Titel: Nutzungsvereinbarung | Vollmachtsdatenbank (VDB) für Lohnsteuerhilfevereine V25-1
Beschreibung:
Schlagwörter: 1
2 Vollmachtgeber/in1
3
4 Geburtsdatum
5
6 IdNr.
7 Vollmacht2
8 zur Vertretung in Steuersachen
9
10 (Name des Lohnsteuerhilfevereins)3
11 wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und
12 sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG
13 befugt ist4.
14 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
15 Diese Vollmacht gilt nicht für:
Einkommensteuer
Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO
das Lohnsteuerermäßigungsverfahren
das Festsetzungsverfahren
das Erhebungsverfahren (einschließlich
des Vollstreckungsverfahrens)
die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
die Vertretung im Verfahren der
Finanzgerichtsbarkeit
16 Bekanntgabevollmacht5:
17 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
18 Verwaltungsakten.
19 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Voll20
streckungsankündigungen.
21 Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein,
22 aber
23 nicht für Veranlagungszeiträume vor _______________.
24 nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume ______________.
25 Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist6.
26 Bisher erteilte Vollmachten erlöschen7.
27 oder
28 Nur dem/der o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
29 Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten8:
30 Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch
31 auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die
32 Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür
33 eröffnet hat.
34 Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.
35 Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung9 die
36 Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen
37 (soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
38 Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine
39 unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.
40 Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die
41 Finanzverwaltung übermittelt werden.
42 Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der
43 Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu
__________________
MG-Nummer
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.,
denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden 44 soll. Es können jederzeit Steuernummern
45 nachgemeldet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt
46 gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
47 , ___________________________
48 Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in
1 Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten
zu erteilen.
2 Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen
Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3 Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils
für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevollmacht).
4 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
zur
Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
zur
Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
zur
Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
zu
außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis
ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt
hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
5 Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch
bei der Bekanntgabevollmacht.
6 Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl.
§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen
gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für
den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
7 Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte
Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen
von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung
übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
8 Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder
zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
9 Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten
unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
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