Titel: Merkblatt | Steuererklärung Student:in V25-1
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • Steuererklärung für Student:in
MERKBLATT | STEUERERKLÄRUNG STUDENT:IN
Berücksichtigung von Studierenden im Einkommensteuerrecht
V25-1
FILE-ALT Abgabepflicht oder freiwillige Steuererklärung?
Grundsätzlich sind Sie als Student:in nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Für die Vielzahl der Studierenden lohnt
sich aber die Abgabe! Deshalb: informieren Sie sich oder lassen Sie sich beraten.
Pflichtveranlagung = Abgabepflicht
Üben Sie neben dem Studium mehrere Jobs parallel aus oder erzielen (zusätzlich) Vermietungseinkünfte von mehr als 410 Euro
bzw. Kapitaleinkünfte, für die kein Steuerabzug erfolgt ist, handelt es sich um eine sog. Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass
Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und diese fristgerecht beim Finanzamt einreichen müssen. Haben Sie die
Steuererklärungen bisher nicht abgegeben, kann bzw. muss dies bis zu 7 Jahre rückwirkend erfolgen.
Antragsveranlagung = freiwillige Steuererklärung
Wenn Sie angestellt sind, bspw. als Werkstudent:in, in den Semesterferien gejobbt haben oder einen Minijob mit max. 538 Euro
(2024) ausüben, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung aber freiwillig
grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen (sog. Antragsveranlagung).
LIGHTBULB-ON Steuererklärung einreichen und Verlustvortrag nutzen
Liegt eine Antragsveranlagung vor und haben Sie keine Einnahmen erzielt oder sind Ihre Ausgaben höher als die Einnahmen, können
Sie sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben und einen vortragsfähigen Verlust feststellen lassen.
Abgabefrist der Steuererklärung
Nur bei Abgabepflicht:
• ohne steuerlichen Vertreter
• mit steuerlichem Vertreter
(z. B. Lohnsteuerhilfeverein)
• Aufforderung zur Abgabe
31.07. des Folgejahres
letzter Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres
bis zur vom Finanzamt gesetzten Frist
Achtung: Verpassen Sie den Abgabetermin, können in bestimmten Fällen Verspätungszuschläge fällig werden.
Studienkosten bei der Steuererklärung absetzen
Ihre Ausgaben rund um das Studium können Sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Ausschlaggebend dafür ist, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt.
Erststudium
Definition: Ein Studium, das eine Erstausbildung
darstellt. Es liegt kein bereits beendetes Studium bzw.
andere abgeschlossene Berufsausbildung vor.
Beispiele:
• Bachelor-Studium ohne vorherige abgeschlossene
Berufsausbildung
• Wechsel des Studiums ohne Abschluss
oder
Zweitstudium
Definition: Ein Studium nach einer abgeschlossenen
Erstausbildung bzw. einem abgeschlossenen Erststudium.
Beispiele:
• Bachelor-Studium nach abgeschlossener
Berufsausbildung
• Master-Studium
Sonderausgaben
Von den Aufwendungen für das Erststudium können Sie
jährlich einen Betrag bis zu max. 6.000 Euro als Sonderausgaben
in der Steuererklärung geltend machen
(Ausbildungskosten). Hierbei ist kein Verlustvortrag
möglich.
Werbungskosten
Die Kosten für das Zweitstudium können Sie in unbeschränkter
Höhe als Werbungskosten absetzen. Entsteht
ein Verlust (d.h. Ausgaben höher als Einnahmen),
kann dieser in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Sonderfall: Erststudium im Rahmen eines Ausbildungs(dienst)verhältnisses
Ein solches Erststudium liegt vor, wenn das Erststudium Gegenstand des Ausbildungs(dienst)verhältnisses ist (z. B. Beamtenanwärter:
innen, Referendare:innen zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen oder duale Studiengänge mit Ausbildung). In
diesem Fall ist der Werbungskostenabzug wie bei oben dargestellten Zweitstudium möglich.
Hinweis für Eltern von Studierenden
Die Unterscheidung von Erst- und Zweitstudium hat bei der Gewährung des Kindergeldes und im Rahmen der Einkommensteuererklärung
der Eltern (Werbungskosten, Sonderausgaben) ebenfalls unterschiedliche Auswirkungen.
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