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Titel: Merkblatt | Steuererklärung Student:in V25-1
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • Steuererklärung für Student:in MERKBLATT | STEUERERKLÄRUNG STUDENT:IN Berücksichtigung von Studierenden im Einkommensteuerrecht V25-1 FILE-ALT Abgabepflicht oder freiwillige Steuererklärung? Grundsätzlich sind Sie als Student:in nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Für die Vielzahl der Studierenden lohnt sich aber die Abgabe! Deshalb: informieren Sie sich oder lassen Sie sich beraten. Pflichtveranlagung = Abgabepflicht Üben Sie neben dem Studium mehrere Jobs parallel aus oder erzielen (zusätzlich) Vermietungseinkünfte von mehr als 410 Euro bzw. Kapitaleinkünfte, für die kein Steuerabzug erfolgt ist, handelt es sich um eine sog. Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und diese fristgerecht beim Finanzamt einreichen müssen. Haben Sie die Steuererklärungen bisher nicht abgegeben, kann bzw. muss dies bis zu 7 Jahre rückwirkend erfolgen. Antragsveranlagung = freiwillige Steuererklärung Wenn Sie angestellt sind, bspw. als Werkstudent:in, in den Semesterferien gejobbt haben oder einen Minijob mit max. 538 Euro (2024) ausüben, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung aber freiwillig grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen (sog. Antragsveranlagung). LIGHTBULB-ON Steuererklärung einreichen und Verlustvortrag nutzen Liegt eine Antragsveranlagung vor und haben Sie keine Einnahmen erzielt oder sind Ihre Ausgaben höher als die Einnahmen, können Sie sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben und einen vortragsfähigen Verlust feststellen lassen.   Abgabefrist der Steuererklärung Nur bei Abgabepflicht: • ohne steuerlichen Vertreter • mit steuerlichem Vertreter (z. B. Lohnsteuerhilfeverein) • Aufforderung zur Abgabe 31.07. des Folgejahres letzter Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres bis zur vom Finanzamt gesetzten Frist  Achtung: Verpassen Sie den Abgabetermin, können in bestimmten Fällen Verspätungszuschläge fällig werden.  Studienkosten bei der Steuererklärung absetzen Ihre Ausgaben rund um das Studium können Sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzen. Ausschlaggebend dafür ist, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt. Erststudium Definition: Ein Studium, das eine Erstausbildung darstellt. Es liegt kein bereits beendetes Studium bzw. andere abgeschlossene Berufsausbildung vor. Beispiele: • Bachelor-Studium ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung • Wechsel des Studiums ohne Abschluss oder Zweitstudium Definition: Ein Studium nach einer abgeschlossenen Erstausbildung bzw. einem abgeschlossenen Erststudium. Beispiele: • Bachelor-Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung • Master-Studium   Sonderausgaben Von den Aufwendungen für das Erststudium können Sie jährlich einen Betrag bis zu max. 6.000 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen (Ausbildungskosten). Hierbei ist kein Verlustvortrag möglich. Werbungskosten Die Kosten für das Zweitstudium können Sie in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten absetzen. Entsteht ein Verlust (d.h. Ausgaben höher als Einnahmen), kann dieser in zukünftige Jahre vorgetragen werden.  Sonderfall: Erststudium im Rahmen eines Ausbildungs(dienst)verhältnisses Ein solches Erststudium liegt vor, wenn das Erststudium Gegenstand des Ausbildungs(dienst)verhältnisses ist (z. B. Beamtenanwärter: innen, Referendare:innen zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen oder duale Studiengänge mit Ausbildung). In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug wie bei oben dargestellten Zweitstudium möglich.  Hinweis für Eltern von Studierenden Die Unterscheidung von Erst- und Zweitstudium hat bei der Gewährung des Kindergeldes und im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Eltern (Werbungskosten, Sonderausgaben) ebenfalls unterschiedliche Auswirkungen.
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