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Titel: FinMin Mecklenburg-Vorpommern 23.06.2021 | Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG
Beschreibung:
Schlagwörter: Normgeber: Finanzministerium Aktenzeichen: IV 300 - S 2337-32/01-019 Erlassdatum: 23.06.2021 Fassung vom: 23.06.2021 Gültig ab: 01.01.2021 Quelle: Gliederungs-Nr: 611-10 Normen: § 3 EStG, § 18 EStG, § 19 EStG, § 14 EntschVO M-V, § 16 EntschVO M-V Fundstelle: AmtsBl. M-V 2021, 296 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Einkünfte 1.2 Steuerfreiheit 2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG) 2.1 Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung 2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages 2.3 Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsteilvertretungen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher 2.4 Ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses 2.5 Ehrenamtliche Mitglieder mehrerer kommunaler Vertretungsorgane 2.6 Tätigkeit in Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- und der Ortsteilvertretungen oder des Kreistages 2.7 Günstigere Regelung 2.8 Übersicht 2.9 Nichtanwendung auf kommunale Zweckverbände 3 Aufwandsentschädigungen an in der Verwaltung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürgern 4 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) 611-10 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Vom 23. Juni 2021 – IV 300 - S 2337-32/01-019 – VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 611 - 10 - Seite 1 von 6 - Fundstelle: AmtsBl. M-V 2021 S. 296 Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erlässt das Finanzministerium folgende Verwaltungsvorschrift: 1 Allgemeines 1.1 Einkünfte Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend EStG genannt) der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden [§ 16 Absatz 1 der Entschädigungsverordnung (nachfolgend EntschVO M-V genannt) vom 6. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 192)]. 1.2 Steuerfreiheit Steuerfrei sind - die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährten Reisekostenvergütungen im Rahmen des § 3 Nummer 13 EStG; die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nummer 13 Satz 2 EStG ist zu beachten, - nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. 2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG) 2.1 Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung 2.1.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich der Sockelbeträge gemäß § 14 Absatz 4 EntschVO M-V) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in der Gemeinde oder Stadt mit monatlich (EUR) jährlich (EUR) - höchstens 20 000 Einwohnern 125* 1 500* - 20 001 bis 50 000 Einwohnern 199* 2 388* - 50 001 bis 150 000 Einwohnern 245* 2 940* - 150 001 bis 450 000 Einwohnern 307 3 684 - Seite 2 von 6 - - mehr als 450 000 Einwohnern 367 4 404 * Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 250 Euro monatlich steuerfrei. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeinde- oder Stadtvertretung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Gleiches gilt für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Vorsitzende der Stadtvertretung sowie deren Vertreterinnen und Vertreter und Fraktionsvorsitzende. 2.1.2 Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 2.1.1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort (Sitzungen der Gemeindevertretung, der Stadtvertretung, der Fraktion, der Ortsteilvertretung u. Ä.) und zurück (§ 16 Absatz 2 Satz 1 EntschVO M-V) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. Pauschale Fahrtkostenerstattungen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 EntschVO M-V) – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nummer 2.2.1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind. 2.1.3 Die steuerfreien Beträge nach Nummer 2.1.1 erhöhen sich für - ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auf das Dreifache, - Vorsitzende der Stadtvertretung auf das Doppelte, - Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsitzenden sowie ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in ehrenamtlich oder hauptamtlich verwalteten Gemeinden auf das Eineindrittelfache; sind satzungsgemäß mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestellt, so gilt dies für alle Stellvertreterinnen und Stellvertreter, - Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte. Eine Vervielfachung des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (nachfolgend LStR genannt) genannten steuerfreien Mindestbetrages von 250 Euro monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. Übt ein Mitglied mehrere dieser herausgehobenen Tätigkeiten zu- - Seite 3 von 6 - gleich aus, kann nur der höchste pauschale Steuerfreibetrag gewährt werden. Eine Addition ist nicht zulässig. 2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages 2.2.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit monatlich (EUR) jährlich (EUR) - höchstens 250 000 Einwohnern 245* 2 940* - mehr als 250 000 Einwohnern 307 3 684 * Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 250 Euro monatlich steuerfrei. 2.2.2 Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind entsprechend anzuwenden. 