[ml_benutzerhandling_links]
Titel: Beitrag D2: Handwerkerrechnungen
Beschreibung:
Schlagwörter: Vorgefertigte Musterbeiträge Es handelt sich um vorgefertigte Musterbeiträge. Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.  Achtung: Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt erscheinen! Ändern Sie die Textpassagen in blauer Schrift (Ort, Name, Tel. etc.) individuell ab. Handwerkerrechnungen - Arbeitslohn bis zu 1.200 € absetzbar! Privatpersonen können bis zu 20 % vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung abziehen. Maximal, so Vorname Name, Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen / Aktuell Lohnsteuerhilfevereins, können 1.200 € in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld geltend gemacht werden. Begünstigt sind zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören unter anderem: • das Streichen und Tapezieren von Wänden/Außenfassade • die Beseitigung von Schäden • das Verlegen von Teppichböden • Erneuerung des Badezimmers durch den Fliesenleger • Kaminsanierung, Dachreparatur • Überprüfung der Heizungsanlage mit Durchführung kleinerer Reparaturen. Die Absetzbarkeit bezieht sich jedoch nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe sollten daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Wichtig: Sie müssen in Ihrer Steuererklärung eine Rechnung des Unternehmens vorlegen und zusätzlich nachweisen, dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen haben (Bankbeleg). Fazit: Die Regelung zeigt, dass viele Steuerpflichtige auf kompetente steuerliche Beratung von Experten angewiesen sind, wenn alle steuerlichen Vorteile gesichert werden sollen. Wer die steuerliche Auswirkung konkret analysieren will, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Diese erstellen die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen. Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € im Jahr nicht übersteigen. Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer/www.nachname.aktuell-verein.de.
Download