[ml_benutzerhandling_links]
Titel: Mitgliederinformation 2026 | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MITGLIEDERINFORMATION 2026 Geschäftsbericht ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. So geht’s: Beantworten Sie der Reihe nach die vier Quiz-Fragen auf unserer Webseite und hüpfen Sie damit in unseren Lostopf. Über unsere Startseite gelangen Sie zur 1. Frage: www.altbayerischer.de QR-Code scannen & Quiz starten! Teilnehmen und Gutes tun! Für jede:n Teilnehmer:in spendet der Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein e.V. 1 € an die Tafel Deutschland (bis maximal 10.000 €), um Menschen in Armut in Deutschland zu unterstützen. Das können Sie gewinnen: 1. Platz: 1.000 € 2. Platz: 500 € 3. Platz: 4 Tagestickets Europa-Park 4.-10. Platz: Bio-Genusspakete von Byodo Sehr geehrtes Mitglied, 2026 bringt zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich – besonders rund um Mobilität und Arbeitsweg. Die Förderung für Elektroautos wurde neu aufgelegt und kann je nach Voraussetzungen bis zu 6.000 Euro betragen. Gleichzeitig entlastet die erhöhte Pendlerpauschale spürbar bei den Fahrtkosten zur Arbeit. Damit setzt die Politik wichtige Impulse für Berufstätige und den Wandel hin zu klimafreundlicher Mobilität. Um sicherzustellen, dass alle Steuervorteile für Sie optimal ausgeschöpft werden, bilden sich unsere Berater:innen kontinuierlich fort und behalten alle Neuerungen für Sie im Blick. So können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre persönliche Beratungsstelle auch in diesem Jahr das Beste aus Ihrer Einkommensteuererklärung herausholt. STEUER-QUIZ – mitraten und tolle Preise gewinnen! Auf den folgenden Seiten der Mitgliederinformation finden Sie hilfreiche Steuertipps sowie die Vereinssatzung, den Prüfungsbericht 2025 und viele weitere wichtige Informationen. Beste Grüße Ihre Vorstände Christian Staller • Ulrich Danner • Sandra Staller PS: Aktuelle Steuerthemen, kurz und verständlich - auf Instagram, Facebook, YouTube & Co. erhalten Sie praxisnahe Tipps von unseren Steuerprofis. arrow-circle-right Besuchen Sie unsere Kanäle und bleiben Sie auf dem Laufenden! EP26_VA_019_Lohnsteuerhilfeverein_Kooperation_Button_KV310_.00.3in.2d6d 110:21 1. Platz: 1.000 € 2. Platz: 500 € 4.-10. Platz: 3. Platz: 4 Tagestickets für den Europa-Park © Tafel Deutschland e.V./Monique Wüstenhagen ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MITGLIEDERINFORMATION 2026 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. E-Auto-Förderung 2026: Das gilt jetzt für Sie Nach der abrupten Einstellung der Kaufprämien Ende 2023 hat die Bundesregierung die E-Auto-Förderung 2026 zurückgebracht. Doch jetzt ist vieles anders: Statt einer einheitlichen Pauschale für alle setzt das neue Programm auf soziale Staffelung. Wer weniger verdient oder Kinder hat, profitiert stärker. Insgesamt stehen rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung – die Förderung gilt sogar rückwirkend für Neuzulassungen ab dem 01.01.2026. Anspruch haben ausschließlich Privatpersonen mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 80.000 Euro; je nach Einkommen und Familiensituation sind bis zu 6.000 Euro Förderung möglich. Gefördert werden vor allem reine Elektrofahrzeuge, unter bestimmten Voraussetzungen auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender. Internet und Handy von der Steuer absetzen – so geht‘s! Viele Arbeitnehmer:innen verschenken bares Geld, weil sie die berufliche Nutzung ihres privaten Handys oder Internetanschlusses nicht in der Steuererklärung angeben. Dabei können Sie einen Teil der Kosten – etwa für Grundgebühr, Flatrate oder Reparaturen – als Werbungskosten absetzen. Besonders einfach geht das mit einer Pauschale von 20 % der monatlichen Kosten (maximal 20 Euro im Monat). Nutzen Sie Ihr Handy oder Internet zu mehr als 20 % beruflich, kann es sinnvoll sein, Einzelnachweise zu sammeln. Dabei dokumentieren Sie über mindestens drei Monate Ihre Nutzung und ermitteln daraus den beruflichen Kostenanteil. Der Vorteil: Es gibt keine feste Obergrenze für den Abzug, sodass Sie deutlich mehr ansetzen können als bei der Pauschale. Zudem lassen sich auf diesem Weg auch anteilige Anschaffungs- und Reparaturkosten steuerlich berücksichtigen. Aktivrente: Bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei dazuverdienen! Ab 2026 macht die sogenannte Aktivrente das freiwillige Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat bleiben steuerfrei – und erhöhen auch nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte. Wichtig: Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wer als Rentner:in die Regelsaltersgrenze (aktuell i.d.R. 67 Jahre) erreicht hat und über 2.000 Euro verdient, versteuert nur den übersteigenden Betrag ganz normal. Sozialabgaben, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, fallen weiterhin an. Abfindung versteuern – das müssen Sie wissen Erhalten Sie eine Abfindung, ist diese grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Um die oft hohe Steuerbelastung abzumildern, kann die sogenannte Fünftelregelung helfen. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was in vielen Fällen zu einer geringeren Steuer führt. Es müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa die Auszahlung innerhalb eines Kalenderjahres und eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften. Seit 2025 wird die Regelung nicht mehr automatisch durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern muss aktiv in der Steuererklärung beantragt werden. Auch bei der Kirchensteuer sind unter Umständen Erleichterungen möglich. Mit der richtigen Gestaltung lässt sich häufig eine spürbare Steuerersparnis erzielen. Steuertipps, Downloads & Tools Auf unserem Steuerblog und unseren Social-Media-Kanälen finden Sie hilfreiche Informationen und Tipps rund um Steuern. Zusätzlich stehen Ihnen auf unserer Webseite praktische Downloads und Tools wie z. B. Steuer-Checklisten und Berechnungsbögen kostenlos zur Verfügung. Besuchen Sie uns gerne online und folgen Sie uns auch auf Instagram & Co. © terovesalainen – stock.adobe.com © Robert Kneschke – Fotolia.com © Maridav – Fotolia.com © Bacho Foto – stock.adobe.com ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MITGLIEDERINFORMATION 2026 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. Ihre Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hat sich geändert? ä Bitte informieren Sie Ihre Beratungsstelle! Ihr Mitgliedsbeitrag - Beitragsfälligkeit Ihr Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist mit Ablauf des 01.01. zur Zahlung fällig und spätestens bis zum 30.06. des Jahres zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass während Ihrer Mitgliedschaft dieser Beitrag fällig ist – unabhängig davon, ob Sie das angebotene Leistungspaket in Anspruch nehmen oder nicht. Wenn Sie den Mitgliedsbeitrag 2026 noch nicht beglichen haben, vereinbaren Sie am besten mit Ihrer Beratungsstelle einen Termin. Bei dieser Gelegenheit wird Ihr Mitgliedsbeitrag nach Ihren individuellen Verhältnissen neu ermittelt und Sie können Ihren Beitrag direkt in der Beratungsstelle entrichten. Checkliste Steuererklärung: Haben Sie an alles gedacht? Holen Sie sich unsere praktische Checkliste zum Sortieren Ihrer Steuerbelege. Damit haben Sie schnell einen Überblick, welche Unterlagen für die Steuererklärung wichtig sind. So sparen Sie Zeit bei der Vorbereitung Ihres Steuertermins. Zum Download einfach QR-Code scannen. Die Checkliste ist in folgenden Sprachen verfügbar: Beitragsordnung gültig ab 01.01.2027 Die letzte Anpassung unserer Beitragsordnung erfolgte im Jahr 2022. Nach vier Jahren stabiler Beiträge berücksichtigen wir nun die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung durch eine moderate Anpassung. Die Beitragsstruktur wird folgendermaßen weiterentwickelt: Durch zusätzliche Beitragsstufen werden größere Einkommenssprünge reduziert. Die Beiträge entwickeln sich dadurch gleichmäßiger und orientieren sich noch stärker an Ihrer individuellen Situation. In einzelnen Fällen kann es sogar zu geringeren Beiträgen kommen. Zudem werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung künftig differenzierter innerhalb der Beitragsstruktur berücksichtigt. Damit schaffen wir die Grundlage, auch künftig eine faire und qualitativ hochwertige steuerliche Beratung sicherzustellen. Eine angemessene Vergütung unserer Beratungsstellenleiter:innen trägt dazu bei, erfahrene Berater:innen zu halten, die Motivation zu stärken und weiterhin qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen. Die neue Beitragsordnung gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15 € inkl. gesetzl. USt. Der Jahresbeitrag ist gemäß obiger Tabelle sozial gestaffelt, wobei sich die Bemessungsgrundlage aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen zusammensetzt. Dies sind u. a.: 1. Bruttoarbeitslohn/-löhne, 2. sonstige Einnahmen wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge, dauernde Lasten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen, 3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen, 4. Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften, Einnahmen aus Kapitalvermögen, 250 % der Einnahmen oder Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (auch bei Grundstücksgemeinschaften). Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die unter 1. bis 4. genannten Einnahmen zusammengerechnet. Bei einer Änderung des derzeit geltenden Umsatzsteuersatzes von 19 % ändern sich die vorstehenden Bruttobeiträge entsprechend. Mitgliedsbeitrag © настя иванова – stock.adobe.com © MH – stock.adobe.com Beitragsstufe Bemessungsgrundlage Mitgliedsbeitrag von € bis € (in € inkl. gesetzl. USt.) 1 0 10.000 52 2 10.001 15.000 74 3 15.001 20.000 91 4 20.001 25.000 101 5 25.001 30.000 115 6 30.001 35.000 131 7 35.001 40.000 142 8 40.001 45.000 152 9 45.001 50.000 162 10 50.001 55.000 179 11 55.001 60.000 197 12 60.001 65.000 225 13 65.001 70.000 235 14 70.001 75.000 249 15 75.001 80.000 257 16 80.001 85.000 285 17 85.001 90.000 289 18 90.001 95.000 299 19 95.001 100.000 305 20 100.001 110.000 319 21 110.001 120.000 329 22 120.001 130.000 349 23 130.001 140.000 359 24 140.001 150.000 369 25 150.001 200.000 395 26 ab 200.001 415 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de SATZUNG | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V. § 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet Der Verein führt den Namen Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und Geschäftsleitung in 84323 Massing und damit im Bezirk des Bayerischen Landesamtes für Steuern in Nürnberg. § 2 Zweck des Vereins Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB. § 3 Mitglieder Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied bereit, an dem gesetzlich und satzungsgemäß erklärten Vereinszweck mitzuarbeiten. § 4 Beginn der Mitgliedschaft (1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. (2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. (3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. (2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder seiner Mitarbeiter verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung mehr als 1 Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung bleibt davon unberührt. (5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen, sofern der fällige Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde. (2) Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei einer Änderung des Wohnsitzes ist dem Verein umgehend die neue Adresse mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht. (3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail übermittelt werden. (4) Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen. § 7 Mitgliedsbeitrag (1) Es wird ein nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. (2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind mit Ablauf des 01.01. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Sofern eine Zahlung bis zum 30.06. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht. (3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll. (4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins. (5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten sowie Leistungen Dritter (wie z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn - deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind; - ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben; - den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden; - zur selben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand. (6) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. (7) Der Beitragsanspruch im Mahnverfahren richtet sich nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Eine Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages ist möglich, sofern das Mitglied die geänderten Einnahmen per vollständigen Steuerbescheid für das der Beitragserhebung vorausgehende Kalenderjahr nachweist. (8) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen. § 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören. § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung hat mind. einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mind. drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. (3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. (4) Auf Verlangen von mind. 