2.3 Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsteilvertretungen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Die Regelungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gelten sinngemäß auch für ehrenamtliche Mitglieder der Ortsteilvertretung sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, sondern die des Ortsteils maßgebend. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ortsteilvertretung sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Nummer 2.1.1. Eine Vervielfachung des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR genannten steuerfreien Mindestbetrages von 250 Euro monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. 2.4 Ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses Für ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses bleibt von den hierfür gewährten Entschädigungen ein Drittel steuerfrei, mindestens jedoch der in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR genannte Betrag von 250 Euro monatlich. 2.5 Ehrenamtliche Mitglieder mehrerer kommunaler Vertretungsorgane Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind (zum Beispiel Mitglied in der Gemeindevertretung und im Amtsausschuss), können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.4 nebeneinander beziehen. R 3.12 Absatz 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden. 2.6 Tätigkeit in Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- und der Ortsteilvertretungen oder des Kreistages Die in den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 genannten steuerfreien Höchstbeträge berücksichtigen auch die Tätigkeit der Mitglieder in den Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- oder der Ortsteilvertretung sowie des Kreistages. Eine pauschale Erhöhung der Höchstbeträge wegen solcher Tätigkeiten kann deshalb nicht vorgenommen werden. 2.7 Günstigere Regelung Bleibt nach den Regelungen gemäß R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR, nach denen ein Drittel der den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, ein hö- - Seite 4 von 6 - herer Betrag der Aufwandsentschädigung steuerfrei, als dies nach den Nummern 2.1 bis 2.5 der Fall wäre, so kann die günstigere Regelung in Anspruch genommen werden. 2.8 Übersicht Eine Übersicht über die steuerfreien Höchstbeträge nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ergibt sich aus der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. 2.9 Nichtanwendung auf kommunale Zweckverbände Die Regelungen der Nummern 2.1. bis 2.6 gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (zum Beispiel Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsverbänden). 3 Aufwandsentschädigungen an in der Verwaltung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürgern 3.1 Andere funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen, die nach der Kommunalverfassung gewährt werden und unter Nummer 2 nicht ausdrücklich genannt sind (wie Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten, kreisangehörigen Gemeinden oder Städten, Gleichstellungsbeauftragte u. a.), unterliegen als Einnahmen aus „nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG grundsätzlich der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 16 Absatz 1 EntschVO M-V). Sie sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bereits beim Lohnsteuerabzug durch den jeweiligen Arbeitgeber zu berücksichtigen. 3.2 Steuerfrei sind - die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährten Reisekostenvergütungen im Rahmen des § 3 Nummer 13 EStG, - nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären. 3.3 Im Übrigen gelten zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen die allgemeinen Regelungen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Absatz 3 LStR. So ist auch die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Tätigkeit (Mitgliedschaft) während eines ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde. 3.4 Zusätzlich steuerfrei ist die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort oder zur Dienststelle und zurück (§ 16 Absatz 2 Satz 1 EntschVO M-V). Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. - Seite 5 von 6 - 3.5 Pauschale Fahrtkostenerstattungen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 EntschVO M-V) – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach R 3.12 Absatz 3 LStR (ein Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich) übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind. 3.6 Sofern zum Beispiel Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig Mitglieder kommunaler Vertretungen sind, können für diese Tätigkeiten zusätzlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach Nummer 2 bezogen werden. 4 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung 4.1 Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach Nummer 2 sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. 4.2 Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 4.3 Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden vom 15. August 2017 (AmtsBl. M-V 2017 S. 590) außer Kraft. AmtsBl. M-V 2021 S. 296 Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis) Anlage: Übersicht über die steuerfreien Höchstbeträge - Seite 6 von 6 -
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