Titel: FinMin Mecklenburg-Vorpommern 23.06.2021 | Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG
Beschreibung:
Schlagwörter: Normgeber: Finanzministerium
Aktenzeichen: IV 300 - S 2337-32/01-019
Erlassdatum: 23.06.2021
Fassung vom: 23.06.2021
Gültig ab: 01.01.2021
Quelle:
Gliederungs-Nr: 611-10
Normen: § 3 EStG, § 18 EStG, § 19 EStG, § 14 EntschVO M-V, § 16 EntschVO M-V
Fundstelle: AmtsBl. M-V 2021, 296
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich
in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
1.1 Einkünfte
1.2 Steuerfreiheit
2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG)
2.1 Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung
2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
2.3 Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsteilvertretungen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
2.4 Ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses
2.5 Ehrenamtliche Mitglieder mehrerer kommunaler Vertretungsorgane
2.6 Tätigkeit in Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- und der Ortsteilvertretungen oder des
Kreistages
2.7 Günstigere Regelung
2.8 Übersicht
2.9 Nichtanwendung auf kommunale Zweckverbände
3 Aufwandsentschädigungen an in der Verwaltung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürgern
4 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
611-10
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich
in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Vom 23. Juni 2021 – IV 300 - S 2337-32/01-019 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 611 - 10
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Fundstelle: AmtsBl. M-V 2021 S. 296
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der
Länder erlässt das Finanzministerium folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Allgemeines
1.1 Einkünfte
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen
unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend EStG genannt) der Einkommensteuer.
Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder
Zeitverlust gewährt werden [§ 16 Absatz 1 der Entschädigungsverordnung (nachfolgend EntschVO
M-V genannt) vom 6. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 192)].
1.2 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
- die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze
gewährten Reisekostenvergütungen im Rahmen des § 3 Nummer 13 EStG; die für
Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nummer 13 Satz 2 EStG
ist zu beachten,
- nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen
abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig
wären.
2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen
(§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG)
2.1 Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung
2.1.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich der Sockelbeträge gemäß § 14
Absatz 4 EntschVO M-V) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft
folgende Beträge nicht übersteigen:
in der Gemeinde oder Stadt mit monatlich
(EUR)
jährlich
(EUR)
- höchstens 20 000 Einwohnern 125* 1 500*
- 20 001 bis 50 000 Einwohnern 199* 2 388*
- 50 001 bis 150 000 Einwohnern
245* 2 940*
- 150 001 bis 450 000 Einwohnern
307 3 684
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- mehr als 450 000 Einwohnern
367 4 404
* Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des
in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 250 Euro monatlich
steuerfrei.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres
ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur
dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeinde- oder Stadtvertretung während
eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Gleiches gilt für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister, Vorsitzende der Stadtvertretung sowie deren Vertreterinnen und
Vertreter und Fraktionsvorsitzende.
2.1.2 Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 2.1.1 wird die Erstattung der tatsächlichen
Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort (Sitzungen der Gemeindevertretung,
der Stadtvertretung, der Fraktion, der Ortsteilvertretung u. Ä.) und zurück (§ 16 Absatz
2 Satz 1 EntschVO M-V) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz
oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. Pauschale Fahrtkostenerstattungen
(§ 16 Absatz 2 Satz 2 EntschVO M-V) – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen
die Höchstbeträge nach Nummer 2.2.1 übersteigen – sind dagegen selbst dann
steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt
sind.
2.1.3 Die steuerfreien Beträge nach Nummer 2.1.1 erhöhen sich für
- ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auf das Dreifache,
- Vorsitzende der Stadtvertretung auf das Doppelte,
- Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsitzenden sowie ehrenamtliche Stellvertreterinnen
und Stellvertreter von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in ehrenamtlich
oder hauptamtlich verwalteten Gemeinden auf das Eineindrittelfache; sind satzungsgemäß
mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestellt, so gilt dies für alle Stellvertreterinnen
und Stellvertreter,
- Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte.
Eine Vervielfachung des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (nachfolgend
LStR genannt) genannten steuerfreien Mindestbetrages von 250 Euro monatlich kommt hingegen
nicht in Betracht. Übt ein Mitglied mehrere dieser herausgehobenen Tätigkeiten zu-
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gleich aus, kann nur der höchste pauschale Steuerfreibetrag gewährt werden. Eine Addition
ist nicht zulässig.
2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
2.2.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während
der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit monatlich
(EUR)
jährlich
(EUR)
- höchstens 250 000 Einwohnern
245* 2 940*
- mehr als 250 000 Einwohnern 307 3 684
* Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des
in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 250 Euro monatlich
steuerfrei.
