Titel: BMF 26.10.2017 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Beschreibung:
Schlagwörter: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
26. Oktober 2017
BETREFF
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr;
BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
BEZUG
Erörterung in den Sitzungen LSt II/2017 zu TOP 9 und LSt III/2017 zu TOP 1
GZ
IV C 5 - S 2334/14/10002-06
DOK
2017/0799695
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (a. a. O.) zur Anwendung der ein-kommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förde-rung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) wie folgt geändert:
Rdnr. 10 wird wie folgt gefasst (Änderung ist durch Fettschrift hervorgehoben):
10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrs-rechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elek-trische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraft-fahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-gesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden.
Seite 2
Nach Rdnr. 19 wird folgende Rdnr. 19a eingefügt:
19a Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungs-wert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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