Titel: OFD Niedersachsen 27.03.2017 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, allgemeiner Überblick
Beschreibung:
Schlagwörter: OFD Niedersachsen v. 27.3.2017 S 2354 ‐ 118 ‐ St 215
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;
Allgemeiner Überblick
I. Gesetzliche Regelung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich
nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ein Abzug der entstandenen Aufwendungen kommt nur in
zwei Ausnahmefällen in Betracht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll
abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildet. Befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen
von bis zu 1.250,00 EUR in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche
und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Weitere Regelungen ergeben sich aus dem BMF‐Schreiben vom 2. März 2011, BStBl. 2011 I, 195.
II. Prüfungsreihenfolge:
Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG muss zunächst geprüft werden, ob das vom Steuerpflichtigen
geltend gemachte Arbeitszimmer die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers
i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllt.
A. Grundvoraussetzung des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. D. h. aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse
besteht zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen (private
Lebenssphäre) eine innere häusliche Verbindung. Es kann sich auch bei Zubehörräumen im
Keller, auf dem Dachboden oder im Anbau um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG handeln (BFH vom 20. Februar 2003, VI R 130/01, und BFH vom 11. November 2014,
VIII R 3/12). Ein häusliches Arbeitszimmer dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher,
verwaltungstechnischer oder ‐organisatorischer Arbeiten. Es muss sich bei den Tätigkeiten
nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch
bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.
Mit BFH‐Beschluss vom 21. September 2009, GrS 1/06 , BFHE 227, 1, BStBl 2010 II, S. 672, hatte der
BFH entschieden, dass Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen aufgeteilt
werden können. Aus § 12 Nr. 1 S. 1 EStG gehe kein generelles Aufteilungs‐ und Abzugsverbot
für gemischt veranlasste Aufwendungen hervor. Ein Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen
ist jedoch nur dann gem. § 12 Nr. 1 EStG zulässig, wenn eine Trennung der Aufwendungen
in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil möglich ist. Nach Ergehen des BFH‐Beschlusses
vom 21. September 2009 war streitig, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden können und die beruflich veranlassten
Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Problematik trat insbesondere bei häuslichen Arbeitszimmern
auf, bei denen eine ausschließlich bzw. nahezu ausschließliche betriebliche und berufliche
Nutzung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und bei sog. Arbeitsecken, die keinen
von der Wohnung abgetrennten Raum darstellen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14 , BFHE 251, 408, BStBl 2016 II, S. 265, dahingehend
entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG nur dann abzugsfähig sind, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen
abgeschlossenen und von der restlichen Wohnung abgetrennten Raum handelt.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass es sich bei dem Raum um einen ausschließlich
bzw. nahezu ausschließlich betrieblich und beruflich genutzten Raum handelt. Eine untergeordnete
private Mitbenutzung von max. 10 % des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit unschädlich.
Insoweit kommt das Aufteilungsgebot des BFH‐Beschlusses vom 21. September 2009,
GrS 1/06, nicht in Betracht, da es sich bei § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG um eine den allgemeinen Gesetzesregelungen
vorgehende Spezialregelung (lex speciales) handelt.
Praxis:
Es ist zu beachten, dass Aufwendungen für eine „Arbeitsecke” aufgrund der nicht vorhandenen
räumlichen Trennung vom privaten Wohnraum nicht als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG berücksichtigt werden können. Diese Rechtsprechung ist
auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Folgende Urteile bestätigen die o. b. Rechtsauffassung des BFH:
• BFH‐Urteil vom 17. Februar 2016, X R 32/11 ‐ Arbeitsecke
• BFH‐Urteil vom 22. März 2016, VIII R 10/12 ‐ Raumteiler
• BFH‐Urteil vom 8. September 2016, III R 62/11 ‐ private Mitbenutzung
Ein Raum, der seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem häuslichen Arbeitszimmer entspricht,
z. B. ein Lager, eine Werkstatt o. Ä., fällt auch nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4
Abs. 5 Nr. 6b EStG und die Aufwendungen sind voll abziehbar. Im Rahmen der Überprüfung des
häuslichen Arbeitszimmers ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Arbeitszimmer
um einen Betriebsraum handelt und die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind, BMF‐Schreiben vom 2. März 2011, BStBl. 2011 I S. 195, Rz. 5.
B. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Ein unbeschränkter Abzug
der Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.
