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Titel: BMF 01.03.2021 | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Nachweis der Behinderung bei GDB von weniger als 50
Beschreibung:
Schlagwörter: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 - E-MAIL Poststelle@bmf.bund.de DATUM 1. März 2021 BETREFF Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen; Nachweis der Behinderung, bei einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 20 GZ IV C 8 -S 2286/19/10002 :006 DOK 2021/0239777 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis der Behinderung ergänzend zu § 65 Absatz 1 Nummer 2 EStDV Folgendes: Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Absatz 1 Nummer 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung). Dieses Schreiben gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. www.bundesfinanzministerium.de www.eu2020finance.de
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