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Titel: Nutzungsvereinbarung | Vollmachtsdatenbank (VDB) für Lohnsteuerhilfevereine V25-1
Beschreibung:
Schlagwörter: 1 2 Vollmachtgeber/in1 3 4 Geburtsdatum 5 6 IdNr. 7 Vollmacht2 8 zur Vertretung in Steuersachen 9 10 (Name des Lohnsteuerhilfevereins)3 11 wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und 12 sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG 13 befugt ist4. 14 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen. 15 Diese Vollmacht gilt nicht für: Einkommensteuer Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO das Lohnsteuerermäßigungsverfahren das Festsetzungsverfahren das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens) die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit 16 Bekanntgabevollmacht5: 17 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen 18 Verwaltungsakten. 19 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Voll20 streckungsankündigungen. 21 Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein, 22 aber 23 nicht für Veranlagungszeiträume vor _______________. 24 nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume ______________. 25 Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist6. 26 Bisher erteilte Vollmachten erlöschen7. 27 oder 28 Nur dem/der o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen. 29 Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten8: 30 Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch 31 auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die 32 Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür 33 eröffnet hat. 34 Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt. 35 Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung9 die 36 Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen 37 (soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird). 38 Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine 39 unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt. 40 Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die 41 Finanzverwaltung übermittelt werden. 42 Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der 43 Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu __________________ MG-Nummer Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V., denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden 44 soll. Es können jederzeit Steuernummern 45 nachgemeldet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt 46 gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren. 47 , ___________________________ 48 Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in 1 Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen. 2 Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3 Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevollmacht). 4 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren, zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht, zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art. Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20). 5 Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht. 6 Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben. 7 Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. 8 Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39. 9 Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
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