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen. (5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen. (9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: - Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern - Genehmigung der Beitragsordnung - Genehmigung des Haushaltsplanes - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes - Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung - Entlastung des Vorstandes - Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins § 11 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. (6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: - Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins - Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt - Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung - Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde § 12 Die Satzungsänderung Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. § 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes: (1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden: a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. (3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. (4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon dem Bayerischen Landesamt für Steuern zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. (5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten. (6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. § 14 Beratung der Mitglieder (1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus. (2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden. (3) Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung ist nicht zulässig. (4) Die Handakten über die Hilfeleistung für die Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt. § 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Bayerische Landesamt für Steuern. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides. § 16 Auflösung des Vereins, Liquidation (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 24 StBerG die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen. (4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden. § 17 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist auf jeden Fall Eggenfelden. § 18 Schlussbestimmung Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Die Satzung ist gültig ab 17.08.2020. ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de V26-1 AUSHANG | INFORMATIONSPFLICHT GEM. ART. 13 UND 14 DSGVO bei Erhebung von personenbezogenen Daten 1. Verantwortliche Stelle Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. - Lohnsteuerhilfeverein Fischbräustraße 6 84323 Massing Tel.: (08724) 966 740 8600 E-Mail: info@altbayerischer.de 2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie direkt unter: Tel.: (08724) 966 740 8600 E-Mail: datenschutz@altbayerischer.de 3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein sowie zur Beratung in Lohnsteuersachen (Art. 6 Abs. 1b DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO i.V.m. § 11 Abs. 1 StBerG für besondere Kategorien personenbezogener Daten). Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Auch ist die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich im Zusammenhang ggf. mit Direktwerbung und zur Gewährleistung von IT-Support und -Sicherheit. 4. Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden Für die Beratung in Lohnsteuersachen verarbeiten wir folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: Stamm- und Kontaktdaten, Bankdaten, steuerlich relevante Daten (z. B. Steuernummer oder Steuer-ID-Nr.), Sozialversicherungsnummer, Versicherungsdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO (z. B. Konfession) 5. Quellen, aus denen wir personenbezogene Daten beziehen Im Rahmen der Beratung in Lohnsteuersachen erhalten wir personenbezogene Daten von Ihnen als Mitglied, von Familienangehörigen, vom Finanzamt (z. B. in Form geänderter Steuerbescheide) oder über den elektronischen Belegabruf (Freischaltcodeverfahren bzw. Vollmachtsdatenbank) von Dritten (z. B. Arbeitgeber, Krankenkassen, Arbeitsämter, Rentenversicherungen, Elterngeldstellen, Anbieter von Riester- oder Rürupverträgen, Verträgen mit vermögenswirksamen Leistungen). 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Im Rahmen unserer Tätigkeit übermitteln wir Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern: • Finanzämter im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuererklärung • IT-Dienstleister im Zusammenhang mit IT-Wartungs- und Pflegeleistungen sowie Softwarebezug • Druckdienstleister im Zusammenhang mit Print-Informationen für unsere Mitglieder • Rechtsanwalt bzw. Inkasso-Dienstleister, soweit ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt • Auskunfteien zur Adressermittlung bei Unzustellbarkeit von Postsendungen • Lohnsteuerhilfe-Partnervereine im Zuge einer Mandatsübernahme (bspw. bei Schließung der Beratungsstelle) 7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die unter Punkt 3 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus speichern wir personenbezogene Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich z. B. aus dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung oder dem Steuerberatungsgesetz (10 Jahre). 