Die Entscheidung, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet, ergibt sich aus einer Würdigung
des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale.
Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet sich grundsätzlich
an dem Ort, an dem diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die
für die konkret ausgeübte betriebliche und berufliche Tätigkeit wesentlich prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt
richtet sich nach dem inhaltlichen – qualitativen – Schwerpunkt der Tätigkeit.
Dem zeitlichen – quantitativen – Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt
stattdessen nur eine indizielle Bedeutung zu. Wenn sich z. B. der Steuerpflichtige während der
überwiegenden Arbeitszeit außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers befindet, wird ein unbeschränkter
Abzug der entstandenen Aufwendungen nicht von vornherein ausgeschlossen, BFH
vom 13. November 2002, VI R 82/01, BStBl 2004 II, S. 62.
Der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit wird z. B. entscheidend, wenn ein Steuerpflichtiger
nur eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausübt, die in qualitativer Hinsicht gleichermaßen
im häuslichen Arbeitszimmer und im Außendienst erbracht wird. Der Mittelpunkt der Tätigkeit
befindet sich dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige dort in quantitativer
Hinsicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbringt.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten aus, sind alle Tätigkeiten
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und der quantitative Mittelpunkt der Tätigkeiten
ist zu ermitteln. Zunächst ist dafür der jeweilige Tätigkeitsmittelpunkt der unterschiedlichen
Tätigkeiten zu bestimmen, um dann den qualitativen Mittelpunkt der Gesamtbetätigung zu ermitteln.
Die sich dann ergebenden Fallgestaltungen sind im BMF‐Schreiben vom 2. März 2011,
BStBl. 2011 I, S. 195, Rz. 12, aufgeführt.
Mit Urteil vom 11. November 2011, VIII R 3/12, BStBl. 2015 II, 382, hat der BFH entschieden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nur
die Tätigkeiten miteinzubeziehen sind, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für deren Erzielung
ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen voraussetzen. D. h., dass Einkünfte aus früheren
Dienst‐ und Arbeitsverhältnissen (Pension, Rente etc.) für die Bestimmung des Mittelpunkts der
gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung unbeachtlich sind.
Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen
Arbeitszimmer, ist nicht zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz (siehe D.) zur
Verfügung steht. Auf Bund‐Länder‐Ebene wurde kontrovers diskutiert, ob ein unbegrenzter Abzug
der Aufwendungen weiterhin in Betracht kommt, wenn dem Stpfl. beim Arbeitgeber (z. B. Telearbeit)
ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder ob es sich um zwei unterschiedliche Voraussetzungen
handelt. Ergebnis ist, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, unabhängig vom Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes,
zu einem unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer führt.
Praxis:
Zur Prüfung der Gesamtumstände ist dem Steuerpflichtigen bei der erstmaligen Geltendmachung
des häuslichen Arbeitszimmers – und im Rahmen einer Turnusprüfung – der Vordruck „Anfrage
zum häuslichen Arbeitszimmer” (LSt S 51) zuzusenden und nach Rückgabe auszuwerten. Sollten
im Fragebogen aufgeführte Rückfragen bereits aktenkundig sein, können diese vorab im Fragebogen
gestrichen werden. Des Weiteren ist eine Skizze der Wohnung, aus der die Lage, Zugänge zu
anderen Räumen und die Möblierung des Arbeitszimmers ersichtlich ist, anzufordern. Die eingereichten
Unterlagen sowie die Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit sind in die Vorheftung
der Akte aufzunehmen.
C. Für die betriebliche und/oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Befindet sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nicht im häuslichen Arbeitszimmer,
kommt ein auf bis zu 1.250,00 EUR begrenzter Abzug der Aufwendungen in Betracht,
wenn dem Steuerpflichtigen für die Verrichtung seiner betrieblichen und/oder beruflichen Tätigkeiten
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet
ist und den der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen
Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die allgemeinen Umstände, z. B. Lärmbelästigung,
Publikumsverkehr, Großraumbüro sind unbeachtlich, solange der Arbeitsplatz für die Erledigung
der Arbeiten genutzt werden kann und der Steuerpflichtige somit auf das häusliche Arbeitszimmer
nicht zwingend angewiesen ist. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nach
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, muss der andere Arbeitsplatz
auch tatsächlich für sämtliche Aufgabenbereiche dieser Tätigkeit zur Verfügung stehen.
