Titel: OFD Frankfurt 10.02.2016 | Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
Beschreibung:
Schlagwörter: OFD Frankfurt/M. v. 10.2.2016 S 2255 A - 36 - St 220
Ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
1. Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa EStG – als Anlage beigefügt – erstellt, die als Arbeitshilfe beim Sonderausgabenabzug
und der zutreffenden nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase genutzt
werden kann.
Die Übersicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Staaten des EWR und der Schweiz sowie die
Staaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Mazedonien, Serbien-
Montenegro, Türkei und die USA. Mit dieser Auswahl wird die weitaus überwiegende Zahl der Fälle
in der Praxis erfasst. Die in der Übersicht getroffene Aussage zum Besteuerungsrecht basiert auf
dem Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vom November 2005. Da eine fortlaufende Aktualisierung
der Übersicht durch das Bundesministerium der Finanzen nicht vorgesehen ist, kann im
jeweiligen Einzelfall die Zuweisung des Besteuerungsrechts von den Angaben in der Übersicht abweichen
(z. B. wegen neuer Abkommen bzw. Änderung der Abkommen).
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Leistungen einiger in der Übersicht aufgeführten
Rentenversicherungsträger vereinzelt auch Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit im öffentlichen
Dienst oder in anderen öffentlichen Funktionen des anderen Vertragsstaats erfassen
können. Dies betrifft Kurzbeschreibungen, die z. B. die Begriffe „Beamtenversorgungsträger” oder
„Sondersystem für Staatsbeamte” enthalten. Außerdem sind nicht alle Ausnahme-/Sonderregelungen
(z. B. Besteuerungsrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit) aufgeführt.
Es ist daher unumgänglich, in jedem Einzelfall das Besteuerungsrecht nach den genannten Vorschriften
des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.
Zur Anwendung der in der Anlage dargestellten Übersicht haben sich folgende Änderungen ergeben:
1. Italienische Sozialversicherungsrenten bei im Inland ansässigen italienischen
Staatsbürgern
Nach Auffassung des italienischen Finanzministeriums ist Art. 19 Abs. 4 DBA Italien nur auf
Staatspensionen und Kriegsrenten, nicht aber auf Sozialversicherungsrenten, anwendbar. Entgegen
der rechtlichen Einordung der Sozialversicherungsrenten in der Übersicht, unterliegen die Einkünfte
aus italienischen Sozialversicherungsrenten mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1
S. 3a) aa) EStG der Einkommensteuer. Umfassendere Informationen hierzu sind im „Leitfaden zur
Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen”
abrufbar.
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