Titel: BMF 07.06.2010 | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG im Ausland
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Schlagwörter: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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DATUM 7. Juni 2010
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der Länder
berste Finanzbehörden
BETREFF Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als
außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG
GZ IV C 4 - S 2285/07/0006 :001
DOK 2010/0415753
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsübersicht Rz.
1. Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger 1
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger 2
2. Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht
und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen 3 - 4
3. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung 5 - 7
4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter
(Erwerbsobliegenheit) 8 - 9
5. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
5.1. Überweisungen 10 - 13
5.2. Andere Zahlungswege 14 - 18
6. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen 19
7. Unterstützung durch mehrere Personen
7.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Personen 20
7.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Person 21
Seite 2 8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
8.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen 22
8.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen 23 - 25
8.3. Vereinfachungsregelungen 26
8.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung 27
9. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
9.1. Begriff der Bezüge 28
9.2. Umrechnung ausländischer Bezüge 29
9.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale 30
9.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge 31
10. Abzugsbeschränkungen
10.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung) 32 - 33
10.2. Opfergrenzenregelung 34
11. Anwendungsregelung 35 - 36
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung
von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
die folgenden Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen
sind durch Fettdruck hervorgehoben.
1. Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
1 Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden,
wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht
gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz1 EStG; BFHUrteil
vom 4. Juli 2002, BStBl II Seite 760).
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger
2 Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger
- ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG
oder Kindergeld besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 32 EStG); andere Leistungen für Kinder und
dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht
1 Ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 6, 2. Halbsatz
2 Ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 4
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