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Titel: Beitrag C4: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, den bestraft das Finanzamt - Allgemein
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Schlagwörter: Vorgefertigte Musterbeiträge Es handelt sich um vorgefertigte Musterbeiträge. Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.  Achtung: Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt erscheinen! Ändern Sie die Textpassagen in blauer Schrift (Ort, Name, Tel. etc.) individuell ab. Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, den bestraft das Finanzamt. Abgabetermin: 31.07.20xx Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31.07. des Folgejahres, informiert der AKTUELL/ALTBAYERISCHE Lohnsteuerhilfeverein e.V. Bei der Steuererklärung Steuerjahr ist dies der Abgabedatum. Automatische Fristverlängerung bis 28.02.20xx Wer sich von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt, kann sich länger Zeit lassen. In diesen Fällen endet die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erst am letzten Februartag des übernächsten Jahres. Bei der Steuererklärung Steuerjahr wäre dies also am Abgabedatum. Doch auch diese Frist ist nicht die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen. Verspätungszugschlag Wer diese Frist verpasst hat und zur Abgabe verpflichtet ist, sollte sich sputen. Das Finanzamt kann nämlich vom 1. Tag an bereits Verspätungszuschläge erheben. Selbst dann nach Ermessen, wenn eine Erstattung herauskommt! Die Finanzbehörde darf einen Verspätungszuschlag nicht festsetzen, wenn die fehlende bzw. verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung entschuldbar erscheint. Man kann eine Fristverlängerung beantragen, diese wird allerdings nur in Ausnahmefällen gestattet. Nicht entschuldbar ist, wenn die Erklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegeben wurde oder wenn Fristen nicht eingehalten wurden. Wer sicher sein will, reicht seine Erklärung bis zum 31.07. beim Finanzamt ein. Aber auch für Steuerbürger, welche eine Erstattung erwarten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festlegen. Vor allem bei Wiederholungstätern schöpft der Gesetzgeber seinen Ermessenspielraum aus. Herr/Frau Vorname Nachname rät daher allen, die sich unsicher sind, ob sie eine Erklärung abgeben müssen oder nicht, sich frühzeitig zu informieren. Eine Einkommensteuererklärung lohnt sich! 1.172 € durchschnittlich erstattet der Fiskus im Falle einer Erstattung laut Statistischem Bundesamt (Stand 06/2025). „Leicht verdientes Geld“ – könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt. Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL/ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter  01234-56789 bzw. name@aktuell/altbayerischer.de zu erreichen.
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