Titel: BMF 01.09.2021 | Steuerermäßigung nach § 35a EStG, Änderung des BMF 09.11.2016
Beschreibung:
Schlagwörter: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
1. September 2021
BETREFF Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); Änderung des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden
GZ IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001
DOK 2021/0938068 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (z. B. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, VI R 18/16, BStBl II S. 641), wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) wie folgt geändert:
-Rdnr. 2 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen (z. B. Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße). Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, BStBl II S. 641).“
-In Rdnr. 22 wird Satz 3 gestrichen.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 -In der Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ werden jeweils das Beispiel „Straßenreinigung“ und das Beispiel „Winterdienst“ wie folgt neu gefasst:
Maßnahme
begünstigt
nicht begünstigt
Haushaltsnahe Dienstleistung
Handwerkerleistung
Straßenreinigung
-Fahrbahn
X
-Gehweg
X
X
Winterdienst
-Fahrbahn
X
-Gehweg
X
X
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Download