Titel: BMF 12.06.2023 | Steuerliche Erfassung von Betreibern:innen bestimmter kleiner PV-Anlagen
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Schlagwörter: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
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DATUM
12. Juni 2023
BETREFF
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO;
Steuerliche Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
GZ
IV A 3 - S 0301/19/10007 :012
DOK
2023/0554119
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden eine ab 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nummer 72 i. V. m. § 52 Absatz 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz - EStG -) für bestimmte kleine Photo-voltaikanlagen sowie ein ab 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (vgl. § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz - UStG -).
Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-anlagen nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen nach § 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung - AO - grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es aus Gründen des Büro-kratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
• Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
• in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.
Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben/Allgemeines (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
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