8. Betroffenenrechte Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22 EU-DSGVO zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten oder die verantwortliche Stelle. Darüber hinaus steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen zu, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten im Falle eines berechtigten Widerspruchs dann nicht mehr. Sie haben das Recht, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. 9. Widerrufsrecht bei Einwilligung Wenn Sie der Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wir werden dann Ihre personenbezogenen Daten für den erhobenen Zweck nicht mehr verarbeiten. Um den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerecht zu werden, stellen wir Ihnen Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de MITGLIEDERINFORMATION 2026 ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. I. Geschäftsergebnis Als vom Bayerischen Landesamt für Steuern anerkannter Lohnsteuerhilfeverein sind wir nach dem Steuerberatungsgesetz verpflichtet, den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen des Prüfungsberichts durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer den Mitgliedern bekannt zu geben. Der wesentliche Inhalt bezüglich des Prüfungsberichts 2025 vom Mai 2026 lautet wie folgt: Der Prüfungsbericht des Vereins zum 31.12.2025, der – wie bereits in den Vorjahren – unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach pflichtgemäßer Prüfung durch einen unabhängigen Steuerberater (Geschäftsprüfer) aufgestellt wurde, führte zu folgendem Ergebnis: Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung Gesetz und Satzung. Die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins im Sinne des Steuerberatungsgesetzes ist gegeben. Bei der Überprüfung der Geschäftsführung hat der Geschäftsprüfer keine Verstöße gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes festgestellt. Die Durchführung der steuerlichen Beratungstätigkeit war fachlich richtig und gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr 2024 fand am 17.07.2025 in Massing statt. Bei der Ladung wurden die Fristen und die Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern beachtet. Es wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2024 genehmigt und dem Vorstand Entlastung erteilt. Der Prüfungsbericht 2024 wurde lückenlos verlesen und die gesetzlich vorgeschriebene Aussprache fand statt. Soweit der wesentliche Inhalt der Feststellungen des Geschäftsprüfers. II. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet am Donnerstag, den 23.07.2026, um 17:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Verwaltung des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. in 84323 Massing, Fischbräustr. 6, mit nachfolgender Tagesordnung statt: 1. Begrüßung der Mitglieder 2. Verlesung des Prüfungsberichts zum 31.12.2025 3. Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 5. Neue Beitragsordnung 6. Sonstiges Laut § 10 (2) unserer Satzung sind Sie als Mitglied in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern Sie Ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins anmelden. Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Anmeldebestätigung übersandt. III. Leistungen Als unser Mitglied haben Sie Anspruch auf ganzjährige und umfassende steuerliche Beratung, von der Antragstellung, der Vertretung vor dem Finanzamt und der Bescheidprüfung bis hin zur Einlegung von Einsprüchen und zur Vertretung vor dem Finanzgericht. Haben Sie noch weitere Fragen? Ihre Beratungsstelle hilft Ihnen gerne weiter. thumbs-up Sind Sie mit unserem Service zufrieden? Dann empfehlen Sie uns gerne in Ihrem Freundesund Bekanntenkreis weiter oder bewerten Sie uns auf Trustpilot. Einfach QR-Code scannen und Bewertung abgeben. Vielen Dank! ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. Fischbräustr. 6 • 84323 Massing Vorstand: Christian Staller • Ulrich Danner • Sandra Staller Registergericht: Landshut VR 10512 USt-IdNr.: DE 156 183 072 IBAN: DE86 7435 1430 0000 3444 40 • BIC: BYLADEM1EGF www.altbayerischer.de BILANZ PER 31.12.2025 AKTIVA EUR A. Anlagevermögen 30.289,00 B. Umlaufvermögen 1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 5.868.315,95 2. Banken, Kasse 1.794.968,29 C. Rechnungsabgrenzungsposten 1.411,60 BILANZSUMME 7.694.984,84 PASSIVA A. Kapitalkonto 5.908.687,29 B. Rückstellungen 687.147,00 C. Verbindlichkeiten 1.099.150,55 BILANZSUMME 7.694.984,84 GEWINN-UND-VERLUSTRECHNUNG 2025 I. EINNAHMEN EUR Mitgliedsbeiträge und sonstige Erlöse 14.343.098,54 GESAMT 14.343.098,54 II. AUSGABEN 1. Personalkosten Gesamtaufwand 13.649.299,34 2. Sach- und Verwaltungskosten 624.405,52 3. Ertragssteuern 18.067,05 GESAMT 14.291.771,91 GEWINN 2025 51.326,63
Download