Steht ein anderer Arbeitsplatz zwar grundsätzlich zur Verfügung, ist der Steuerpflichtige jedoch
trotzdem auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen
Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich
und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt werden.
Bsp.: Ein EDV‐Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten einen Bereitschaftsdienst im
häuslichen Arbeitszimmer aus. Der andere Arbeitsplatz steht ihm während dieser Zeiten nicht zur
Verfügung. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bis zu 1.250,00 EUR abzugsfähig.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und/oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander
aus, ist für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf Tätigkeiten
entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (anteilige Berücksichtigung der
Aufwendungen).
D. Besonderheiten:
a) Poolarbeitsplatz
Ein Poolarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der von mehreren Arbeitnehmern geteilt wird. Die Arbeitnehmer
sind überwiegend im Außendienst tätig. Ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG steht auch zur Verfügung, wenn der Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer im konkret erforderlichen
Umfang zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer ihn in der erforderlichen Art
und Weise nutzen kann. Es muss durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. ergänzt
durch arbeitgeberseitige organisatorische dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet
sein, dass der Arbeitnehmer nicht auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Die Umstände
sind im Einzelfall zu prüfen. Insoweit verweise ich auf die LSt‐Kartei ND § 9 EStG Fach 3
Nr. 1 vom 23. Juni 2016 und das BFH‐Urteil vom 26. Februar 2016, VI R 37/13, BStBl. 2014 II,
S. 570.
Poolarbeitsplätze werden meist für Außendienstmitarbeiter eingesetzt. Der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet sich bei einem Außendienstmitarbeiter
(z. B. Betriebsprüfer) im Außendienst. Es kommt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG nur ein auf
1.250,00 EUR begrenzter Abzug der Aufwendungen in Betracht, wenn nach den Gesamtumständen
des Einzelfalls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
b) Telearbeitsplatz/Home‐Office
a. Telearbeit ausschließlich am Heimarbeitsplatz (Home‐Office)
Wird der Steuerpflichtige ausschließlich am Heimarbeitsplatz (im Home‐Office) tätig und steht
ihm im Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier
der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Die Aufwendungen sind im vollen Umfang
zu berücksichtigen.
b. Drei Tage Home‐Office
Wird der Steuerpflichtige qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro
des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Steuerpflichtige
die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich der Mittelpunkt
der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und die Aufwendungen
sind im vollen Umfang abzugsfähig.
c. Zwei Tage Home‐Office
Gleiches wie unter b., jedoch wird der Steuerpflichtige quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers
tätig. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
und die Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.
Ist es dem Steuerpflichtigen untersagt, an den häuslichen Arbeitstagen im Büro des Arbeitgebers
tätig zu werden, steht dem Steuerpflichtigen der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen
Umfang zur Verfügung und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt
werden.
III. Höchstbetrag gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 1. Halbsatz EStG
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auf 1.250,00 EUR begrenzt abzugsfähig,
wenn für die betriebliche und/oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Es handelt sich hierbei um einen Höchstbetrag. Die geltend gemachten und glaubhaft nachgewiesenen
Aufwendungen sind auf einen Betrag von 1.250,00 EUR zu deckeln. Die Aufwendungen
sind vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen, ein pauschaler Ansatz von 1.250,00 EUR
kommt nicht in Betracht.
Bisherige Verwaltungsauffassung ist, dass der Höchstbetrag objektbezogen und nicht pro Nutzer
gewährt wird, BMF‐Schreiben vom 2. März 2011, Rz. 20. D. h., wenn sich zwei Steuerpflichtige (z. B.
Ehegatten) ein häusliches Arbeitszimmer teilen, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
nur einmalig der Höchstbetrag von 1.250,00 EUR zu berücksichtigen. Mit Urteilen vom 15. Dezember
2016, VI R 53/12 und VI R 86/13, hat der BFH entschieden, dass der Höchstbetrag personenbezogen
zu gewähren ist. Demnach kann jeder Steuerpflichtige, dem ein Arbeitsplatz in einem Arbeitszimmer
im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht, den Höchstbetrag von 1.250,00 EUR
geltend machen. Für den Abzug der Aufwendungen bleibt weiterhin erforderlich, dass in dem Arbeitszimmer
eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit verrichtet wird und dass der Umfang der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen es glaubhaft erscheinen lässt, dass hierfür tatsächlich ein häusliches
Arbeitszimmer bereitgehalten wird. Des Weiteren wurde mit BFH‐Urteil vom 15. Dezember
2016, VI R 86/13, entschieden, dass der Höchstbetrag nicht nur zeitanteilig zu gewähren ist, weil
der Steuerpflichtige einen zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst ausübt. Der Höchstbetrag ist
in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer ganzjährig zur Verfügung gestanden
hat. Der Nutzungsumfang ist – bei einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit – nicht ausschlaggebend.
