohnkonto desArbeitnehmers aufzuzeichnen,
vgl.
auch § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1
LStDV
in der Fassung der Fünften Verordnungzur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (
BGBl.
I Seite 1495,
BStBl
I Seite 555). Dies gilt ausVereinfachungsgründen auch für Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 46
EStG
, die vor dem 30. Juni 2020 gewährtwurden.
36
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
, sind die Aufwendungendes Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschusstenAufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der
Rdnr.
20nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
8.
Anwendungszeitraum
37
Dieses Schreiben ersetzt die
BMF
-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (
BStBl
I Seite 1446) und vom 26. Oktober 2017(
BStBl
I Seite 1439) und ist vorbehaltlich der
Rdnrn.
23 und 24 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c
EStG
) anzuwenden.
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