Titel: BMF 09.07.2021 | Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. Homeoffice-Pauschale, Zweifelsfragen
Beschreibung:
Schlagwörter: Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
MR Stephan Rochow
Referatsleiter IV C 6
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Bundesverband
Lohnsteuerhilfevereine e. V.
Reinhardtstraße 23
10117 Berlin
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-2393
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DATUM 9. Juli 2021
BETREFF Abzug von Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG für ein
häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice-Pauschale;
Zweifelsfragen
BEZUG Ihre Anfrage vom 23. April 2021
GZ IV C 6 - S 2145/19/10006 :013
DOK 2021/0744585
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Sehr geehrter Herr Rauhöft, sehr geehrter Herr Nöll,
vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage, mit der Sie verschiedene Zweifelsfragen zur Anwendung
der sog. Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG sowie zur
Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG in der Corona-Pandemie vorgetragen haben. Unter Bezugnahme
auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie
folgt Stellung:
1. Aufgrund der besonderen Situation (insbes. nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen,
dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten
für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen.
Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Für die
Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice reichen schlüssige
Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung
eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine SchlüssigkeitsSeite
2 prüfung, z. B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall
im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zu entscheiden.
2. Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 4
EStG) ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht
erforderlich.
Die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 (kein anderer Arbeitsplatz)
und Satz 3 (Mittelpunkt) EStG müssen für den Abzug der Homeoffice-Pauschale nach § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG nicht vorliegen.
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-
Pauschale nicht abgegolten.
Zum Umfang der Aufwendungen, die mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind, verweise
ich auf Rdnr. 6 des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320). Aufwendungen
für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind insoweit nach den bisherigen
Regelungen neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.
4. Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als
tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2
Satz 2 EStG) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.
Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten
geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte
Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte
in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte
erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im
geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage
aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.
Die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale bleibt davon unberührt. Hierfür gilt, dass die
Pauschale nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige
ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist.
5. Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 EStG)
liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung
von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat.
Seite 3 Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal des Nicht-Vorliegens eines anderen
Arbeitsplatzes nicht an.
Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen nach gefestigter Rechtsprechung dann
zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen
Art und Weise tatsächlich nutzen kann (z. B. BFH-Urteil vom 7. August 2003,
BStBl II 2004 S. 78). Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz
tatsächlich nicht nutzen, z. B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine
betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden
im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche)
Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der
Bundesregierung / der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der
Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.
6. Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung
(seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige
Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden, sodass bei quantitativ überwiegender
Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen
werden kann.
Verfügt der Steuerpflichtige über ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer
und erbringt er seine berufliche/betriebliche Betätigung während der Corona-Pandemie
ausschließlich oder überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wird für die
qualitative Beurteilung der Betätigung eine mindestens gleichwertige Arbeit angenommen.
Bei zeitlich überwiegender Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt dann der Mittelpunkt
der betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Bei der Prüfung
sind unverändert alle betrieblichen und beruflichen Betätigungen (Gesamttätigkeit) zusammen
zu beurteilen.
7. Die zeitliche Prüfung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum als Durchschnittsregelung
vorzunehmen, bspw. für die Zeit im ersten Lockdown oder insgesamt seit Beginn der
Pandemie. Bei Änderung im Betriebsablauf / der Arbeitsorganisation (bspw. bei zeitweiliger
Kurzarbeit o. ä.) kann der Arbeitnehmer einen anderen Zeitraum heranziehen.
Die vorstehenden Annahmen (5. und 6.) sind für den Zeitraum der Corona-Pandemie grundsätzlich
einheitlich zu beurteilen. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige
seine betriebliche/berufliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend im häuslichen
Seite 4 Arbeitszimmer erbringt. Einzelne Unterbrechungen sind dabei unbeachtlich. Für die Prüfung
des zeitanteiligen Überwiegens der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann dabei auf die
wöchentliche Regelarbeitszeit abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006, BStBl II
S. 600).
Wird der Zeitraum der ausschließlichen oder überwiegenden Betätigung im häuslichen
Arbeitszimmer beendet, z. B. nach dem ersten Lockdown, ist der Sachverhalt entsprechend zu
würdigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rochow
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