Vor Anwendung der o. b. BFH‐Urteile vom 15. Dezember 2016, VI R 53/12 und VI R 86/13, bleibt
abzuwarten, ob diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden.
Zu beachten ist außerdem, dass ein Steuerpflichtiger mit zwei betrieblich/beruflich veranlassten
Arbeitszimmern den Höchstbetrag nur einmalig geltend machen kann, vgl. FG Rheinland‐Pfalz
vom 25. Februar 2015, 2 K 1595/13 (beachte: anhängiges Revisionsverfahren, Az. VIII R 15/15).
Nutzen zwei Steuerpflichtige innerhalb eines gemeinsamen Hauses/einer gemeinsamen Wohnung
stattdessen zwei häusliche Arbeitszimmer, kann der Höchstbetrag auch zweimal berücksichtigt
werden.
VI. Abzugsfähige Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
Kommt ein Abzug der Aufwendungen in Betracht, da sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet oder dem Steuerpflichtigen
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind insbesondere die Aufwendungen für:
> Miete,
> Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes (wenn das Gebäude Eigentum des Steuerpflichtigen
darstellt), berücksichtigt werden auch die AfA‐Beträge gem. § 7a EStG
> Schuldzinsen (Kredite, die im Zusammenhang mit dem Gebäude/der Wohnung stehen)
> Wasser‐ und Energiekosten
> Reinigungskosten
> Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung etc.
> Renovierungskosten
> Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen
und Lampen
als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden
nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen (Gesamtaufwendungen) des Gebäudes/der
Wohnung zu ermitteln und anteilig für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen.
VII. Berechnung der Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer
entfallen
Der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Aufwendungen ist nach dem Verhältnis
der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche ermittelten Verhältnis der Wohnung zur Fläche
des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Zubehörräume sind in diese Berechnung grundsätzlich
nicht mit einzubeziehen. Zubehörräume sind solche Räume, die dem Wohnen nur mittelbar
dienen und ihrer Funktion nach lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben, BFH‐Urteil
vom 11. November 2014, VIII R 3/12, BStBl. 2015 II, S. 382, Tz. 42. Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer
jedoch in einem solchen Zubehörraum und entspricht dieses nach seiner Funktion,
baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu
den Haupträumen der Wohnung. Der Anteil der Fläche, der auf dieses häusliche Arbeitszimmer
entfällt, ist dann in die Flächenberechnung mit einzubeziehen. Die Fläche der übrigen Zubehörräume
auf dem Dachboden, im Keller, sind weiterhin nicht in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen.
Der prozentuale Anteil, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, berechnet sich wie folgt:
Wohnfläche der Wohnung des Hauses inkl. häusl. Arbeitszimmer × 100/Fläche des häuslichen Arbeitszimmers
Die Gesamtaufwendungen des Gebäudes sind dann in Höhe des ermittelten Anteils zu berücksichtigen.
Aufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, z. B. für die Ausstattung des
häuslichen Arbeitszimmers, werden zu den anteiligen Aufwendungen addiert und die Summe
stellt dann die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dar. Diese sind dann je
nach Rechtslage unbeschränkt, begrenzt auf 1.250,00 EUR oder insgesamt nicht als Betriebsausgaben/
Werbungskosten abzugsfähig.
VIII. Ersatzleistungen des Arbeitgebers
Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
können nicht steuerfrei gezahlt werden. Es handelt sich bei den Zahlungen um steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Gleiches gilt bei Zahlung eines pauschalen Bürokostenzuschusses oder
bei Übernahme der Kosten für die Büroeinrichtung (z. B. Telefon, Faxgerät, Kopierer usw.). Eine
steuerfreie Ersatzmöglichkeit haben lediglich öffentliche Arbeitgeber, die die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG anwenden können, ABC des Lohnbüros, Juni 2016, Rz. 669.
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