Titel: Merkblatt | Beratungsbefugnis bei PV-Anlagen V25-1
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V25-1
MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS BEI PV-ANLAGEN
Bis VZ 2021 stellen Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte sind steuerpflichtig
und im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR zu erklären.
Ab VZ 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlange einkommensteuerfrei gem. § 3 Nr. 72 EStG.
Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein bei Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen ab VZ 2022 Beratungsbefugnis,
• wenn eine begünstigte Photovoltaikanlange vorliegt,
• die Einnahmen/Entnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und
• ggf. eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden muss.
Mitgliedsbeitrag:
Die Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage sind nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Exclamation-circle Achtung
Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
oder Umsatzsteuerjahreserklärung kann somit – ausschließlich bei Photovoltaikanlagen – eine Mandatsteilung (z. B. StB) bestehen.
Bis zu 30 kW (peak) Bis zu 15 kW (peak) | ab 2025*: bis zu 30 kW (peak)
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
lt. Marktstammdatenregister
• Anlagen auf, an oder in Einfamilienhaus inkl. dazugehörige
Nebengebäude, z. B. auch
² Doppelhaushälfte
² Reihenhaus
² inkl. Garage, Carport, Gartenhaus etc.
• Anlagen auf „nicht zu Wohnzwecken dienenden“ Gebäuden,
z. B.
² Ferienwohnung
² Scheune/Stall
² Garagenhof, Bürogebäude
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW (peak)
bzw. 30 kW (peak) lt. Marktstammdatenregister
• Anlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden
(derzeit keine Nebengebäude begünstigt), z. B.
² Mehrfamilienhaus
² Zweifamilienhaus
² gemischt genutzte Gebäude
• Je Wohn- und Gewerbeeinheit
(z. B. Immobilie mit 2 Wohnungen und 1 Ladenlokal: max.
installierbare Leistung bei Anschaffung
² bis 2024: 15 kWp x 3 Einheiten = 45 kWp
² ab 2025: 30 kWp x 3 Einheiten = 90 kWp)
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem:r
Folgende Photovoltaikanlagen sind gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt:
PRÜFSCHEMA
(Begünstigte Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG bzw. § 12 Abs. 3 UStG)
Für den Lohnsteuerhilfeverein besteht somit ab der Steuererklärung 2022 Beratungsbefugnis, unabhängig davon, ob der Strom umsatzsteuerpflichtig
ist oder nicht bzw. ob das Mitglied Kleinunternehmer:in oder Regelbesteuerer:in ist. Sobald die Einkommensteuerbefreiung
nach § 3 Nr. 72 EStG greift, besteht eine Beratungsbefugnis – trotz ggf. vorliegender Umsatzsteuerpflicht.
VZ Einkommensteuer Umsatzsteuer Befugnis
Ab 01.01.2023 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 3 UStG:
Umsatzsteuerpflichtig mit Nullsteuersatz
Kein VoSt-Abzug für PV-Anlage möglich
(i. d. R. Kleinunternehmerreglung günstiger)
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Ab 01.01.2022 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Bis 31.12.2021 Liebhaberei auf Antrag:
Keine Erfassung der Einnahmen/Entnahmen
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Nein,
für Einkommensteuer
& Umsatzsteuer
*30 kWp gilt für PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
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