2.2.2 Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind entsprechend anzuwenden.
2.3 Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsteilvertretungen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Die Regelungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gelten sinngemäß auch für ehrenamtliche
Mitglieder der Ortsteilvertretung sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Dabei
ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, sondern die des Ortsteils maßgebend.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ortsteilvertretung sowie für Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Nummer 2.1.1.
Eine Vervielfachung des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR genannten steuerfreien Mindestbetrages
von 250 Euro monatlich kommt hingegen nicht in Betracht.
2.4 Ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses
Für ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses bleibt von den hierfür gewährten Entschädigungen
ein Drittel steuerfrei, mindestens jedoch der in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR genannte
Betrag von 250 Euro monatlich.
2.5 Ehrenamtliche Mitglieder mehrerer kommunaler Vertretungsorgane
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind (zum
Beispiel Mitglied in der Gemeindevertretung und im Amtsausschuss), können steuerfreie Entschädigungen
im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.4 nebeneinander beziehen. R 3.12 Absatz 3
Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
2.6 Tätigkeit in Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- und der Ortsteilvertretungen oder des
Kreistages
Die in den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 genannten steuerfreien Höchstbeträge berücksichtigen
auch die Tätigkeit der Mitglieder in den Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- oder der Ortsteilvertretung
sowie des Kreistages. Eine pauschale Erhöhung der Höchstbeträge wegen solcher
Tätigkeiten kann deshalb nicht vorgenommen werden.
2.7 Günstigere Regelung
Bleibt nach den Regelungen gemäß R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR, nach denen ein Drittel der
den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, ein hö-
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herer Betrag der Aufwandsentschädigung steuerfrei, als dies nach den Nummern 2.1 bis 2.5
der Fall wäre, so kann die günstigere Regelung in Anspruch genommen werden.
2.8 Übersicht
Eine Übersicht über die steuerfreien Höchstbeträge nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ergibt sich
aus der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
2.9 Nichtanwendung auf kommunale Zweckverbände
Die Regelungen der Nummern 2.1. bis 2.6 gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden
(zum Beispiel Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsverbänden).
3 Aufwandsentschädigungen an in der Verwaltung von Gemeinden, Ämtern und
Landkreisen ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürgern
3.1 Andere funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen, die nach der Kommunalverfassung gewährt
werden und unter Nummer 2 nicht ausdrücklich genannt sind (wie Amtsvorsteherinnen
und Amtsvorsteher, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
in hauptamtlich verwalteten, kreisangehörigen Gemeinden oder Städten, Gleichstellungsbeauftragte
u. a.), unterliegen als Einnahmen aus „nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne
des § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG grundsätzlich der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere
für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 16 Absatz 1
EntschVO M-V). Sie sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bereits beim Lohnsteuerabzug
durch den jeweiligen Arbeitgeber zu berücksichtigen.
3.2 Steuerfrei sind
- die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze
gewährten Reisekostenvergütungen im Rahmen des § 3 Nummer 13 EStG,
- nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen
abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.
3.3 Im Übrigen gelten zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen die allgemeinen
Regelungen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Absatz 3 LStR. So
ist auch die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben
Kalenderjahres zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur
dann angesetzt werden, wenn die Tätigkeit (Mitgliedschaft) während eines ganzen Kalenderjahres
ausgeübt wurde.
3.4 Zusätzlich steuerfrei ist die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung
zum Sitzungsort oder zur Dienststelle und zurück (§ 16 Absatz 2 Satz 1 EntschVO M-V).
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem
Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
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3.5 Pauschale Fahrtkostenerstattungen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 EntschVO M-V) – soweit sie zusammen
mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach R 3.12 Absatz 3 LStR (ein Drittel
der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich) übersteigen –
sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen
Sitzungszahlen gestaffelt sind.
3.6 Sofern zum Beispiel Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder Gleichstellungsbeauftragte
gleichzeitig Mitglieder kommunaler Vertretungen sind, können für diese Tätigkeiten zusätzlich
steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach Nummer 2 bezogen werden.
4 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
4.1 Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach Nummer 2 sind alle Aufwendungen, die
mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 zusammenhängen, mit Ausnahme
der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten.
4.2 Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie
nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem
Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen
übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
4.3 Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander
ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend
gemacht werden.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich in der kommunalen
Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden vom 15. August 2017 (AmtsBl. M-V 2017 S. 590)
außer Kraft.
AmtsBl. M-V 2021 S. 296
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage: Übersicht über die steuerfreien Höchstbeträge
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